Teilung der Einrichtung bei Auszug

Hallo allerseits,

ich hätte da mal eine Frage auf die ich leider via google etc. keine Antwort gefunden habe… wahrscheinlich mal wieder einfach nur die falschen Suchbegriffe… :frowning:

Hier ist sie:

Mal angenommen A und B leben mehrere Jahre zusammen, haben ein/mehrere Kind(er) miteinander, nicht verheiratet, A verdient das Geld und B ist Hausfrau.

Wenn B nun auf die Idee kommt aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen - hat B dann Anspruch auf Geld für eine Wohnungsausstattung, oder müßte B diese aus der bis dahin bestehenden Gemeinschaft mit A beziehen?

Vielen Dank schon einmal für jeden Hinweis…

Auf bald

piffer

Hallo allerseits,

auch hallo,

Mal angenommen A und B leben mehrere Jahre zusammen, haben
ein/mehrere Kind(er) miteinander, nicht verheiratet, A
verdient das Geld und B ist Hausfrau.

Wenn B nun auf die Idee kommt aus der gemeinsamen Wohnung
auszuziehen - hat B dann Anspruch auf Geld für eine
Wohnungsausstattung, oder müßte B diese aus der bis dahin
bestehenden Gemeinschaft mit A beziehen?

Sollte diese „Ausstattung“ für den Fall der Trennung vertraglich fixiert worden sein, dann hat sie Anspruch auf Geld. Ist darüber kein Vertrag gemacht worden, dann nicht

Wenn A von seinem Einkommen die Wohnungseinrichtung gekauft hat, gehört sie A.

Hat B diverse Teile beim Zusammenziehen mitgebracht oder geschenkt bekommen oder von ersparten gekauft, gehören diese Teile weiterhin A.

Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft gibt es kein gemeinsames Eigentum wie bei einer Ehe. Selbst Kinderzimmerausstattungen wären, wenn B sie gekauft hat, Eigentum von B. Ausnahme wären persönliche vertragliche Regelungen.

Gruß
Ingrid

auch hallo,

Guten Morgen, :smile:

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hat B diverse Teile beim Zusammenziehen mitgebracht oder
geschenkt bekommen oder von ersparten gekauft, gehören diese
Teile weiterhin A.

Meintest Du hier evtl. „[…] gehören diese weiterhin B.“ - sonst ist mir das hier nicht ganz klar…

Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft gibt es kein gemeinsames
Eigentum wie bei einer Ehe. Selbst Kinderzimmerausstattungen
wären, wenn B sie gekauft hat, Eigentum von B. Ausnahme wären
persönliche vertragliche Regelungen.

Also kann man sagen, sofern keine vertragl. Regelungen zwischen A und B bestehen: „Jedem das seine…“

Falls Du (oder jemand anderes) sie vllt. gerade parat hast, oder es nicht allzuviel Mühe macht: Über welche Paragraphen im SGB wird sowas geregelt?

Einen schönen Tag wünsche ich dann noch… :smile:

piffer

‚Jedem das seine‘
Wenn ich die Antwort von Ingrid richtig verstanden habe geht es nach dem „Jedem das seine“-Prinzip.

Dann noch eine weiterführende Frage:

Könnte das Sozialamt dann, da es ja nicht wirklich der Erstbezug einer „eigenen“ Wohnung ist, die Kosten für die Ausstattung zurückfordern - also nur ein Darlehen geben? Oder wie würde soetwas gewertet werden?

MfG
piffer

Hallo

Diese „Eigentums“-Regelungen stehen nicht im SGB; die würdest du im BGB finden.Da du aber in diesem Zusammenhang das SGB erwähnst, wäre naheliegend anzunehmen, dass Frau B nach ihrem Auszug vom SGB „betroffen“ sein wird,sprich ALG2-Leistungen beziehen wird…?

Könnte das Sozialamt dann, da es ja nicht wirklich der Erstbezug einer „eigenen“ Wohnung ist…:

Doch, für sie ist es in dem Sinne ja ein Erstbezug. Wenn Frau B in ihre eigene Wohnung zieht,nimmt sie die Sachen ,die sie selbst gekauft bzw. geschenkt bekommen hat etc., mit (wie Ingrid schon genauer erklärt hat). Wenn darunter nicht alle notwendigen Einrichtungs- gegenstände für ihre eigene Wohnung sind (z.B.sie hatte keine Küche, keine Waschmaschine usw.,weil diese dem Exfreund gehörten), dann benötigt sie diese fehlenden Artikel als „Erstausstattung“ für ihre Wohnung.
Falls Frau B bedürftig ist (hat sie bereits - erwerbsfähig- ALG2 oder -nicht erwerbsfähig- Sozialhilfe beantragt?) , kann sie die Übernahme der Erstausstattungs- Kosten ( vor dem Kauf !) beantragen. Sie hat Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche sie bis dahin noch nicht hatte ( SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1). Ob sie dafür Bargeld oder Sachleistungen erhält, liegt an den Regelungen vor Ort bzw. im Ermessen des Sachbearbeiters (SGB II § 23 Abs. 3 Satz 5). Der Anspruch ist bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit - oder eben auch bei Trennung vom Partner.

Die Gewährung als Darlehen ist bei Erstausstattung rechtswidrig ; da darf nichts zurückverlangt werden.(Wenn sie jemandem aber eine Waschmaschine als Erstausstattung genehmigen und diese dann irgendwann kaputtgeht und er keine Rücklagen für eine neue gebildet hast, dann könnten ! sie ihm ggf. ein Darlehn bewilligen…und dieses wäre dann von ihm zurückzuzahlen.)

Was für Artikel als notwendige Erstausstattung genehmigt werden, kannst du für einen ersten Eindruck z.B. dieser Broschüre entnehmen. (Nicht vom Titel „Frauen und häusliche Gewalt“ irritieren lassen- ich habe jetzt auf die Schnelle nur nichts anderes zur Hand gehabt…Interessant für dich sind da nur die Ergänzungen, zum SGB, ganz am Ende der Broschüre, ab Seite 35, vor allem ab S.37)
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSF…
Was die dort genannten Beträge angeht, wird das Finanzielle ggf. von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt ! Soll dir also nur als Anhaltspunkt dienen, was Frau B’s Antrag u.die Aufstellung ihrer möglicherweise noch fehlenden Wohnungseinrichtung angeht.)

Gruß

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Hallo Lara,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ich habe zwischenzeitlich auch noch ein m.E. interessantes Urteil vom LSG NRW gefunden:
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/lsg-nrw-hartz…

Der Unterschied zu meinem Beispiel besteht darin, daß A und B wohl vorher schon ALG II beziehen und verheiratet sind. Demnach sollte es m.E. bei meiner Konstellation sogar noch eindeutiger sein, daß die Leistung für Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II für Frau B gewährt werden sollte.

MfG
piffer

Hallo nochmal,

Könnte das Sozialamt dann, da es ja nicht wirklich der Erstbezug einer „eigenen“ Wohnung ist…:

Doch, für sie ist es in dem Sinne ja ein Erstbezug. Wenn Frau
B in ihre eigene Wohnung zieht,[…] benötigt sie diese
fehlenden Artikel als „Erstausstattung“ für ihre Wohnung.

Die Gewährung als Darlehen ist bei Erstausstattung
rechtswidrig
;

Angenommen Herr A und Frau B haben aufgrund seines geringen Einkommens bereits schon einmal ALG II bezogen und in entsprechendem Antrag angegeben, daß Möbel für beide Seiten vorhanden sind. Würde es möglich sein, daß es dann bei Auszug von Fr. B nicht als Erstausstattung gewertet wird, da Frau B ja bereits Möbel hatte (lt. altem Antrag) und dies nur eine Ersatzbeschaffung ist für die Rücklagen hätten gebildet werden können (oder wie es da heißt) - also ein Darlehen gewährt werden kann?

Danke nochmals…

MfG
piffer

Hallo

…sie haben aufgrund seines geringen Einkommens bereits schon einmal ALG II bezogen und in entsprechendem Antrag angegeben, daß Möbel für beide Seiten vorhanden sind. /… da Frau B ja bereits Möbel hatte (lt. altem Antrag):

Mir sind ehrlich gesagt keine ALG2-Antragsformulare bekannt, in denen nach den Möbeln gefragt würde- oder in denen anzugeben wäre, dass man keinen Bedarf an Möbel-Erstausstattung hat - oder wem der beiden welches bereits vorhandene Mobiliar gehört.Es wird in den Antragsformularen nach Vermögens- und Einkommenswerten gefragt, aber nicht nach normalen Gebrauchsmöbeln. Wie auch immer: Wurde hier eine solche Liste (warum auch immer) über die bereits vorhandenen Möbel an die ARGE gegeben, (unterteilt und zugeordnet nach Mann und Frau), dann nimmt die Frau eben die Sachen mit in die neue Wohnung, die laut dieser Liste ihr gehören.

…und dies nur eine Ersatzbeschaffung ist, für die Rücklagen hätten gebildet werden können …:

A’s und B’s Möbel-Regelsatzanteile für Ansparleistungen (oder wie du sagtest „Rücklagen“) während des ALG2-Bezuges waren gedacht für z.B. Austausch (eines kaputten Stuhls gegen einen neuen usw.), Instandsetzung etc. Diese Ansparbeträge sind aber nirgendwo genannt als vom Hilfebedürftigen „zurückzulegen für eine spätere _Erst_ausstattung im Falle einer Trennung“.
Frau B nimmt mit, was ihr gehört - und beantragt zudem das fehlende Notwendigste ( vor dem Kauf !) als Erstausstattung. Da dürfte es in ihrer neuen Wohnung dann einen Hausbesuch vom Amt geben, um zu überprüfen, ob die beantragten Möbel tatsächlich fehlen bzw.ob noch andere notwendige Sachen fehlen…und das war’s.
Sie haben als Paar in der Bedarfsgemeinschaft zwangsläufig Möbel zur gemeinsamen Nutzung gekauft (EIN Esstisch, EIN Herd usw.), die jetzt nicht aufteilbar sind. Frau B gründet jetzt ihren eigenen Haushalt - und hat daher Anspruch auf Erstausstattung mit dem, was noch fehlt.

Gruß

Guten Abend Lara,

vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort; auch wenn die Frage evtl. etwas abwegig war…

Dann ist soweit in der Theorie alles klar, denke ich :wink:

MfG
piffer