man stelle sich vor, jemand meldet sich im Internet auf einer Seite an. Wie es so ist, klickt man alles recht zügig durch…Man will ja fertig werden! AGB`s und Teilnahmebedingungen eingeschlossen. Alles wird schnell überflogen.
Wenn jetzt dieses Unternehmen eine Rechnung schicken würde und auf ein angebl. Abbonement verweist, müßte diese dann bezahlt werden? Schließlich muß das doch recht genau formuliert sein oder nicht. Reichen schon kleine Hinweise?
in diesem Fall scheint der „Jemand“ wohl eher selbst schuld zu sein. Wenn der Anbieter es erwähnt, der „Jemand“ aber meint aus Zeitnot nicht so genau hinzusehen und alles nur „überfliegt“ kann man dem Anbieter m.E. keinen Vorwurf machen. Es kommt aber letztendlich darauf an ob und wie der Anbieter auf die Kosten hinweist. Er muss aber in keinem Fall so darauf hinweisen, dass dies auch bei „überfliegen“ erkennbar wird. Wo soll man da anfangen und aufhören? Vielleicht auf jeder Webseite ein Vorschaltseite mit Warnhinweise in 60 Punkt Schrift? IM Zweifelsfall wird die Aussage „Wir haben es doch geschrieben“ eine höhere Bedeutung haben als „das habe ich aber überlesen“.
Gruß
S.J.
man stelle sich vor, jemand meldet sich im Internet auf einer
Seite an. Wie es so ist, klickt man alles recht zügig
durch…Man will ja fertig werden! AGB`s und
Teilnahmebedingungen eingeschlossen. Alles wird schnell
überflogen.
Wenn jetzt dieses Unternehmen eine Rechnung schicken würde und
auf ein angebl. Abbonement verweist, müßte diese dann bezahlt
werden? Schließlich muß das doch recht genau formuliert sein
oder nicht. Reichen schon kleine Hinweise?
man stelle sich vor, jemand meldet sich im Internet auf einer
Seite an. Wie es so ist, klickt man alles recht zügig
durch…Man will ja fertig werden! AGB`s und
Teilnahmebedingungen eingeschlossen. Alles wird schnell
überflogen.
Wenn jetzt dieses Unternehmen eine Rechnung schicken würde und
auf ein angebl. Abbonement verweist, müßte diese dann bezahlt
werden? Schließlich muß das doch recht genau formuliert sein
oder nicht. Reichen schon kleine Hinweise?
LG
grundsätzlich sollte man Verträge schon einhalten. Auch sollte der rechtsmündige Bürger in der Lage sein zu lesen, bzw. sich die Zeit nehmen, insbesondere wenn er scheinbar schon bemerkt, dass er gerade eine rechtsverbindliche Handlung vornimmt.
Normalerweise hat man aber im Fernabsatzrecht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches man bemühen könnte. Kam die Rechnung erst später, oder?
Normalerweise hat man aber im Fernabsatzrecht ein gesetzliches
Rücktrittsrecht, welches man bemühen könnte.
Du kennst die Einschränkung, dass es kein Rücktrittsrecht mehr
gibt, wenn bereits eine Leistung erbracht wurde?
Gruß
loderunner (ianal)
ich sag mal vorsichtig bedingt. Zum einen kenne ich den Vertragsinhalt nicht, zum anderen beginnt - im Gegensatz zu Deiner pauschalierten Aussage - der Fristlauf für den Widerruf (z.B. bei einem Kaufvertrag) erst an zu laufen, wenn die Leistung seitens des Unternehmers erbracht wurde.
Nachdem es sich vorliegend jedoch vermutlich eher um eine Dienstleistung handelt,
muss meines Erachtens dann eine einschränkende Auslegung des § 312 d III Nr. 2 BGB vorgenommen werden, wenn die Dienstleistung der Gestalt ist, dass keine individuelle Leistung erbracht wurde. Dies ist z.B. bei Singlebörsen der Fall, von denen ich mir gerade eine paar AGB angesehen habe. Die wären meiner Ansicht zu Folge überwiegend unzulässig, was die Einschränkungen des Rücktrittsrechts betrifft.
Denn nur so kann die EGRL 7/97 sinnvoll umgesetzt werden.
Zitat: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.“
Es wäre dann sinnlos zu sagen, dass mit einer Aktivierung - eines Accounts beispielsweise – der Rücktritt ausgeschlossen wäre, da dann eine rechtzeitige Überprüfung des Leistungsumfangs immer noch nicht möglich wäre.
Aber ohne Kenntnis des Sachverhalts ist das sowieso alles reine Theorie. Bin gerne für andere Ansichten aufgeschlossen, da ich zu diesem Thema nicht viel gefunden habe.
ich sag mal vorsichtig bedingt. Zum einen kenne ich den
Vertragsinhalt nicht, zum anderen beginnt - im Gegensatz zu
Deiner pauschalierten Aussage - der Fristlauf für den Widerruf
(z.B. bei einem Kaufvertrag) erst an zu laufen, wenn die
Leistung seitens des Unternehmers erbracht wurde.
Ja, richtig. Bei einem Kaufvertrag. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.
Denn nur so kann die EGRL 7/97 sinnvoll umgesetzt werden.
Zitat: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit,
vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die
Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu
nehmen.“
Es wäre dann sinnlos zu sagen, dass mit einer Aktivierung -
eines Accounts beispielsweise – der Rücktritt ausgeschlossen
wäre, da dann eine rechtzeitige Überprüfung des
Leistungsumfangs immer noch nicht möglich wäre.
Moment: Du verwechselst hier die Beweggründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Einerseits kann das beim Kaufvertrag die Prüfung der Ware sein, die dem Käufer online nicht möglich ist, andererseits schützt das Rücktrittsrecht vor voreiligen Entscheidungen. Es ist aber nicht so, dass der Gesetzgeber es dem Verbraucher ermöglichen wollte, erst ein Mal alle möglichen Dienstleistung in Anspruch zu nehmen um dann bei Nichtgefallen den Vertrag zu widerrufen.
ich sag mal vorsichtig bedingt. Zum einen kenne ich den
Vertragsinhalt nicht, zum anderen beginnt - im Gegensatz zu
Deiner pauschalierten Aussage - der Fristlauf für den Widerruf
(z.B. bei einem Kaufvertrag) erst an zu laufen, wenn die
Leistung seitens des Unternehmers erbracht wurde.
Ja, richtig. Bei einem Kaufvertrag. Ein solcher liegt hier
aber nicht vor.
Denn nur so kann die EGRL 7/97 sinnvoll umgesetzt werden.
Zitat: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit,
vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die
Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu
nehmen.“
Es wäre dann sinnlos zu sagen, dass mit einer Aktivierung -
eines Accounts beispielsweise – der Rücktritt ausgeschlossen
wäre, da dann eine rechtzeitige Überprüfung des
Leistungsumfangs immer noch nicht möglich wäre.
Moment: Du verwechselst hier die Beweggründe, die den
Gesetzgeber veranlasst haben ein Rücktrittsrecht einzuräumen.
Einerseits kann das beim Kaufvertrag die Prüfung der Ware
sein, die dem Käufer online nicht möglich ist, andererseits
schützt das Rücktrittsrecht vor voreiligen Entscheidungen. Es
ist aber nicht so, dass der Gesetzgeber es dem Verbraucher
ermöglichen wollte, erst ein Mal alle möglichen Dienstleistung
in Anspruch zu nehmen um dann bei Nichtgefallen den Vertrag zu
widerrufen.
Gruß
S.J.
ich rede ja nicht von Nichtgefallen, sondern von der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung angebotener Dienstleistung. Dass hierbei die Grenze u.U. schwer zu ziehen ist, ist auch klar.
Und bei einer zu weiten Auslegung würde 312d III Nr. 2 seinen Ausnahmecharakter verlieren, dann gibt es bei Dienstleistungen nicht viele Möglichkeiten, in denen beim Fernabsatz noch ein Rücktrittsrecht besteht, weil praktisch immer in irgendeiner Form mit der Vertragsdurchführung begonnen wird.
ich rede ja nicht von Nichtgefallen, sondern von der fehlenden
Möglichkeit der Überprüfung angebotener Dienstleistung. Dass
hierbei die Grenze u.U. schwer zu ziehen ist, ist auch klar.
Nein, das sehe ich nicht so. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass man sich nicht erst mal 2 Wochen ein Zeitungsabo liefern lässt oder Pornoseiten besucht um dann den Vertrag zu widerrufen. Von einer Möglichkeit, angebotene Dienstleistung überprüfen zu können, kann ich beim besten Willen im BGB nichts finden. Lediglich bei Warenkäufen gibt es das Recht die Ware zu prüfen. Denn nur dort besteht tatsächlich ein Unterschied ob ich die Ware online bestelle oder im Laden kaufe. Ein Zeitungsabo oder sonstige Dienstleistungen kann man aber auch bei anderen Vertragsformen als dem Fernabsatz nicht im Vorwege prüfen.
Und bei einer zu weiten Auslegung würde 312d III Nr. 2 seinen
Ausnahmecharakter verlieren, dann gibt es bei Dienstleistungen
nicht viele Möglichkeiten, in denen beim Fernabsatz noch ein
Rücktrittsrecht besteht, weil praktisch immer in irgendeiner
Form mit der Vertragsdurchführung begonnen wird.
Nicht der Beginn der Vertragsdurchführung, sondern die Leistung ist entscheidend. Eine Leistung kann im Gegensatz zu einer Lieferung einer Sache eben nicht zurück gewährt werden. Daher unterscheidet der Gesetzgeber hier auch.