Hallo,
das stimmt nicht so ganz. Der Fahrradfahrer hat sich zwar
korrekt verhalten, aber die Fußgängerampel gilt nicht für
Fahrradfahrer. Ausnahme: Es ist eine Fußgängerampel mit
zusätzlichem Fahrradsymbol. Laut §37(6) StVO gilt für
Fahrradfahrer die Fahrbahnampel, sofern es keine eigene
Fahrradampel gibt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__37.html
Also müssten wir jetzt noch wissen, ob der Rechtsabbieger eine extra Rechtsabbiegermapel hatte, während der Geradeausverkehr noch Rot hatte und es auch keine Fußgängerampel, die auch Radfahreren grün gibt bzw. eine extra Radfahrerampel, und was die angezeigt hat.
Davon abgesehen kann der PKW-Fahrer natürlich trotzdem eine Teilschuld bekommen. Denn wenn es tatsächlich so ist, dass jeder Verkehrsteilnehmer ständig mit Fehlern anderer rechnen muss, dann musss wohl auch ein Abbieger mit solchen Fehlern rechnen und sich vielleicht nochmal vergewissern. Auf Fussgänger müsste er ja auch aufpassen und notfalls warten.
Und dann noch die höhere Betriebsgefahr. Da hat sich ja seit diesem Urteil auch noch einiges getan, so dass PKW-Fahrer bei Zusammenstößen mit schwächerern Verkehrsteilnehmern tendenziell eher also noch vor 20 Jahren eine Teilschuld bekommen. Selbst wenn sich da nachts ein Radfahrer ohne Licht in der Einbahnstraße, die auch nicht für ihn freigegebene Gegenrichtung auf dem Fussweg nutzend, mit einem aus der Tiefgarage fahrenden PKW trifft.
Ohne konkrete Beschreibung der Situation wäre hier also alles bis 100% Schuld des PKW-Fahrers möglich.
Insbesondere wenn er auch noch behauptete, er hätte nichts gesehen, wo er was hätte sehen können. Und Lenker solcher Autos, wo man nicht den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten kann, müssen sich bestimmt besonders vorsichtig um so eine Kurve mogeln, um nicht ständig mit einem Bein schon im Knast zu stehen, was ja nochmal eine ganz andere Frage als nur die der Haftung wäre.
Grüße