Die Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung, welche ein Sonderfall in der Zwangsversteigerung ist, beantragt ein Miteigentümer und nicht ein im Grundbuch stehender Gläubiger. Sie wird oft zur Auflöstung von Ehegemeinchaften und Erbengemeinschaften verwendet. Hierbei wird das ganze Grundstück versteigert und nicht nur der Eigentumsanteil des Antragstellers.
Der Erlös wird dann an die Eigentümer ausgekehrt, aber nur wenn sie sich einig sind. Wenn die Eigentümer sich über den Erlös der Teilungsversteigerung nicht einig sind wird das Geld vom Gericht hinterlegt. Anschliessend müssen sich die Alteigentümer vor Gericht um den Erlös streiten.
Ein Alteigentümer kann auch selbst für das gesamte Grundstück bieten. Normalerweise muss er dann aber die gesamte Erlössumme bezahlen; auch seinen eigenen Anteil, bevor er diesen wieder bekommt.
Sämtliche im Grundbuch bestehende Rechte bleiben erhalten, denn der Antragsteller dieser Versteigerung betreibt vom letzten Rang.
Rechtsbehelf
Als Rechtsbehelf kann die Einstellung des Teilungsverfahrens beantragt werden. Das Verfahren kann für sechs Monate eingestellt werden, eine einmalige Wiederholung ist zulässig.
Wird durch die TV. das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet, kann das Verfahren bis zu fünf Jahre ausgesetzt werden.
Das Verfahren der TV.
Zuerst wird das Grundstück von einem Sachverständigen begutachtet und das Gericht setzt den Verkehrswert fest. Dannach können die Miteigentümer, wenn sie möchen, nach § 62 ZVG einen Einigungsversuch starten, denn der freie Verkauf bringt oft mehr als die Versteigerung. Das Gericht gibt einen Vermittlungstermin und versucht eine Einigung der Beteiligten.
Im Falle des Scheiterns wird das Verfahren fortgesetzt.
Kündigung von Mietverhältnissen
Ein Sonderkündigungsrecht von befristet abgeschlossenen Mietverhältnissen besteht anders als beim Erwerb in der Zwangsversteigerung bei der Teilungsversteigerung nicht.
Quelle:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/teilungsversteiger…