Teilungsversteigerung zwingend?

Liebe ExpertInnen,

durch einen Erbfall bin ich Mitglied einer Eigentümergemeinschaft geworden, mir gehören 6 m² Grund, da passte immerhin ein Geräteschuppen drauf, genehmigungsfrei. Aus dieser Eigentümergemeinschaft möchte ich aussteigen, bin aber nicht scharf auf eine Teilungsversteigerung. Könnte ich den Fetzen verkaufen, wenn ich einen Käufer dafür fünde fände findete finden dadat? Wer weiß was?

Dank & Gruß
Ralf

Hallo,

Du kannst nur Deinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen. Der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in die Gemeinschaft ein.

Dir gehören keine 6 Quadratmeter, Dir gehört ein soundsovieltel Anteil an jedem Quadratmeter, das macht es kompliziert. („Einfach“ wäre es nur, wenn ein Miteigentümer Deinen Anteil kauft.)

Gruss
Jörg Zabel

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Die Teilungsversteigerung ist immer das aller letzte Mittel und äußerst aufwändig und kostenträchtig, da es üblicherweise nach Versteigerung dann auch noch zum Streit über die Verteilung des Erlöses kommt, da das Gericht diesen nicht automatisch nach Quote auszahlt sondern erst einmal hinterlegt und ihn erst nach Vorlage eines oft eben nur gerichtlich zu erreichenden Teilungsplanes verteilt.

Die einfachste Lösung um aus einer Ebengemeinschaft herauszukommen ist die Ausschlagung des Erbes, wenn die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist. Danach wäre ein Verkauf/die kostenfreie Übertragung des eigenen Anteils an einen der Miterben die nächstbeste Variante. Aber auch hierbei entstehen natürlich Kosten, die schnell den Wert des hier beschriebenen Anteils übersteigen. Insoweit ist die kostenfreie Übertragung (ggf. sogar Übernahme der Kosten) hier vermutlich sogar die bessere Lösung.

Grundsätzlich käme natürlich auch der Verkauf an/die Übertragung auf einen Dritten infrage. Da stellt sich nur das Problem, dass man einen solchen Dritten vermutlich nicht finden wird, wenn das nicht gerade ein ganz besonderes 1A Grundstück ist, bei dem man sich dann später bei einem Verkauf mal nett quer stellen und damit den eigenen Anteil am Erlös über den Wert des Anteils am Grundstück hochtreiben kann. Wenn es hier nur um ein Stück Acker irgendwo in der Pampa geht und die Miterben keine Lust auf Auseinandersetzung haben, dann wird man für diesen Minimalanteil voraussichtlich keinen Dritten finden.

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Servus, Wiz,

Erbe ausschlagen geht nicht mehr, das Grundstück ist zu spät aufgetaucht. Fürs Verkaufen bräuchte es ein Verkaufsgenie, das bin ich gewiss nicht.

Insoweit ist die kostenfreie Übertragung (ggf. sogar Übernahme der Kosten) hier vermutlich sogar die bessere Lösung.

Da verzagt der Laie schon wieder - wer übernähme dann die Kosten? Nach meiner Vorstellung der Empfänger, besser gesagt der Beschenkte, weil der Schenker, sprich ich, für die 6 m² Acker nichts haben will. Könnte das passen?

Dank & Gruß
Ralf

Das könnte dann passen, wenn sich darauf jemand einlässt. Aber genau da sehe ich das Problem, weil sich so kleine Grundstücksgeschäfte aufgrund der Mindestsätze und dem degressiven Aufbau der Kostentabellen bei Notar und Gericht einfach nicht lohnen.

Man müsste jetzt zunächst mal wissen, was die 6m² denn realistisch als ideeller Anteil am Grundstück wert sind. Und aufgrund des nur ideellen Anteils (mit dem man ja unmittelbar nichts anstellen kann) kannst Du da vom offiziellen Bodenpreis mal locker 50% abziehen. D.h. wenn wir jetzt mal von € 100/m² Bodenwert ausgehen, dann wären dass als eigenes Grundstück € 600,-- als ideeller Anteil aber eher € 300,–. Jetzt mal schnell einen beliebigen Kostenrechner für die Übertragung eines Grundstücks bemüht (ich habe mir jetzt erspart das selbst zu rechnen/die Ergebnisse des Rechners zu überprüfen), komme ich auf € 227,-- Kosten für Notar und Gericht. D.h. Gewinn an der Sache für den Übernehmer gerade mal rund € 70,-- (nicht gerechnet die Zeit und die Kosten für die Wahrnehmung des Notartermins und des Schriftwechsels).

Dazu kommt mit dem Erwerb des Anteils noch die hässliche Gesamtschuldnerische Haftung für alle Forderungen, die aus dem Grundstück insgesamt entstehen und bei denen man im Falle des Falles dann zusehen darf, ob man die Anteile der übrigen Miterben dann bei denen auch wieder realisieren kann. Sorry, aber da müsste man ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein, sich auf so eine Geschichte einzulassen, wenn man nicht kurzfristig eine vollständige Auseinandersetzung erwartet, bei der man das Geld eines Verkaufs mitnehmen und ansonsten aus der Sache wieder raus sein kann, wenn man von einem Dritten als Erwerber ausgeht, der nicht ohnehin schon als Miterbe da drin hängt.

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