Teilrechnungen

Inwieweit darf ein Händler einen Auftrag in eigenständige Teillieferungen teilen?

Als Beispiel bestellt ein Verbraucher einen Tisch mit 8 Stühlen in einem Fachhandel, zahlbar bei Erhalt gegen Rechnung bei einer Lieferzeit von ca. 3 Monaten. Nach 4 Monaten wird schließlich endlich der Tisch geliefert, die Stühle kämen bald nach. Zwei Wochen später erhält der Verbraucher aber bereits eine Rechnung für den Tisch. Da der Auftrag noch nicht komplett erfüllt wurde wartet der Käufer noch auf die fehlenden Stühle. Nach weiteren zwei Monaten sind zwar die Stühle noch immer nicht geliefert worden, der Händler beharrt aber trotzdem auf eine Zahlung der Tischrechnung. Ein Lieferzeitpunkt für die Stühle bleibt aber weiterhin offen.

Muß der Verbraucher eine Teilrechnung akzeptieren und begleichen oder darf er die Zahlung verweigern bis die Lieferung komplett erbracht worden ist und den Betrag dann komplett bezahlen?

Hallo,

Muß der Verbraucher eine Teilrechnung akzeptieren und
begleichen oder darf er die Zahlung verweigern bis die
Lieferung komplett erbracht worden ist und den Betrag dann
komplett bezahlen?

in den Standard-AGB des deutschen Möbeleinzelhandels ist das Recht auf Teillieferungen (und entsprechende Rechnungstellung) ausdrücklich enthalten.

Gruß,
Christian