ich habe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragt, um eine Eigentümergemeinschaft aufzulösen. Von den 14 Eigentümern stehen 8 im Grundbuch, außerdem 4 Verstorbene. Nun schreibt der Rechtspfleger:
„…wenn der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder wenn er Erbe ist.“
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Danke, das leuchtet ein. Mir war erst nicht klar, dass der Rechtspfleger einfach den Text aus der §Bib kopiert hat, so dass ich über „derAntragsgegner“ gestolpert bin.