Liebe/-r Experte/-in,
wir besitzen ein eigenes Haus, welches auf 3 Parteien aufgeteilt ist. Eine partei möchte nun seinen Anteil verkaufen und hat ein Gutachten eingefordert um einen Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) zu veranlassen. Meine Frage nun: Ist derjenige verpflichtet, auf Basis des Gutachtens sich von den anderen beiden die jewe3iligen Drittel auszahlen zu lassen oder kann er auch sagen, Nein - das ist mir zuwenig - ich lasse es auf die Versteigerung ankommen. Das ist das, was wir befürchten.
Wir haben das Haus (Mein Bruder, meine Schwster und ich) mit eigenen Händen gebaut und nun will der Erbe meiner Schwester den großen Reibach machen. Das ist nicht so ganz mein Gerechtigkeitsempfinden. Also - welche Rechte hat er nach Erhalt des Gutachtens und welche Rechte haben die anderen beiden nach Erhalt des Gutachtens? Diese Frage interessiert mich brennend, denn wir (mein Bruder und ich) möchten unseren Anteil gerne behalten und den Erben auszahlen, aber nicht mehr, als das Gutachten hergibt. Kann der Erbe das ablehnen und es auf eine Zwangsversteigerung herauslaufen lassen? Welcher Preis wird denn bei einer Zwangsversteigerung angesetzt (das Haus ist mit Grundstück lt. Gutachten 200.000 Euro wert)? Ich habe echt Angst, mein Heim zu verlieren. Für ein paar Tipps wäre ich sehr dankbar.
Gruß,
Jochen
Zwei Grundsätze bestehen: Die Erbauseinandersetzung kann nur auf den gesamten Nachlass verlangt werden, was heißt, dass die Versteigerung nur dann betrieben werden kann, wenn die Immobilie der einzige Nachlasswert ist.
Ferner: Dabei kann keiner die Übertragung auf sich verlangen, sie wäre nur im Einvernehmen aller möglich.
Sie können versuchen, die Luft herauszulassen, wenn Sie über einen Notar oder Anwalt eine friedliche Lösung anbieten und dabei mitteilen lassen, dass anderenfalls die Teilung durch Klage oder durch ein Teilungsverfahren nach FGG (Landesrecht) oder Schiedsverfahren angestrebt wird.
Schließlich kann versucht werden, nach § 242 BGB die Versteigerung zu vermeiden. Bei einem Ehegattenstreitverfahren hat´s funktioniert. Ein Anwalt oder Notar kann das recherchieren.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann