Teilungsversteigerung

Bitte um Rat und Antwort zu folgendem Sachstand.
Es läuft ein Teilungsversteigerungsverfahren am AG, welches durch Ex-Partner beantragt wurde. Der erste Termin der Teilungsversteigerung war bereits in 2009. Leider ohne Abgabe von jeglichen Geboten, da das Mindestgebot zu hoch war und noch verbleibende Rechte dazu kommen, die selbst den Verkehrswert von € 130.000,00 in Summe überboten. Das Mindestgebot lag im ersten Termin bei €70.000,00 (plus hinzukommend bleibende Rechte der Bank von rund € 88.000,00!
Daraufhin, weil keine gültigen Gebote abgegeben wurden, wurde Verfahren einstweilig eingestellt.
Der Ex-Partner hat nun das Verfahren wieder beantragt, sodass nunmehr zweiter Termin ansteht.
Sein Ziel ist es, das Haus selber für sehr wenig Geld zu ersteigern, sodass für eine „Teilung“ nichts übrig bleibt bzw. er als alleiniger Eigentümer Besitz nimmt.
Meine Fragen nun:
Welches Mindestgebot gilt bei einem zweiten Termin in Sachen Telungsversteigerung?
Welche Wertgrenzen gelten bei 2.Termin (weiterhin 5/10 oder 7/10 Grenze, da bei erstem Termin nichts geboten wurde?
Lt. AG gäbe es keine Wertgrenzen mehr, sodass nur die Gerichtskosten, Veröffentlichgungskosten ect. als Mindestgebot zu bieten sind, plus natürlich hinzukommend die o.g. verbleibenden Recht der Bank.
Ist das korrekt? Damit würde ja selbst eine 5/10 Grenze weg fallen?
Welche Rechte kann ich durch einen Beitritt am Verfahren, als dann auch „Antragssteller“ wahren?
Welche Möglichkeiten bieten sich dann mir, die Immobilie für einen Dumpingwert evtl. somit an den Ex-Partner zu verlieren und ohne Teilung jeglicher Ansprüche aus dem Erlös von geschätzten € 93.000,00 dann zu gehen?
Ich bitte höflich um Rat und Auskünfte!
Danke!

Sehr geehrter Horsti,
Teilungsversteigerungen werdenn wie Zwangsversteigerungen von Immobilien über das zuständige Gericht abgewickelt. Als öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer kann ich nur Immobilien aus der Insolvenz oder freiwillige Versteigerungen von Immobilien durchführen. Deshalb ist es mir nach Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt hier eine Beratung zu geben. Gerne aber empfehle ich Ihnen einen auf disem Gebiet versierten Rechtsanwalt. Kontakt über [email protected]
Gruß
F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer

Sehr geehrter Herr Ostermayer,
ich danke zunächst für Ihre Antwort. Selber habe ich eine Anwältin für diese Angelegenheit, die parallel zu den Scheidungssachen sich den Fall der Teilungsversteigerung auch angenommen hatte. Leider ohne großes Fachwissen dazu und 400km auch entfernt vom Ort der Versteigerungsangelegenheit, sodass ich alleine hier kämpfe, viel lese, am AG selber war (auch dort keine großen Aukünfte) und nun im knappem Zeitvertsrich mich selber schlau mache, was ich noch tun kann. Beigetreten bin ich erstmal und hoffe, dass der Beitritt rechtzeitig und im Rahmen der Fristen mit Zustellurkunde seine Akzeptanz findet.
Danke für die e-mail-Anschrift!!!
Liebe Grüße- Horsti3333

Wenn Sie bereits durch eine Anwältin Ihres Vertrauens vertreten sind sollten Sie diese befragen.