Ein sehr diffiziler Fall zu dem ich gerne ein paar Meinungen wissen würde:
Eine Eigentümergemeinschaft mit 30 Einheiten besteht seit 40 Jahren. Vor Fertigstellung des Baus wurden zwei Wohnungen zu einer umgebaut, so dass es eigentlich nur noch 29 Einheiten sind. Die geplante Teilung in 30 Einheiten blieb aber in der Teilungserklärung so bestehen. Die Änderung nicht eingetragen. Es wurden also 29 Einheiten praktisch, blieben aber 30 Einheiten theoretisch.
Ein nicht sehr geschulter Verwalter einigte sich mündlich mit dem damaligen Eigentümer drauf, dass diese eine Wohnung trotz Eintragung als zwei Wohnungen in der Teilungserklärung auch nur als eine abgerechnet wird. So blieb es auch vor 23 Jahren als eine neue Eigentümerin die Wohnung käuflich erwarb. Im Kaufvertrag war von zwei Wohnungen die Rede, praktisch war es aber eine und sie wurde (wieder durch mündliche Zusage des Verwalters) als eine Wohnung abgerechnet. So ging dies die letzten 23 Jahre. Im Jahre 2010 aber stieß es nach 38 Jahren den ersten anderen Eigentümern auf, die nicht mehr hinnehmen möchten, dass zwei Wohnungen laut Teilungserklärung als eine Wohnung abgerechnet werden. Da es praktisch aber nur eine Wohnung ist, möchte die Eigentümerin aber auch nicht für zwei Wohnungen bezahlen.
Wie ist dieser Fall nun zu handhaben. Eigentlich scheint ja die Eigentümergruppe Recht zu haben, da diese bauliche Veränderung nie abgestimmt wurde und auch nicht in der Teilungserklärung eingetragen wurde. Greift für die Eigentümerin aber Gewohnheitsrecht, oder Verjährung? Oder muss neu abgestimmt werden? Die Wohnungen ggf. zurückgebaut werden oder nur die Teilungserklärung geändert werden? Fragen über Fragen, die am Ende ein Notar oder Anwalt klären muss. Praktische Erfahrungen oder Meinungen würden mich aber sehr interessieren!!
