Hallo hab folgendes Problem:
Meine Schwiegermutter ist gehbehindert, sodass wir gemeinsam beschlossen haben, dass meine Schwiegereltern eine Etage auf unserem Haus aufstocken.
Sie bezahlen die Aufstockung, daher soll die entstehende Eigentumswohnung auch Ihnen gehören.
Nun sagte uns der Notar, dass automatisch mit dem Teilungsvertrag auch das bestehende Grundstück geteilt werden müsse.
Da später die Eigentumswohnung in unseren Besitz übergehen soll, nachdem wir die Erben mit einem bestimmten Betrag auszahlen sehe ich nun folgendes Problem.
Wenn wir diesen Teilungsvertrag unterschreiben gehört zu der Eigentumswohnung autom. etwa 50% meines Grundstückes.
Die weiteren Erben sollen Ihren Pflichteil der Wohnung (reine Baukosten) erhalten.
Da jedoch durch diesen Teilungsvertrag das Grundst. dazugehört wird der Pflichtteil jedoch wesentlich höher ausfallen und ich könnte im Zweifelsfall mein eigenes Grundstück nochmals bezahlen !!
Der Notar schlug uns vor das Grundstück zu teilen und meiner Frau und mir das alleinige Nutzungsrecht einzutragen.
Er ist der Auffassung, dass ein Grundstück von dem ich zwar Eigentümer bin jedoch kein Nutzungsrecht habe nichts wert ist.
Stimmt diese Aussage ???
Danke
Hans
Hallo Hans,
ohne einen Vor-Ort-Termin mit einer Inaugenscheinnahme kannst Du hier keine qualifizierte Aussage erhalten.
Wende Dich an einen Gutachter für Grundstücksbewertung in Deiner nähe.
Christian
Hallo hab folgendes Problem:
Meine Schwiegermutter ist gehbehindert, sodass wir gemeinsam
beschlossen haben, dass meine Schwiegereltern eine Etage auf
unserem Haus aufstocken.
Sie bezahlen die Aufstockung, daher soll die entstehende
Eigentumswohnung auch Ihnen gehören.
Nun sagte uns der Notar, dass automatisch mit dem
Teilungsvertrag auch das bestehende Grundstück geteilt werden
müsse.
Da später die Eigentumswohnung in unseren Besitz übergehen
soll, nachdem wir die Erben mit einem bestimmten Betrag
auszahlen sehe ich nun folgendes Problem.
Wenn wir diesen Teilungsvertrag unterschreiben gehört zu der
Eigentumswohnung autom. etwa 50% meines Grundstückes.
Die weiteren Erben sollen Ihren Pflichteil der Wohnung (reine
Baukosten) erhalten.
Da jedoch durch diesen Teilungsvertrag das Grundst. dazugehört
wird der Pflichtteil jedoch wesentlich höher ausfallen und ich
könnte im Zweifelsfall mein eigenes Grundstück nochmals
bezahlen !!
Der Notar schlug uns vor das Grundstück zu teilen und meiner
Frau und mir das alleinige Nutzungsrecht einzutragen.
Er ist der Auffassung, dass ein Grundstück von dem ich zwar
Eigentümer bin jedoch kein Nutzungsrecht habe nichts wert ist.
Stimmt diese Aussage ???
Ja!
Das Nutzungsrecht macht dich quasi zum „Besitzer“ des Grundstücks und schließt die Nutzung durch den Anderen aus. Du kannst mit dem Grundstück allerdings nur machen, was in der Teilungserklärung steht - wenn die Formulierungen pfiffig sind, (und nicht sittenwidrig!) schließen sie sogar alle Mitsprache des/r anderen Eigentümers aus. Einziger Unterschied zu „richtigem“ Eigentum: Das Grundstück ist an deine Wohnung gebunden und kann nicht separat ohne zustimmung des anderen gehandelt werden.
Gruß Norbert
Danke
Hans
Ergänzung
Ich habe noch mal über deine Frage nachgedacht und finde inzwischen, dass die Frage das Problem eigentlich nicht trifft.
Die Lösung, nur wegen einer späteren Erbabwicklung ein Haus in 2 ETW aufzuteilen ist Quatsch, wenn man später sowieso wieder die zweite Wohnung zurückkaufen (Auszahlung an andere Erben) will.
Denn das Wohnungseigentumsrecht, dem ihr unterliegt, ist bedeutend komplizierter, als die angesprochene Frage mit dem Sondernutzungsrecht. Ihr unterliegt dann auch der gesamtschuldnerischen Haftung für die Immobilie, jede Entscheidung über das gesamte Haus bedarf der gemeinsamen Entscheidung. Die konsequenzen, was passieren kann, wenn ihr euch verstreitet, was passiert, wenn bspl.weise die älteren Herrschaften Pflegefall werden und ein Vormund bestellt wird, der dann auf einmal als „dein Miteigentümer“ mitbestimmt oder blockiert. Wenn im Rahmen eines Pflegefalls die andere Wohnung verkauft werden muss und die Möglichkeit der Auszahlung im Erbschaftsfall nicht mehr gegeben ist.
Ich denke für euer Problem gibt es sicher bessere, weniger riskante und teure Lösungen, die evtl ein im Erbrecht erfahrener Anwalt mit euch diskutieren sollte.
Danke für die Antworten !! kein weiterer Text
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