Teilkasko KFZ, Scheibe defekt?

Hallo,

wer kann mir helfen?
Wann zahlt eine KFZ Versicherung, wenn die Scheibe zu bruch geht?
Habe schon so viel gehört und es geht mehr oder weniger hin und her.
Zumindest in meinem Gedächtnis.
Ist folgendes versichert?

  1. bei der Montage neuer Scheibenwischer durch einen selbst hat es einen Schlag getan und die Scheibe war gesprunegn
  2. Beim Parken abends in einer Kneippengegend kommt man an das Auto zurück und die Scheibe is gesprungen. Betrunkene hatten wohl irgendwelche Probleme…
  3. Beim Fahren auf der Autobahn fällt von einem LKW Eis und Schnee herunter auf die Scheibe des Autos, die zerspringt.
    Der LKW merkt es nicht und fährt weiter. Derv PKW bleibt zurück.

Wie gesagt, was genau ist hier versichert?

Danke Sebastian

Wie gesagt, was genau ist hier versichert?

Glasbruch ist versichert, schieb kaputt, Teilkasko zahlt. Im dritten Fall könnte man die Haftpflicht des LKW heranziehen, wenn man das Kennzeichen mitbekommt und sofort die Polizei informiert.

LKW-Fahrer haben besondere Sorgfaltspflichten was die sauberkeit ihrer Reifen anbelangt.

Danke!
Der SChnee und das Eis sind vom Dach des LKW’s gefallen.
Die Nummer hat man nicht.
Zahlt die eigene Versicherung des PKW’s?

Grüße
Sebastian

ja. owt
.

Hallo Nordlicht,

aus reinem Interesse: Worin liegt denn die besondere Sorgfaltspflicht des LKW-Fahrers - offensichtlich im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern - begründet? (wenn möglich, bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage)

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,

„besondere Sorgfaltspflichten“ gibt es da nicht, aber dass sich zwischen Zwillingsreifen etwas ansammelt, ist bekannt, und daher muss der Fahrer dafür sorgen, dass seine Reifen sauber sind, wenn er losfährt.

Grüße, M

Hallo MASCH,

„besondere Sorgfaltspflichten“ gibt es da nicht,

wenn ich ehrlich bin, hatte ich mich auch ein wenig gewundert.

aber dass sich zwischen Zwillingsreifen etwas ansammelt, ist bekannt,
und daher muss der Fahrer dafür sorgen, dass seine Reifen
sauber sind, wenn er losfährt.

Dies betrifft aber in allererster Linie Fahrzeuge im Baustellenverkehr oder ähnlichen Umgebungen, in denen größere (!) Fremdkörper aufgesammelt werden können und wo dies auch für den Fahrer erkennbar ist.
Hier sollte der Fahrer i.d.T. schon aus Eigeninteresse aufmerksam sein, da Schäden an den Reifenflanken die Folge sein können. (empfehlen übrigens auch die Verbände und Genossenschaften)

Und nur um es noch deutlich zu sagen: Mitnichten ist ein Fahrer ansonsten verpflichtet, kleine Steinchen aus dem Reifenprofil zu poppeln. Ein solcher Stein oder einer, der von der Fahrbahn hochgewirbelt wird, kann nicht als Haftungsgrund für einen Scheibenschaden herangezogen werden. (Nicht, dass morgen wieder irgendjemand vergeblich zu den Fuhrunternehmern läuft, um Glasschäden anzumelden). Lediglich verlorene Ladung oder andere Teile (Eis, Schneebrocken) können zu einer Haftung führen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Wie lauten die Versicherungsbedingungen?
Hallo,

wer kann mir sagen, wie die original Zeilen in den Verträgen heissen?
Was wird dort genau und wie versichert?

Grüße
Sebastian

Hallo,

eine letzte Frage,
wenn ein Fußgänger oder Radfahrer, der bekannt ist
die Schebe mutwillig einschlägt,
ist son ein Schaden durch die KFZ Versicherung des PKW’s versichert?
Oder würde die Versicherung hier auf den
‚Täter‘ verweisen?

Danke und Grüße
Sebastian

Hallo Sebastian,

ein solcher Schaden wäre nur über eine Voll-, nicht aber über eine Teilkaskoversicherung gedeckt.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,
wieso denn nicht? Der Schaden ist schon über die Teilkasko versichert. Scheibe kaputt ist Scheibe kaputt.

Bei bekanntem Täter kommen anschließend Regressmöglichkeiten in Betracht, zunächst leistet aber die Teilkasko,
viele Grüße
Andreas

Hallo Andreas Berger,

Asche auf mein Haupt!!! Deine Aussage ist genauso richtig wie meine an dieser Stelle falsch war.

*merken: nach 23.00 Uhr keine Posts mehr abgeben - wegen Gefahr von Blödsinn reden*

Danke für die Richtigstellung.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Frank,

Dies betrifft aber in allererster Linie Fahrzeuge im
Baustellenverkehr oder ähnlichen Umgebungen, in denen größere

betrachten wir es ganz praktisch. Wenn Du mit einem Steinschlag in der Windschutzscheibe bei der Polizei vorfährst und denen erzählst, dass vor Dir ein LKW mit dem Kennzeichen AA-BB 000 gefahren sei, zahlt Dir dessen Versicherung den Schaden, es sei denn der Halter des LKWs könnte Dir eine Lüge nachweisen.

Eine Rechtsgrundlage kann ich Dir nicht nennen, Du solltest aus früheren Diskussionen hier im Brett wissen, dass ich nicht den ganzen Tag mit Gesetzbüchern unterm Arm herumlaufe.

Meine Aussage beruht aus meiner Berufspraxis, wo solche Fälle mehrfach in dieser Art und Weise abgewickelt wurden. Solltest Du immer noch an Paragraphen interessiert sein, wird Deine Schadensabteilung Dir sicherlich weiterhelfen.

Viele Grüße

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

betrachten wir es ganz praktisch. Wenn Du mit einem
Steinschlag in der Windschutzscheibe bei der Polizei vorfährst
und denen erzählst, dass vor Dir ein LKW mit dem Kennzeichen
AA-BB 000 gefahren sei, zahlt Dir dessen Versicherung den
Schaden, es sei denn der Halter des LKWs könnte Dir eine Lüge
nachweisen.

Genau das ist der Punkt:
Zum einen werden Schäden aufgrund hochgewirbelter Stein i.a.R. NICHT durch die KH ersetzt. Da hilft auch nicht die Meldung bei der Polizei (ehe hier wieder jemand auf dumme Ideen kommt). Nur wenn - wie bereits beschrieben - der LKW Teile der Ladung oder der Aufbauten (Schrauben, etc.) verliert oder aufgrund der Umstände eine ausserordentliche Verschmutzung der Reifen seitens des Fahrers vermutet werden musste, zahlen die Versicherer.

Und auch dann ist es eine Frage der Beweisbarkeit:
Ich hatte Letztens erst den Fall, dass einem Holztransporteur vorgeworfen wurde, er hätte Holz von der Ladefläche verloren. Das Corpus delicti hatte der wütende Autofahrer auch gleich dabei - ein Stück Eichenholz. Blöd nur, dass der fragliche LKW seit Wochen nur im Fichten- und Tanneneinschlag eingesetzt war und - weil noch nicht lange im Bestand - noch nie Eichenholz transportiert hatte.
Der Versicherer hat den Schaden zu Recht abgelehnt.

Meine Aussage beruht aus meiner Berufspraxis, wo solche Fälle
mehrfach in dieser Art und Weise abgewickelt wurden. Solltest
Du immer noch an Paragraphen interessiert sein, wird Deine
Schadensabteilung Dir sicherlich weiterhelfen.

Eben nicht. Weil es die von Dir angesprochene „besondere Sorgfaltspflicht“ der LKW-Fahrer nur in besonderen Fällen gibt. Und bei allem Respekt und das Folgende ist auch nicht böse gemeint: Aber Aussagen wie „Das war aber schon immer so“ oder „bei uns wird das aber so und so gemacht“ sind mir nicht genug, um daraus eine Allgemeingültigkeit abzuleiten. Da frag ich mit einem schon fast pawlowschen Reflex nicht nur bei Dir einfach nochmal nach.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

du bist lustig
woher sollen wir das wissen?
wir kennen weder versicherer, tarif und tarifstand.
wie wärs wenn du deinen versicherer anrufst?

snake

Hallo Frank,

aufgrund der Umstände eine ausserordentliche Verschmutzung der
Reifen seitens des Fahrers vermutet werden musste, zahlen die
Versicherer.

Bei einem Glasschaden wird nicht lange geprüft, ist zumindest meine Erfahrung.

seit Wochen nur im Fichten- und Tanneneinschlag eingesetzt war
und - weil noch nicht lange im Bestand - noch nie Eichenholz
transportiert hatte.
Der Versicherer hat den Schaden zu Recht abgelehnt.

Daher auch meine Einschränkung, mit der Lüge. Wenn der Halter nachweisen kann, dass z.B. sein fahrzeug zur fraglichen Zeit woanders war, als dort, wo der Schaden passierte, ist die Ablehnung folgerichtig. War das Fahrzeug aber tatsächlich dort, verhandelt die Schadensabteilung nicht lange.

Eben nicht. Weil es die von Dir angesprochene „besondere
Sorgfaltspflicht“ der LKW-Fahrer nur in besonderen Fällen

Diesen Terminus habe ich von meiner Schadensabteilung in einem konkreten Fall. Mag sein, dass er juristisch nicht korrekt war.

oder „bei uns wird das aber so und so gemacht“ sind mir nicht
genug, um daraus eine Allgemeingültigkeit abzuleiten. Da frag

Aber Du wirst mir zugestehen, dass Schadnesabteilungen auch mal großzügig und ohne rechtliceh Grundlage regulieren. In meinem eigenen Fall wurde von meiner Privathaftpflicht ein Schaden gegen meinen Willen reguliert, wie man mir sagte aus „prozeßökonomischen Gründen“. Aus meinem Kundenkreis habe ich noch einiege weitere Beispiele.

ich mit einem schon fast pawlowschen Reflex nicht nur bei Dir
einfach nochmal nach.

Unbenommen, aber bei Versicherungen wird oft aus reinem Pragmatismus gehandelt, ohne rechtliche Verpflichtung. Da führt dann die Frage nach der Rechtsgrundlage nicht unbedingt weiter.

Kollegiale Grüße

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

am Ende sind wir uns - wie schon öfters - im wesentlichen wieder einig. :wink:

Beste Grüße
Frank Hackenbruch