Teilungserklärung

Ein sehr diffiziler Fall zu dem ich gerne ein paar Meinungen wissen würde:

Eine Eigentümergemeinschaft mit 30 Einheiten besteht seit 40 Jahren. Vor Fertigstellung des Baus wurden zwei Wohnungen zu einer umgebaut, so dass es eigentlich nur noch 29 Einheiten sind. Die geplante Teilung in 30 Einheiten blieb aber in der Teilungserklärung so bestehen. Die Änderung nicht eingetragen. Es wurden also 29 Einheiten praktisch, blieben aber 30 Einheiten theoretisch.

Ein nicht sehr geschulter Verwalter einigte sich mündlich mit dem damaligen Eigentümer drauf, dass diese eine Wohnung trotz Eintragung als zwei Wohnungen in der Teilungserklärung auch nur als eine abgerechnet wird. So blieb es auch vor 23 Jahren als eine neue Eigentümerin die Wohnung käuflich erwarb. Im Kaufvertrag war von zwei Wohnungen die Rede, praktisch war es aber eine und sie wurde (wieder durch mündliche Zusage des Verwalters) als eine Wohnung abgerechnet. So ging dies die letzten 23 Jahre. Im Jahre 2010 aber stieß es nach 38 Jahren den ersten anderen Eigentümern auf, die nicht mehr hinnehmen möchten, dass zwei Wohnungen laut Teilungserklärung als eine Wohnung abgerechnet werden. Da es praktisch aber nur eine Wohnung ist, möchte die Eigentümerin aber auch nicht für zwei Wohnungen bezahlen.

Wie ist dieser Fall nun zu handhaben. Eigentlich scheint ja die Eigentümergruppe Recht zu haben, da diese bauliche Veränderung nie abgestimmt wurde und auch nicht in der Teilungserklärung eingetragen wurde. Greift für die Eigentümerin aber Gewohnheitsrecht, oder Verjährung? Oder muss neu abgestimmt werden? Die Wohnungen ggf. zurückgebaut werden oder nur die Teilungserklärung geändert werden? Fragen über Fragen, die am Ende ein Notar oder Anwalt klären muss. Praktische Erfahrungen oder Meinungen würden mich aber sehr interessieren!!

Hallo NeDoMi11,

viele Fragen, das stimmt. Ich könnte dir ein paar Dinge dazu sagen, aber die Email wäre aufgrund der Länge zeitintensiv. Ein Tel. würde die Sache verkürzen. Also bei Interesse, kurz die Tel . schicken, dann rufe ich an, wobei ich erst morgen früh wieder im Büro bin.

Herzliche Grüße

Da dieses Thema nicht gerade üblich ist, sollten Sie einen Anwalt befragen, der sich mit WEG-Recht auskennt.

Hallo, kaum gehen 40 Jahre rum und schon bricht das Chaos aus.
Richtig ist, dass man vor 40 Jahren alles etwas lockerer sieht, als heute.
Korrekt wäre gewesen, wenn man auch grundbuchtechnisch auch beide Wohnungen zusammengelegt hätte.
Wo liegt denn nun aber das Problem??? Ob jetzt beide Wohnungen einzeln oder zusammen abgerechnet werden, sollte doch eigentlich für die Gemeinschaft keinerlei Änderung verursachen, da doch die m² bzw. die MEA addiert wurden.
Außer, dass man die Verwaltergebühren nach Wohneigentum abrechnet, der Verwalter 30 in Rechnung stellt und durch 29 WE aufteilt. Das wäre natürlich nicht in Ordnung.
Wie der Verwalter mit der Eigentümerin der 1 respektive 2 Wohnungen abrechnet, kann der Gemeinschaft egal sein.
Ich gehe von Gewohnheitsrecht aus, weiß aber, dass die Rechtssprechung in Deutschland verwirrend und oftmals vernünftig nicht nachvollziehbar ist.
Neu Abstimmen würde ich auf jeden Fall als betroffener Eigentümer über diese Situaion nicht, da dies nur eine Verschlecherung als Ergebnis haben kann. Ich würde einer Klage gelassen entgegen sehen - vorausgesetzt, dass die WEG durch die Zusammenlegung wirtschaftlich nicht benachteilligt wurden durch hörere Verwaltergebürhen.

Damit habe ich keine Erfahrungen gemacht und kann daher nicht weiterhelfen.

Hallo NeDoMi,

ist bei uns ähnlich. 50 Wohnungen geplant und in der Teilungserklärung aufgeführt. Bereits in der Bauphase wurden zwei Wohnungen zu einer zusammen gelegt.

Bisher gab es keine Probleme da die Kosten nicht nach Anzahl der Wohnungen verteilt werden.
Die Kosten, die nach Miteigentumsaneil (z.B. Instandhaltungsrücklagen)verteilt werden, sind für beide Fallstellungen gleich. Ob man für zwei Wohnungen oder eine doppelt so große zahlt, ist gleich.
Bei Kosten die nach m² verteilt werden (z.B. Anteil der Heizkosten), hat es ebenfalls keinen Einfluss.
Kosten nach Personen auch nicht ( Müllabfuhr ).

Die Kosten der Verwaltung werden nach Wohnungen verteilt. Da bekommt die zusammengelegte Wohnung auch nur eine Abrechnung also werden die Verwalterkosten auf die 49 Eigentümer verteilt.
So ist es auch mit den Kosten für den Kabelanschluss.
Die zusammengelegte Wohnung zahlt nicht, da sie als Steuerböro genutzt wird und kein TV hat. Also auch gerecht.

Wo ist also bei euch eine Ungerechtigkeit die es zu beseitigen gilt.

Es könnte sich die Frage stellen, hat der Eigentümer der Doppelwohnung zwei Stimmen in der Eigentümerversammlung? Dazu sollte die Teilungserklärung etwas sagen.

Einen Zwang den Zustand der Teilungserklärung herzustellen kann ich nicht erkennen.

Baulichen Veränderungen müssen nur die zustimmen, die davon betroffen sind.
Ich kann nicht erkennen, dass ein anderer Eigentümer von der Zusammenlegung nachteilig betroffen wäre. Also müsste der Zusammenlegung zugestimmt werden.

Ich würde mal unterstellen, dass der ungeschulte Verwalter zusammen mit den damaligen Eigentümern einen Eigentümerversammlung abgehalten haben auf der die Zusammenlegung und Kostenverteilung beschlossen worden.
Dieser Beschluss wurde nicht innerhalb der Frist angefochten. Ist also bestandskräftig.

Wo ist überhaupt das Problem???

Welche Kosten???

Meiner Meinung nach kann man alles so lassen wie es ist.
Von der Teilungserklärung würde ich die Finger lassen.
So kann man jederzeit aus der Doppelwohnung wieder zwei machen. Sehe ich als einen Vorteil der Wohnung an.

MfG
uwe

Hallo,

das ist tatsächlich ein diffiziler Fall!

Trotzdem sollte man auch hier eine „Kosten-Nutzen-Analyse“ machen! :smile:

Wer profitiert, wer verliert? Am Wichtigsten ist natürlich immer die finanzielle Seite. Überall dort, wo nach MEA abgerechnet wird, sollten eigentlich keine Ungleichheiten auftreten. Wenn es nach Einheiten geht, ist es natürlich anders. I.d.R. werden die Umlagen für Verwalter, Bankgebühren, Hausmeister, Reinigungsdienste usw. so abgerechnet, aber das kann von Gemeinschaft zu Gemeinschaft unterschiedlich sein. In diesem Fall ist es natürlich schon von Gewicht, ob jahrelang durch 29 oder 30 geteilt wird! Man muss hier nur mal die Gebühren hochrechnen. Wurden bislang alle Umlagen auf WEA-Basis berechnet?

Dabei sehe ich keinen Vorrang des Gewohnheitsrechtes: Jeder Erwerber, der eine Wohnung über zwei Einheiten kauft, muss sich im Klaren sein, dass hier entsprechende Mehrkosten auf ihn zukommen (können). Vor allem deshalb, weil die ganze Sache nur auf mündlichen Absprachen basiert (also KEIN Beschluss der WEG vorliegt?!). Hier muss und wird jeder Notar den Käufer auf diese Tatsache aufmerksam gemacht haben, da auch im Grundbuch ZWEI Wohnungen stehen!

Wenn also die Gemeinschaft der Meinung ist, dass der Zustand untragbar ist, dann sind m.E. die Aussichten gut, dass zu ihren Gunsten entschieden wird. Vor allem auch dann, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Diese Beschlüsse haben im WE-Recht einen sehr hohen Stellenwert!

Kommen wir auf unsere „Analyse“ zurück: Wenn es nicht irgendwelche gravierenden finanziellen Nachteile (die man als Außenstehender nicht sehen kann) für die Gemeinschaft gibt, dann dürfte der finanzielle Nutzen, den die WEG nach einem gewonnenen Rechtsstreit hat, von den Nachteilen eines gestörten Miteinanders überwogen werden!

Mein Vorschlag wäre, im Beirat eine einvernehmliche Lösung auszuarbeiten, in der die Vor- und Nachteile für beide Parteien aufgelistet und gegeneinander abgerechnet werden. Wenn dann die Doppeleigentümerin etwas höhere Verwalter- und Hausmeisterkosten zu übernehmen hätte, dann sollte sie das akzeptieren. Als Gegenleistung wäre dann ein entsprechender Duldungsbeschluss in der WEV zu fassen.

Der sicherste Rechtsstreit ist der, den man vermeidet! Und wenn man einen ordentlichen Konsens findet, kann man sich wieder im Haus treffen, ohne aneinander vorbei sehen zu müssen!

Viel Efolg

pieter

PS: Natürlich darf nicht übersehen werden, dass es bei einem nochmaligen Verkauf durchaus wieder zu einer Aufteilung kommen kann! Das sollte in der Vereinbarung mit berücksichtigt werden.

jA; EIN SEHR VERZWICKTER FALL: Kann leider nichts dazu sagen. Würde mich unheimlich interessieren! Viel Spas dabei
mfG

Hallo

Diese Frage kann nur anwaltlich und notariel geregelt werde.

MFG

e.jungmann

Hallo,

wie Sie schon richtig sagen: das wird ein Anwalt bzw. ggf. ein Gericht klären müssen weil es zu komplex ist für einfache Antworten. Allerdings sollte(n) die Eigentümer(in) sich überlegen ob nicht evtl. der Verwalter regresspflichtig wäre bzw. er sollte eigentlich gegen solche Fehler vernünftig versichert sein!

MfG
Claudia

Hallo,

eigentlich haben Sie die Lösung selbst gefunden, nämlich dass dieser besondere Fall gerichtlich geklärt werden muss. Meines Wissens gibt es bei Eigentümerangelegenheiten kein Gewohnheitsrecht, so dass jeder Eigentümer die noch nicht genehmigte Abrechnung beanstanden kann und eine Abrechnung mit 30 Einheiten gemäß gültiger Teilungserklärung fordern kann. Dagegen kann der davon betroffene Eigentümer meiner Meinung nach nichts machen. Dies gilt aber nur für die noch nicht genehmigten Abrechnungen. Durch die Eigentümergemeinschaft genehmigte Abrechnungen müssen nicht korrigiert werden.

Viele Grüße
P. Koltes

Hallo NeDoMi11

die Sache ist juristisch ganz klar. Es sind und bleiben zwei Wohnungen.

Das einzige was der Verwalter machen kann, ist ,dass er für sich nur 1 Verw.Honorar berechnet, alles andere bleibt bei den in der Teilungserklärungen festgelegten Bedingungen.

Die bauliche Veränderung war kein Problem, weil sie das Gemeinschaftseigentum eigentlich nicht tangiert. Es wäre wohl besser gewesen, einen entspr. Beschluss damals herbeizuführen. Einen Rückbau jetzt zu verlangen ist wohl aussichtslos.

Was die Kosten betrifft müssen zwei Wohnungen berechnet werden. Es kann wohl eine rückwirkende Korrektur der Abrechnungen nicht mehr verlangt werden, weil diese wohl rechtskräftig durch Beschluss anerkannt sind. Aber für 2011 (sofern die Abrechnung noch nicht beschlossen ist) kann endlich mal richtig abgerechnet werden.

Ob die Eigentümerin will oder nicht, steht nicht zur Debatte. Sie hat eben einmal zwei Wohnungen gekauft und muss deshalb auch für zwei Wohnungen bezahlen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo,
Sie haben Recht, das ist sicher Sache eines Anwalts.
Ich verstehe nicht warum jetzt nach 23 Jahren das jemand stört, ob es eine oder zwei Wohnungen sind. Die Tausendstel sind doch ausschlaggebend für die Kostenverteilung und nicht die Wohnungsanzahl. Ich gehe davon aus, daß diese für die zwei Wohnungen zusammengefasst wurden.
MfG
Kubig

Hallo,

aus dem Urlaub zurück meine Antwort: Leider kann ich hier nicht helfen, dies müsste wirklich von einem Rechtsexperten geprüft werden.

MfG
Rheinbahnerin

Hallo NeDoMi11,

natürlich ist grundsätzlich die Teilungserklärung die Bibel einer Hausgemeinschaft.
Diesen Fall würde ich aber aus meiner Praxis so beurteilen:
Wenn aus 2 Wohnungen größenmäßig nur eine geworden ist, so hat der Verwalter, nicht wie in der Teilungserklärung 30 Wohnungen, sondern eben nur 29 Wohnungen zu bearbeiten und diese abzurechnen. Er würde seine Gebühr bestimmt nicht pro Wohnung verändern, wenn es plötzlich 30 statt nur 29 wären. Die anderen Kosten werden in der Regel ja nach 1000-stel Anteilen bzw. qm verteilt, so hat weder die Gemeinschaft noch die spezielle Wohnung einen Vor- oder Nachteil. Werden Kosten pro Wohnung abgerechnet, dann ist zu prüfen, ob diese Wohnung 1 oder 2 Faktoren hat und dann kann dies entsprechend angepasst werden, z.B. Kabelanschluss).

Natürlich kann man das Ganze juristisch klären lassen und es kann je nach Gericht der Eine oder der Andere Recht bekommen aber entsprechend meinen oberen Gedanken ist das irgendwie ein Quatsch, denn wie gesagt, es gibt eigentlich weder Vor- noch Nachteile und nur um das ein für allemal klären zu lassen, da würde viel gutes Geld hinausgeworfen werden.
Also mein Rat: lasst es so und jeder soll doch zufrieden sein und sich eher um sinnigere Dinge (vielleicht etwas mehr gute Nachbarschaft) kümmern als um solche neidischen Rechthabereien.

Alles Gute wünscht
Hubert