wenn ein Fahrradfahrer bei Grün über eine Straße fährt und von einem Auto angefahren wird, bekommt der Fahrradfahrer dann eine Teilschuld?
Der Fahrradfahrer ist auf der richtigen Seiten auf einem Fahrradweg gefahren. Zur Überquerung der Straße ist der Fahrradweg aufgehoben und zu einem Fuß- und Radweg geworden. Fahrradfahrer müssen diesen passieren.
Der Fahrradfahrer hat sich den Ellenbogen gebrochen und der Fuß ist zertrümmert. Der Autofahrer hat den Fahrradfahrer angeblich nicht gesehen. Die Polizei hat die Tat aufgenommen. Einen Zeugen gibt es ebenfalls.
Könnte der Fahrradfahrer für irgendwas eine Teilschuld erhalten? Bei den ersten Recherchen im Internet war davon immer wieder zu lesen.
Leider steht nicht dabei welcher Fahrzeugtype das Auto war .
wenn es z.b. ein VW Bus , ein Kleintransporter , Sprinter u.ä. war , konnte er den Fahradfahrer tatsächlich nicht sehen.
Es gibt aus dem Jahre 1993 ein Fall aus Limburg/Lahn , wo ein VW BUS T3 der rechts abbiegen wollte , mit einem Fahradfahrer zusammengestossen ist , der rechts neben ihm auf dem Fahrradweg geradeaus wollte und dem Bus in die Seite gefahren ist .
Die Schuld wurde zu 100% dem Fahrradfahrer zugesprochen .
Begründung : auch wenn der Fahrradfahrer auf dem Fussgänger-Radweg an der Ampel grün hat , muss er trotztdem auf den laufenden Verkehr achten .
Der VW Bus Fahrer konnte laut nachgestellter Verkehrssitiuation durch einen Gutachter den Fahrradfahrer durch die Bauart seines Fahrzeuges nicht kommen sehen
Da der Fahrradfahrer dem VW Bus in die Seitenflanke gefahren ist , der VW Bus nachweislich den Blinker eingeschaltet hatte , hätte der Fahrradfahrer erkennen müssen , das der Bus ihm bei vorgesehener Fahrt ihm im weg stehen könnte und hätte langsamer und bremsbereit fahren müssen
Leider steht nicht dabei welcher Fahrzeugtype das Auto war .
wenn es z.b. ein VW Bus , ein Kleintransporter , Sprinter u.ä.
war , konnte er den Fahradfahrer tatsächlich nicht sehen.
Hi,
als praktizierender VW-Bus Fahrer weiss ich, dass da rechts und links so abstehende Teile angebracht sind. Sie nennen es Aussenspiegel…
Nachteil: Man sieht aber nur was, wenn man da ab und an einen Blick reinwirft.
Dem UP würde ich empfehlen, einen RA zu konsultieren.
wenn ein Fahrradfahrer bei Grün über eine Straße fährt und von
einem Auto angefahren wird, bekommt der Fahrradfahrer dann
eine Teilschuld?
Der Fahrradfahrer ist auf der richtigen Seiten auf einem
Fahrradweg gefahren. Zur Überquerung der Straße ist der
Fahrradweg aufgehoben und zu einem Fuß- und Radweg geworden.
Fahrradfahrer müssen diesen passieren.
Wie soll man sich das vorstellen?
Wenn der Fahrradfahrer grün hat und auf seiner Spur (Fahrradweg,
Übergang) bleibt, dann muß das KFZ ja rechts abbiegen oder wie
konnten sie sonst zusammenstoßen?
Hi
Wie ich schon Schrieb , das war im Sommer 1993 , also rund 19 Jahre her , Die Unterlagen sind bei irgendeinem Umzug entsorgt worden , da man es nur 10 Jahre aufheben braucht.
Falls es etwas hilft :
Das war die Ampel aus dem Schleusenweg in Richtung Weilburger Strasse , Fahrtrichtung Dietkirchen . der beteiligte VW Bus hatte das Kennzeichen LM - S 929
wenn ein Fahrradfahrer bei Grün über eine Straße fährt und von
einem Auto angefahren wird, bekommt der Fahrradfahrer dann
eine Teilschuld?
Der Fahrradfahrer ist auf der richtigen Seiten auf einem
Fahrradweg gefahren. Zur Überquerung der Straße ist der
Fahrradweg aufgehoben und zu einem Fuß- und Radweg geworden.
Fahrradfahrer müssen diesen passieren.
Wie soll man sich das vorstellen?
Wenn der Fahrradfahrer grün hat und auf seiner Spur
(Fahrradweg,
Übergang) bleibt, dann muß das KFZ ja rechts abbiegen oder wie
konnten sie sonst zusammenstoßen?
Ja, so ist das im UP gemeint, aber äußerst rudimentär beschrieben. Ich dachte auch erst an einen Unfall infolge missachteter Vorfahrt. Nun ist es ein Unfall infolge missachteten Vorrangs.
Sei’s drum, es bleibt bei dem Rechtsgrundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf das ordnungsgemäße Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf. Nur, wenn er ein verkehrswidriges Verhalten anderer erkennt, muss er, soweit für ihn noch abwendbar, zurückstehen, um einen Unfall zu vermeiden. Im konkreten Fall kommt es für seine Teil schuld also allein auf die Frage an, ob er das verkehrswidrige Verhalten des VW 1. erkennen konnte und musste, 2. noch unfallverhütend darauf hätte reagieren können. 2. ist primär vom Tempo beider Beteilgten abhängig.
Das dem entgegen stehende Einzelurteil eines als Amtsrichter versauerten, aber trotzdem profilierungswütigen Fahrradhassers von 1993 beweist rein garnichts.
wie Du schon geschrieben hast, ist das Urteil sehr lange her. Seitdem hat sich in der StVO einiges geändert, was die Fahrradfahrer betrifft. Es wurde nicht nur die generelle Radwegbenutzungspflicht aufgehoben (1998), es haben sich kürzlich sogar die für Radfahrer gültigen Ampel geändert (was kaum ein Autofahrer und kaum ein Radfahrer weiß, weil es nichtmal durch die Medien ging).
Im übrigen müssen sich KFZ notfalls beim abbiegen voran tasten (also fast Stillstand), wenn nicht genug gesehen werden kann. 10 km/h wären da beispielsweise, wie ich aus meinem LKW weiß, oft schon viel zu schnell.
der Fahrradfahrer hat sich korrekt verhalten. Das Kfz hätte warten müssen, da die Fußgängerampel Grün war. Dies hat er allerdings missachtet und ist weitergefahren - und hat somit den Fahrradfahrer angefahren.
der Fahrradfahrer hat sich korrekt verhalten. Das Kfz hätte
warten müssen, da die Fußgängerampel Grün war. Dies hat er
allerdings missachtet und ist weitergefahren - und hat somit
den Fahrradfahrer angefahren.
das stimmt nicht so ganz. Der Fahrradfahrer hat sich zwar korrekt verhalten, aber die Fußgängerampel gilt nicht für Fahrradfahrer. Ausnahme: Es ist eine Fußgängerampel mit zusätzlichem Fahrradsymbol. Laut §37(6) StVO gilt für Fahrradfahrer die Fahrbahnampel, sofern es keine eigene Fahrradampel gibt. http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__37.html
das stimmt nicht so ganz. Der Fahrradfahrer hat sich zwar
korrekt verhalten, aber die Fußgängerampel gilt nicht für
Fahrradfahrer. Ausnahme: Es ist eine Fußgängerampel mit
zusätzlichem Fahrradsymbol. Laut §37(6) StVO gilt für
Fahrradfahrer die Fahrbahnampel, sofern es keine eigene
Fahrradampel gibt. http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__37.html
Also müssten wir jetzt noch wissen, ob der Rechtsabbieger eine extra Rechtsabbiegermapel hatte, während der Geradeausverkehr noch Rot hatte und es auch keine Fußgängerampel, die auch Radfahreren grün gibt bzw. eine extra Radfahrerampel, und was die angezeigt hat.
Davon abgesehen kann der PKW-Fahrer natürlich trotzdem eine Teilschuld bekommen. Denn wenn es tatsächlich so ist, dass jeder Verkehrsteilnehmer ständig mit Fehlern anderer rechnen muss, dann musss wohl auch ein Abbieger mit solchen Fehlern rechnen und sich vielleicht nochmal vergewissern. Auf Fussgänger müsste er ja auch aufpassen und notfalls warten.
Und dann noch die höhere Betriebsgefahr. Da hat sich ja seit diesem Urteil auch noch einiges getan, so dass PKW-Fahrer bei Zusammenstößen mit schwächerern Verkehrsteilnehmern tendenziell eher also noch vor 20 Jahren eine Teilschuld bekommen. Selbst wenn sich da nachts ein Radfahrer ohne Licht in der Einbahnstraße, die auch nicht für ihn freigegebene Gegenrichtung auf dem Fussweg nutzend, mit einem aus der Tiefgarage fahrenden PKW trifft.
Ohne konkrete Beschreibung der Situation wäre hier also alles bis 100% Schuld des PKW-Fahrers möglich.
Insbesondere wenn er auch noch behauptete, er hätte nichts gesehen, wo er was hätte sehen können. Und Lenker solcher Autos, wo man nicht den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten kann, müssen sich bestimmt besonders vorsichtig um so eine Kurve mogeln, um nicht ständig mit einem Bein schon im Knast zu stehen, was ja nochmal eine ganz andere Frage als nur die der Haftung wäre.