Teilung innerh. Erbengemeinschaft

Hallo,
Hier sind zwei Eigentümer eines ererbten Grundstückes. Der andere Erbe benutzt weit mehr als 50% der Fläche. Die Aufgabe der unberechtigt genutzten Fläche kommt für ihn nicht in Frage. Welche Möglichkeiten bleiben da eigentlich.
Wenn eine Versteigerung von beiden nicht angestrebt wird, kann hier eine Teilung bzw. eine gleichberechtigte Nutzung juristisch durchgesetzt werden?
Hierdurch wäre dann die Grundlage für das Festlegen einer verbindlichen Grenze gegeben.
Danke für eine Info. i. voraus.

Hallo,

um auch nur die theoretische Teilung eines Grundstückes beurteilen zu können, müssten wenigstens Größe, Nutzung usw. bekannt sein. Danach könnten sich Teilungsbeschränkungen richten.

Grundsätzlich sind juristische Auseinandersetzungen innerhalb von Erbengemeinschaften oft der Anlaß für langjährige Familinsteitigkeiten. Das muss es wert sein, wenn dieser Weg beschritten werden soll.

Gruß
Jörg

Moin, Karl,

eine Erbengemeinschaft muss sich vertragen. Falls das nicht geht und eine der Parteien aus der Gemeinschaft heauskommen will, gibt es nur den Weg der Zwangsversteigerung.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,
danke für die Info…
Ich frage mich nur was geschehen kann, wenn beide gleichberechtigten Eigentürmer den Verkauf nicht wollen. Einer aber weit mehr Fläche nutzt als der andere und das auch nicht ändern möchte.
Da müßte es doch möglich sein, hier eine gerechte Teilung per Gerichtsbeschluß zu erwirken. Oder wird auch hier das Gericht ohne Entscheidungsfindung auf den Verkauf verweisen?
Gruß Karl

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Hallo,
zunächst danke für die Info.
Das Grundstück ist etwa 2000qm groß und kann nur landwirtschaftl. genutzt werden.
Das Problem ist, dass der Miteigentümer weit mehr als die Hälfte nutzt und diese Fläche auch nicht aufgeben möchte.
Eine mehrfach versuchte gütliche gleichberechtigte Teilung zu erwirken war bisher leider ohne Erfolg. Weil ich oft von Versteigerung höre, wüßte ich einmal gerne, ob sich Gerichte überhaupt mit der zwangsweisen Durchsetzung einer gleichberechtigten Teilung befassen, oder eben auf die Versteigerung (die von beiden Besitzern nicht gewollt ist) verweisen.
In diesem Fall wäre ja der Klageweg unnütz.
Gruß
Carlos

Hallo,

um auch nur die theoretische Teilung eines Grundstückes
beurteilen zu können, müssten wenigstens Größe, Nutzung usw.
bekannt sein. Danach könnten sich Teilungsbeschränkungen
richten.

Grundsätzlich sind juristische Auseinandersetzungen innerhalb
von Erbengemeinschaften oft der Anlaß für langjährige
Familinsteitigkeiten. Das muss es wert sein, wenn dieser Weg
beschritten werden soll.

Gruß
Jörg

Hallo,

zunächst danke für die Info.
Das Grundstück ist etwa 2000qm groß und kann nur
landwirtschaftl. genutzt werden.

Die Aufteilung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks von „nur“ 2000 m² wird wahrscheinlich nicht genehmigt. Frag mal beim zuständigen Landwirtschaftsamt nach.

Gruß
Jörg

Moin, Karl,

Da müßte es doch möglich sein, hier eine gerechte Teilung per
Gerichtsbeschluß zu erwirken.

das ist genauso wenig möglich wie Wohlverhalten in einer Ehe anzuordnen, da greift der Staat auch erst ein, wenn erhebliche Gesetzesverstöße vorliegen.

Gruß Ralf