Hallo zusammen,
ich habe eine ETW in einem 6 Familienhaus (die Teilungserklärung besagt 6 Wohneinheiten) gekauft. Nun möchte ein Eingentümer seine Wohnung aufteilen und an zwei Mieter vermieten. Ich bin der Meinung, dass er das nicht darf, da die Teilungserklärung von 6 Wohneinheiten ausgeht, Nach der Teilung wären es ja de facto 7 Wohneinheiten. Ein guter Freund von mir behauptet, dass der Eigentümer soviele Mitverträge abschließen kann wie er will. Wer liegt hier richtig?
Michael
Hallo,
die Teilungserklärung besagt lediglich, dass es sich um 6 Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus handelt.
Außerdem ist in dieser TE die Kellerfläche, Grundstücksfläche, evt. Garten und Garage geregelt.
Wie ein Eigentümer seine Eigentumswohnung vermietet entscheidet dieser alleine.
z.B. besteht die Möglichkeit, diese an eine Einzelperson, Familie, WG usw. zu vermieten.
Gruß Merger
Hallo, die Antwort von Morgen geht leider am Thema vorbei.
Es wären ja nun 7 statt 6 WE. Die Stimmenanzahl würde dadurch in diesem Fall aber nicht berührt.
Kannst du nicht den Notar fragen, der die Telungserklärung gemacht hat?
Um die Auskunft eines Juristen wirst du wohl nicht umhinkommen.
Dies ist nur meine Meinung, keine Rechtsberatung.
Hallo
Hallo, die Antwort von Morgen geht leider am Thema vorbei.
???
Es wären ja nun 7 statt 6 WE. Die Stimmenanzahl würde dadurch
in diesem Fall aber nicht berührt.
Es bleiben immer noch 6 Eigentumswohnungen.
Nur wird eine Eigentumswohnung an 2 Personen/Familien vermietet.
Gruß
Es bleiben immer noch 6 Eigentumswohnungen.
Nur wird eine Eigentumswohnung an 2 Personen/Familien
vermietet.
…und selbst wenn der Eigentümer seine Wohnung in 2 weitere Eigentumswohnungen teilen will (grundbuchrechtlich) geht das grundsätzlich. Der Eigentümer verfügt nur über seinen ideellen Anteil sowie über sein Sondereigentum, ggf. Sondernutzungsrecht. Soweit kein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt und keine Beeinträchtigung der anderen WEG-Eigentümer vorliegt, kann der Eigentümer teilen ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer. Dinglich Berechtigte müssen zustimmen.
Beschlüsse der WEG Gemeinschaft oder die Teilungserklärung können natürlich ein anderes regeln.
ml.