Hallo, eine bestehende Erbengemeinschaft, Erbe 4 Eigentumswohnungen mit 2 nicht befreiten Vorerben und in Summe 3 Nacherben. Ist es einem dieser unbefreiten Vorerben möglich einen Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu stellen wenn seine Zwei Nacherben auf ihr Nacherbe verzichten Und nur die weiteren 2 Personen dagegen sind?
Hallo Marco 1,
die Nacherben haben nichts mit dem Vorgang der Teilungsversteigerung zu tun. Jeder Erbe kann gegenüber seinen Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Teilungsversteigerung beantragen. Dazu braucht es nicht mal einen Anwalt. Immobilien werden dann durch den Rechtspfleger am Gericht (Zwangs)versteigert. Sämtliche anderen Sachen durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer.Zwangsversteigerungen durch Gericht bringen oft nicht viel Erlös. Deshalb besteht alternativ auch die Möglichkeit die Immobilien durch eine sogenannte freiwillige Versteigerung durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verwertebn zu lassen. Vorteil hierbei: Es geht schneller und man hat größeren Einfluß auf den Mindestpreis.
Vielen Dank golden, kurze Zusatzfrage, habe gehört: Der Antragsteller kann natürlich jederzeit die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen bzw. bewilligen, muss dann eben nur die bislang angefallenen Kosten tragen. Bis zu welchem Zeitpunkt? Und wenn das erledigt ist, kann direkt im Anschluss der andere Erbe das Spiel fortsetzen? Wie lange dauert wohl die Aktion der Teilungsversteigerung ? minimal ? (6 Wochen??) maximan (1 Jahr??)
Wie schon gesagt jeder Erbe kann die Teilungsversteigerung beantragen. Wenn die Immobilienversteigerung über das Gericht läuft kann das lange dauern. Hängt auch vom Gericht ab. Man sollte sich auf mindestens ein Jahr einstellen. Bei der Einschaltung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigers ca. 5 - 6 Wochen.
Hallo golden, danke, bei: allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigers müssen doch sicher beide Parteien zustimmen, oder?
bei derv freiwilligehn Immobilienversteigrerung ja, ansonsten nein.
Hallo golden, danke, bei: allgemein öffentlich bestellten,
vereidigten Versteigers müssen doch sicher beide Parteien
zustimmen, oder?
Ich muss leider passen.