Teilhaberschaft

Hallo,
Ein Freund hat folgende Möglichkeit und bei einem Detail, weiß ich ihm nicht so recht zu raten: Eine alt eingesessene Firma mit bekanntem Namen, ist momentan eine Einzelunternehmen. (zB. Donald Duck Verlag,
Inh. Gerd Gurke.) Nun hat Gerd Gurke meinem Freund Tom Tomate angeboten, als Teilhaber gleichberechtigt einzusteigen.
Kann die Fa. nun einfach „Donald Duck Verlag Inh. Gerd Gurke und Tom Tomate“ genannt werden und ohne irgendwelche Änderungen fortgeführt werden, oder muss man eine Gesellschaft gründen?
Die Teilhaber verstehen sich sehr gut und möchten nur einen einfachen Vertrag aufsetzen und vor allem soll auf jeden Fall der Name „Donald Duck Verlag“ erhalten bleiben.
In der Hoffnung auf zahlreiche Anregungen…
Freundliche Grüße !

Hallo …

von der Rechtsform her, da er firmiert ist er eingetragener Kaufmann, würde mit einem Teilhaber eine OHG nach § 105 ff HGB entstehen, die beim Handelsregister anzumelden ist.

Der Name bliebe dann bestehen, allerdings mit dem Zusatz OHG, die Nennung der Inhaber ist entbehrlich Vgl. § 105a HGB.

Die Frage ist, ob dies so gewünscht ist, oder ob nicht eher eine stille Gesellschaft nach § 230 ff HGB gewünscht ist, bei der der neue Teilhaber am Gewinn, nicht jedoch am Verlust beteiligt ist und somit das Risiko vermeidet, mit seinem Privatvermögen haften zu müssen, für den Fall des Falles.

Das sollte der Freund des Freundes gut überlegen!

MfG
BEBOUB

Hallo BEBOUB,
Vielen Dank, für den fachkundigen Rat. Wenn mein Freund eine stille Gesellschaft eingeht, wären da aber nicht auch seine Rechte geringer?
Verantwortung will er übernehmen und letztlich wäre dann noch die Frage, welche Geschäftsform bei der Gründung kostengünstiger ist?
Ich habe ihm natürlich eine Beratung bei einem Anwalt empfohlen, und möchte mich nochmals für deine Antwort bedanken.
Für weitere Tipps wäre ich trotzdem dankbar. (Da gibt es ja viel zu bedenken).

Freundliche Grüße

Friedrich

Das sind problematische Abwägungen!
Hallo …

zunächst mal ein Wort zu den geringeren Rechten bei einer stillen Gesellschaft… Sie schrieben von einer sehr guten Freundschaft!

Doch ist diese Freundschaft wirklich so gut, dass man sich für den Fall des Falles ein vertragliches Mitspracherecht einräumen lassen muss?

Grob gesagt bewegt sich die zu treffende Entscheidung in einem Entscheidungsviereck, dessen Eckpfeiler von den Begriffen Chancen, Risiken, Haftung, Kosten gebildet werden.

Chancen und Risiken können durch eine sorgfältige Planung ermittelt werden, zu Haftung und Kosten kann der Anwalt etwas sagen. Vom Grundsatz her geht es jedoch bei einer jeden Beteiligung darum, dass Vermögen und nicht Risiko gemehrt wird.

Insoweit sollten vier Dinge vorrangig geprüft werden:

  1. Wie sichert sich das Unternehmen gegen Risiken von Außen ab (ggf. durch eine GmbH Gründung) ?

  2. Wie sichert sich der Beteiliger selbst gegen Risiken ab, die ihn treffen könnten ?

  3. In welche Risiken tritt der Beteiliger bei Erwerb einer Beteiligung ein (Kredite, Bürgschaften, Leasingverträge, Mietverträge usw. wie lange sind die Laufzeiten und wie hoch ist das Risiko ?) ?

  4. Gibt es im in Frage kommenden Bundesland öffentliche Programme, die eine Beteiligung absichern z.B. als Beteiligungs- oder Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ?

MfG
BEBOUB

PS: Wie dem auch sei, Ihr Freund wird bei der Lösung des Problems, wenn er es vernünftig lösen möchte, nicht um die Hilfe von zwei oder drei Fachleuten herumkommen, die Wege aufzeigen, wie er seine Beteiligungsabsicht umsetzen kann, ohne sich selbst zu gefährden.

Vielen Dank!
für die wirklich hilfreichen Tipps!

Freundliche Grüße

Fritsch