Hallo zusammen,
wir möchten eine Wohnung in einem EFH kaufen. Kann mir jemand sagen, wie der genaue Vorgang ist. Also ich gehe davon aus, dass man beim Bauamt die Grundrisse bekommt. Anschließend muss man eine Abgeschlossenheitserklärung durch einen Architekten ausstellen lassen. Schlägt sich die Teilungserklärung auch auf das Grundstück nieder? Wir werden ca. 1/3 der Wohnfläche des Hauses kaufen. Gehört uns dann 1/3 des Grundstückes? Welcher teil wird dies sein? Kann man eine Abstimmungsgewichtung von 50/50 veranschlagen, auch wenn wir nur 1/3 der Wohnfläche kaufen? Hätte sonst Sorge, dass jemand Anderes frei über unsere Ausgaben verfügen kann. Kommen durch die Teilung Verpflichtungen wie Eigentümerversammlung, gemeinsame Instandhaltungsrücklage (wäre zu begrüßen), Verwaltung etc.? Worauf sollten wir achten? Wie Ihr seht, bin ich noch völlig unwissend. Könnte ein Steuerberater hier weiterhelfen?
Vielen Dank!
Hallo,
die Teilungserklärung muss der derzeitige Eigentümer des Gebäudes veranlassen und nicht der Käufer einer Wohnung.
Gruß Merger
Hallo,
sagen, wie der genaue Vorgang ist. Also ich gehe davon aus, dass man beim Bauamt die Grundrisse bekommt.
Das glaube ich kaum. Wenn der Verkäufer keine Pläne hat, muß derjenige, der das Objekt teilt, die Pläne nachträglich zeichnen.
Anschließend muss man eine Abgeschlossenheitserklärung durch einen Architekten ausstellen lassen.
Schlägt sich die Teilungserklärung auch auf das Grundstück nieder?
Die Aufteilung kann man festlegen. Wenn man 2 Wohnungen in einem Haus hat, macht es Sinn das Grundstück 50:50 zu teilen. Auch die Gartennutzung wäre zu berücksichtigen.
teil wird dies sein? Kann man eine Abstimmungsgewichtung von
50/50 veranschlagen, auch wenn wir nur 1/3 der Wohnfläche kaufen?
Bei zwei Wohnungen in einem Haus, ja.
Worauf sollten wir achten? Wie Ihr seht, bin ich noch völlig
unwissend. Könnte ein Steuerberater hier weiterhelfen?
Wenn Du einen findest, der sich im WEG-Recht auskennt, wird er helfen können. Ich würde zu einem Fachanwalt gehen.
Derjenige der die Teilung betreibt besorgt sich Pläne. Entweder auf dem Bauamt (nur als Eigentümer oder mit dessen Vollmacht) oder neu gezeichnet. Die Teilung des Hauses ist in diese Pläne einzutragen. Wichtig: Die Sondereigentume müssen zwingend „abgeschlossen“ dh. getrennt sein. Diese Pläne werden dann auf dem Bauamt zur sg. „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ gemacht.
Damit geht es dann zum Notar. Dort wird die sg. Teilungserklärung entworfen. In dieser wird das Verhältnis zueinander, die Notwendigkeit eines Verwalters, die Teilung möglicher Freiflächen, Sondernutzungsrechte, die Kostenaufteilung und noch einiges mehr, festgelegt. Dieser Entwurf geht zum Grundbuchamt, das die Teilung vollzieht.
Das Mehrheits-Verhältnis der Eigentümer untereinander wird durch das Verhältnis der Anteile (Tausendstel, Zehntausendstel etc) geregelt. So weit mir bekann ist dies allerdings bei lediglich 2 Eigentumsanteilen nicht der Fall, hier ist das Verhältnis grundsätzlich 50:50 (So hat es mir einmal ein Notar erklärt)
vnA
Hallo,
das sind ja eine Menge Fragen.
wir möchten eine Wohnung in einem EFH kaufen.
Dann sollte beim Kauf die Teilung aber schon vorliegen…
Kann mir jemand
sagen, wie der genaue Vorgang ist. Also ich gehe davon aus,
dass man beim Bauamt die Grundrisse bekommt. Anschließend muss
man eine Abgeschlossenheitserklärung durch einen Architekten
ausstellen lassen.
Ich verstehe nicht ganz warum dies vom Käufer veranlasst werden soll. Bei einer Teilung gem. § 8 WEG wird die Teilung durch den Eigentümer veranlasst.
Falls Ihr den weg des § 3 WEG (vertragliche Einräumung durch Teilung der Miteigentümer) geht wäre dem Käufer zunächst 1/3 Miteigentum am Grundstück zu übertragen. Anschließend wäre über die dann eingeräumten Bruchteile durch die Miteigentümer im Rahmen der Teilung zu verfügen. Ich wüsste nicht warum dieser umständliche Weg gegangen werden sollte…
Wir werden ca. 1/3 der Wohnfläche des
Hauses kaufen. Gehört uns dann 1/3 des Grundstückes?
zumndest ein ideeller Anteil von 1/3
Welcher
teil wird dies sein?
Kein bestimmter, es sei den Ihr vereinbart z.B. gewisse Sondernutzungsrechte…
Kann man eine Abstimmungsgewichtung von
50/50 veranschlagen, auch wenn wir nur 1/3 der Wohnfläche
kaufen?
Das sollte möglich sein.
Hätte sonst Sorge, dass jemand Anderes frei über
unsere Ausgaben verfügen kann.
Hätte ich auch.
Kommen durch die Teilung
Verpflichtungen wie Eigentümerversammlung, gemeinsame
Instandhaltungsrücklage (wäre zu begrüßen), Verwaltung etc.?
Das ist eine Folge von Wohnungseigentum.
ml.
Hallo zusammen,
wir möchten eine Wohnung in einem EFH kaufen. Kann mir jemand
sagen, wie der genaue Vorgang ist. Also ich gehe davon aus,
dass man beim Bauamt die Grundrisse bekommt. Anschließend muss
man eine Abgeschlossenheitserklärung durch einen Architekten
ausstellen lassen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erstellt die Abgeschl.besch.
Ein Architekt,bzw.ein Bauingenieur ist halt ganz günstig, um den Antrag vorzubereiten.
Schlägt sich die Teilungserklärung auch auf
das Grundstück nieder?
In der TE werden evtl. Sondernutzungsrechte am Grundstück verteilt. Wenn nicht, können alle Eigentümer das Grundstück nutzen.
Wir werden ca. 1/3 der Wohnfläche des
Hauses kaufen. Gehört uns dann 1/3 des Grundstückes?
Dir gehört alles das, was in der Teilungserklärung als dein Sondereigentum beschrieben ist. Und von allem anderen gehört dir ein ideeler Anteil =MEA.
Welcher
teil wird dies sein?
Das steht in der Teilungserklärung und wenn es nicht grob unbillig ist, ist auch alles möglich.
Kann man eine Abstimmungsgewichtung von
50/50 veranschlagen, auch wenn wir nur 1/3 der Wohnfläche
kaufen?
Natürlich kann in der Teilungserklärung stehen, dass bei Abstimmungen nicht nach MEA sondern nach Wohnungen abgestimmt wird.
Hätte sonst Sorge, dass jemand Anderes frei über
unsere Ausgaben verfügen kann.
Natürlich hat der Mehrheitseigentümer das Sagen - er zahlt ja auch das Meiste der Kosten.
Aber viele Entscheidungen z.B. bauliche Veränderungen, Änderungen der Teilungserklärung können nicht mit einer einfachen Mehrheit passieren.
Kommen durch die Teilung
Verpflichtungen wie Eigentümerversammlung, gemeinsame
Instandhaltungsrücklage (wäre zu begrüßen), Verwaltung etc.?
ja
gruß n.