Liebe/-r Experte/-in,
folgende Situation: Mein Schwiegervater hat in den 60er Jahren zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder ein Haus gebaut. Die drei leb(t)en mit Ihren Familien mehr als 40 Jahre in dem Haus. Nun ist die Schwester gestorben und deren Erbe möchte nun eine Teilungsversteigerung veranlassen. Meine Fragen:
1.) Darf er als Erbe ohne Zustimmung der anderen Eigentümer eine Teilungsversteigerung veranlassen?
2.) Was für Folgen kann es, wenn es zur Teilungsversteigerung kommt, für die anderen beiden Eigentümer haben?
3.) Wieso kann ein Einzelner, der nur über ein Drittel des Eigentums verfügt, solche Schritte einleiten?
4.) Wie kann man als Eigentümer (die anderen beiden) davon profitieren?
Für den ein oder anderen Tipp wäre ich sehr dankbar.
Danke im Voraus,
Jochen
Ptonka
Meine Antworten habe ich unten eigefügt. Viele Grüße
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Situation: Mein Schwiegervater hat in den 60er Jahren
zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder ein Haus
gebaut. Die drei leb(t)en mit Ihren Familien mehr als 40 Jahre
in dem Haus. Nun ist die Schwester gestorben und deren Erbe
möchte nun eine Teilungsversteigerung veranlassen. Meine
Fragen:
1.) Darf er als Erbe ohne Zustimmung der anderen Eigentümer
eine Teilungsversteigerung veranlassen?
Ja, das kann und darf er, denn dafür ist die Teilungsversteigerung vorgesehen.
2.) Was für Folgen kann es, wenn es zur Teilungsversteigerung
kommt, für die anderen beiden Eigentümer haben?
Wenn das Haus in der Versteigerung einen Bieter findet, der den Zuschlag erhält, ist dieser dann der neue Eigentümer des gesamten Hauses und nicht nur des Drittels der verstorbenen Schwester.
3.) Wieso kann ein Einzelner, der nur über ein Drittel des
Eigentums verfügt, solche Schritte einleiten?
Weil es sonst keine Möglichkeit gibt, aus der Eigentümergemeinschaft herauszukommen.
4.) Wie kann man als Eigentümer (die anderen beiden) davon
profitieren?
Die Teilungsversteigerung hat eigentlich nur Nachteile und kostet Geld. Besser wäre es, die beiden lebenden Geschwister zahlen die Erben der verstorbenen Schwester aus und lassen sich dafür den Miteigentumsanteil von 1/3 übertragen.
Für den ein oder anderen Tipp wäre ich sehr dankbar.
Danke im Voraus,
Jochen
Ptonka
Meine
Fragen:
1.) Darf er als Erbe ohne Zustimmung der anderen Eigentümer
eine Teilungsversteigerung veranlassen?
Ja, das ist möglich.
2.) Was für Folgen kann es, wenn es zur Teilungsversteigerung
kommt, für die anderen beiden Eigentümer haben?
Der Meistbietende erhält das Hausgrundstück, der Erlös wird geteilt zwischen den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen am Hausgrundstück, hier wahrscheinlich jeder 1/3.
3.) Wieso kann ein Einzelner, der nur über ein Drittel des
Eigentums verfügt, solche Schritte einleiten?
Weil es das Gesetz so will.
4.) Wie kann man als Eigentümer (die anderen beiden) davon
profitieren?
Gar nicht!
Lassen sie sich kompetent beraten! Das Geld ist gut angelegt!!! Ein Rechtsanwalt haftet für schlechten Rat, hier aber haftet niemand. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Zwang-Teilungsversteigerung abzuwenden. Dies ist fast immer die schlechteste Variante für alle Miteigentümer und sollte unbedingt vermieden werden.
MfG
Andreas Kleiner
Für den Einstieg liefern die Ergebnisse bekannter Suchmaschinen gute Informationen. Ansonsten sollte man sich in so einem Fall als Miteigentümer anwaltlich beraten lassen, um ggf. erforderliche Rechtsmittel gegen den Antrag auf Teilungsversteigerung prüfen und einlegen zu können.
Dies halte ich vorliegend für besonders geboten, da ich vermute, daß die anderen Eigentümer das Haus weiterhin behalten wollen, dem Erben seinen Anteil jedoch nicht abkaufen können / wollen.
Hallo Herr Ptonka,
ja, das darf er. Für die anderen beiden hätte dies zur Konsequenz, dass sie ihr Eigentum verlören und stattdessen entsprechend ihrem Eigentumsanteil am Versteigerungserlös beteiligt würden. Allerdings ist eine Teilungsversteigerung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Ob die in Ihrem Fall vorliegen, kann ich Ihnen nicht beantworten. Deswegen würde ich Sie bitten, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
Meine
Fragen:
1.) Darf er als Erbe ohne Zustimmung der anderen :Eigentümer
eine Teilungsversteigerung veranlassen?
Ja, jeder Einzelne kann den Antrag stellen.
2.) Was für Folgen kann es, wenn es zur Teilungsversteigerung
kommt, für die anderen beiden Eigentümer haben?
Immobilien können nur als ganzes versteigert werden, daher werden die anderen Eigentümer mit der Teilungsversteigerung ebenfalls ihr Eigentum verlieren. Anstelle des Eigentums am Grundstück tritt das Eigentum am Versteigerungserlös.
3.) Wieso kann ein Einzelner, der nur über ein Drittel des
Eigentums verfügt, solche Schritte einleiten?
Genauer gesagt verfügt er nicht über ein Drittel des Eigentums, sondern ist mit einem Drittel am sog. Gesamthandseigentum beteiligt. Es kann daher nach deutschem Recht nur im ganzen über das Eigentum verfügt werden. Das ist auch der Grund, dass es für den Einzelnen das Recht der Teilungsversteigerung gibt.
4.) Wie kann man als Eigentümer (die anderen beiden) davon
profitieren?
Indem sie entweder versuchen, einen guten Versteigerungserlös zu erzielen. Natürlich kann man sich auch innerhalb der Gemeinschaft einigen und den Dritten aus dem Eigentum herauskaufen und so die Teilungsversteigerung vermeiden.
Gruß
cosis
Hallo!
Ja, eine Teilungsversteigerung (laut ZVG: Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft) kann grundsätzlich jeder Miteigentümer einer Immobilie beantragen. So etwas passiert häufig bei Ehescheidungen, wenn beide Eheleute Hauseigentümer sind und sich nicht einigen können, wer von beiden zu welchem Preis das Gebäude übernimmt, oder bei Erbengemeinschaften, die sich ebenfalls nicht einigen können, was mit dem Haus passieren soll. Jeder Miteigentümer kann die Versteigerung beantragen, ohne die anderen fragen zu müssen. Sie läuft dann „ganz normal“ nach den Regeln der Zwangsversteigerung ab, das heißt, das Gericht bestellt einen Gutachter, um das sog. geringste Gebot festsetzen zu können, und dann findet ein Versteigerungstermin statt, bei dem jeder, der bietet und ggf. auf Antrag Sicherheitsleistung hinterlegen kann, das Haus ersteigern kann. Damit verlieren alle Miteigentümer ihr Eigentum, und an dessen Stelle tritt der Versteigerungserlös, der dann entsprechend der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden muß. Dazu müssen alle Miteigentümer eine übereinstimmende Erklärung abgeben; kommt es nicht dazu, weil sie zerstritten sind, wird der Erlös bei Gericht hinterlegt, und die Miteigentümer müssen über Zivilgerichtsverfahren feststellen lassen, was wem zusteht.
Eine Zwangsversteigerung ist aber immer die schlechteste Methode, ein Gebäude zu verwerten, da es auf diese Weise fast immer unter seinem eigentlichen Wert (Verkehrswert) weggeht, unter anderem, weil die gesetzlichen Vorschriften das zulassen und in der Regel schon die Schnäppchenjäger warten, wenn das Haus einigermaßen in Ordnung ist. Deshalb sollten sich vernünftige Miteigentümer an einen Tisch setzen und die Immobilie ganz normal über einen Makler o.ä. vertreiben lassen. Das ist viel vernünftiger für alle Beteiligten. Diejenigen, die die Versteigerung nicht wollen, sollten wissen, daß sie sie letztlich nicht verhindern können, und lieber an einem sogenannten freihändigen Verkauf mitwirken, als es zur Versteigerung kommen lassen. Mein dringender Rat ist, daß Sie mit dem Erben, der die Versteigerung betreibt, Kontakt aufnehmen und ihm klarmachen, daß Sie bereit sind, an einem Verkauf mitzuwirken, wenn er die Teilungsversteigerung nicht weiterbetreibt. Alle Eigentümer haben jeweils sowohl die Möglichkeit, in der Versteigerung selbst mitzubieten (mit dem Risiko, daß ein Außenstehender sie überbietet), oder Sie können den Erben herauskaufen, also ihm seinen Anteil zum Verkehrswert, notfalls durch Kreditaufnahme, abkaufen; letzteres natürlich nur freiwillig für alle Beteiligten.
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich Ihnen zu diesem Thema überhaupt keine Auskunft geben, da es sich nicht um mein Spezialgebiet handelt. Erbrechtliche Fragen sind insbesondere auch wegen der vielen Rechtsprechung tatsächlich nur seriös von Fachanwälten für Erbrecht oder Anwälten, die sich auf Erbrecht spezialisiert haben, zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ja. ohne Zustimmung der anderen.
Da gibt es ein kleines Buch. Titel weiß ich nicht
mehr. ich habe es einmal gemacht. hat bei mir etwa
2 1/2 Jahre gedauert.
Ist an sich sie gerechtete Lösung
Hallo Ptonka,
bevor ich mich zu der Frage äußere, müsste ich noch die Eigentumsverhältnisse am Grundstück kennen und insbesondere wissen, ob und ggf. welche Eintragungen im Grundbuch vorhanden sind bzw. waren.
Viele Grüße
H.K.
Hallo,
kann hierzu leider keine verbindliche Aussage treffen, es ist nicht mein Metier.
MfG aus Bayreuth
michael-sack
Die Teilungsversteigerung kann jeder der Dreien beantragen. Die anderen können durch Auszahlung ein Haus erwerben. Folge für die anderen kann aber auch sein, dass ein Dritter erwirbt.