Teilrechnung bei der Steuererklärung

Ein freiberuflicher Mediengestalter hat für eine Kundin einen Auftrag bearbeitet. Die Rechnung wurden in drei Teilrechnungen aufgesplittet. Die erste und zweite Teilrechnungen wurden beglichen nur die dritte nicht ganz vollständig. Nach Beauftragung und teilweiser erfolgreicher Eintreibung der Kosten durch ein Inkassounternehmen, steht ein geringfüger Betrag im Raum, auf den der Mediengestalter verzichten wird.
Wie wird die 3. Teilrechnung bei der Steuererklärung angegeben? Schriftverkehr des Inkassounternehmens beilegen? Oder soll eine neue Rechnung nachträglich erstellt und an den Kunden gesandt werden?

Hallo,
das kommt auf die Art der Buchführung an. Bei Einnahme-Überschuß-Rechnung erfolgt eine Korrektur der Einnahmen auf den tatsächlich vereinnahmten Betrag, bei Bilanzierung steht der zu hohen Forderung ein zu niedriger Zahlungseingan entgegen, da muss die Forderung berichtigt werden. Umsatzsteuerrechtlich wird analog verfahren, d.h. die entsprechende Voranmeldung wird berichtigt oder es wird in der Jahreserklärung korrigiert.
Was die Belege dabei sollen, ist mir unklar, denn der Vorgang spiegelt sich ja in der Gewinnermittlung wieder. Belege nur auf Nachfrage einreichen.
Gutes Gelingen
Barbara

Hallo Barbara,

vielen Dank für die Antwort.
Eine Ergänzungsfrage zu dem Thema:
Das Inkassounternehmen überweist dem Mediengestalter den ersten Betrag im Oktober 2012 und den nächsten im Januar 2013. Wird der Betrag der Anfang 2013 auf dem Konto gebucht worde noch in der Einnahme-Überschuss-Rechnung für 2012 angegeben oder erst für das nächste Jahr?

Oder werden die beiden Beträge einfach nur Zusammengefasst in der EUR angegeben?

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen Daniel

Hallo Daniel,
es gilt das Zuflußprinzip, d.h. der Betrag ist dann als Einnahme anzusetzen, wenn er tatsächlich zugeflossen ist, der erste Betrag also 2012, der zweite 2013. Anders bei der Umsatzsteuer, hier gilt i.d.R. die Versteuerung nach den sog. vereinbarten Entgelten, also normalerweise Versteuerung bei Rechnungsstellung. Ausnahme: man beantragt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, dann würde erst versteuert beim Zufluß.
Gutes Gelingen
Barbara