Teilkündigung

Hallo ihr Wissenden,
angenommen ein Mieter hat bei Mietvertragsabschluß nur unter der Vorraussetzung angemietet, wenn er von seiner Wohnung aus ein Gewerbe
betreiben kann und noch zusätzlich ein Lagerraum zur Verfügung steht in dem er seine Ware fertigen kann. Für den Lagerraum wurde nur ein
mündlicher Mietvertrag geschlossen. Im Wohnraummietvertrag steht der Zusatz: Der Mieter ist berechtigt ein Gewerbe zu betreiben( Handel
von Waren). Nun hat der VM die Lagerhalle gekündigt. Und somit
wird dem Mieter seine Existensgrundlage genommen, voraus gesetzt der Mieter findet keinen angemessenen Ersatz. Kann man auf Fortführung
des mündlichen Mietverhältnises bestehen.Oder kann der Mieter
wenn er eine neue Wohnung mit Lager gefunden hat, sofort ausziehen.
Kündigungsdatum Lagerhalle 01.04.05 zum 30.09.05.
MfrG Veronika

Hallo Veronika,

wie in allen diesen Fällen. Der Mieter ( oder der Vermieter ) kann auf der Einhaltung einés mündlichen Vertrages bestehen, wenn er beweisen kann, dass es diese Vereinbarunmg verbindlich mündlich gibt. Es ist also nur eine Beweisfrage.

Grüsse Günter

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wie in allen diesen Fällen. Der Mieter ( oder der Vermieter )
kann auf der Einhaltung einés mündlichen Vertrages bestehen,
wenn er beweisen kann, dass es diese Vereinbarunmg verbindlich
mündlich gibt. Es ist also nur eine Beweisfrage.

Was aber auch wenig daran ändert, daß´Mietverträge über Gewerberäume erstaunlich kurze Kündigungsfristen haben können und es keinen Grund bedarf.

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Hallo,

dies ist zwar richtig, aber hier dreht es sich um die Absprache, dass die Mietwohnung nur in Verbindung mit dem Lagerraum genommen wurde. Es geht also auch darum, ob durch den Entzug des Lagerraums nicht die Grudnlage für den Mietevrtrag einerseits weggefallen ist oder anderer der Mieter einen Anspruch auf die Lagerräume während des Wohnraummietverhältnisses hat.

Der Mieter wird also beweisne müssen, dass das Eine nicht ohne das Andere angemeietet wurde, ungeachtet ob schriftlich oder mündlich vereinbart und Wohnung und Lagerräume deshalb als Einheit zu sehen und daher auch nicht getrennt gekündigt werden können.

Grüsse Günter

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Hallo,

dies ist zwar richtig, aber hier dreht es sich um die
Absprache, dass die Mietwohnung nur in Verbindung mit dem
Lagerraum genommen wurde.

OK, den Teil habe ich erst später gelesen. Wobei sich die Beweisbarkeit wohl in Grenzen halten dürfte.

Vielleicht hilft ein Brief eines Rechtsanwaltes weiter. Wobei man wissen muß, daß ein Bluff nur solange funktioniert wie der andere nicht sehen will :wink:

Nachfrage Teilkündigung
Hallo,
da ergibt sich für mich gleich eine neue Frage:

Was aber auch wenig daran ändert, daß´Mietverträge über
Gewerberäume erstaunlich kurze Kündigungsfristen haben können
und es keinen Grund bedarf.

Da dies wohl richtig ist und ebenfalls für Garagenmietverträge gilt -
soweit sie seperat geschlossen wurden -, wie verhält es sich dann mit
Mietvorauszahlungen?
Beispielweise Garage, Kündigungsfrist gesetzlich 1 Monat, Miete im
Dezember komplett für das nächste Jahr bezahlt.
Ist dann eine Kündigung vor Ablauf dieses Jahres möglich?
Falls nein, ist so etwas hilfreich im Falle des o.g. Gewerberaumes?
Danke & Gruß
T-Bird