Teilurlaub nach über 6 Monaten Arbeit

Hallo,

wenn der AN nach über sechs Monaten Arbeit (innerhalb eines Kalenderjahr) kündigt, stehen steht ihm dann der vollständige Urlaub zur Verfügung?

Beispiel:
AN kündigt zum Monatsende Oktober, arbeitet aber seit 1. Januar im Unternehmen.
Voller Urlaubsanspruch, oder 1/12 Urlaub mal 11 (Monate=Oktober)?

Wo steht das im Gesetzestext?

Hallo

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in einem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Gemäß § 3 BUrlG beträgt der Erholungsurlaub, unter zu Grundelegung einer 6-Tage-Woche kalenderjährlich 24 Werktage. Abweichungen nach oben sind möglich, nach unten hingegen nur tarifvertraglich.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht zunächst erst wenn die Wartezeit nach § 4 BUrlG von 6 Monaten nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist. Vorliegend besteht Ihr Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.04.2008, sodass die 6 monatige Wartefrist bereits erfüllt ist.

Ist die Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt und scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Oktober aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach § 5 Abs.1 Buchstabe c BUrlG pro geleisteten Arbeitsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, im Sinne von Teilurlaub.

Im obigen Beispiel Kündigung zum 31.10.2009 = 10/12 des Jahresurlaubes.

ABER scheidet dagegen der Arbeitnehmer, wie in Ihrem Fall, in der zweiten Jahreshälfte (Oktober 2009) aus, entsteht über den Stichtag 30.Juni hinaus ein Anspruch auf Ausgleich des vollen Jahresurlaubs im Sinne des § 3 BUrlG.

Es dürfen aber keine Doppelansprüche nach § 6 BUrlG entstehen, der neue Arbeitgeber muss in dem laufenden Jahr nur noch einen eventuellen Rest gewähren, d.h. sollten Sie in diesem laufenden Jahr einen neuen Arbeitgeber aufsuchen, so brauch dieser Ihnen für den Jahresrest keinen Urlaub mehr gewähren, da dieser aufgebraucht ist.

In Ihrem Fall bedeutet dies abschließend, dass Ihnen mit der Kündigung zum 30.09.2009 der vollständige Jahresurlaub zu gewähren ist, bzw. Sie dies von Ihrem Arbeitgeber verlangen können. Dass bedeutet schlichtweg Ihnen stehen 12/12 Ihres (tarif-)vertraglichen bzw. gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsanspruches ungekürzt zu.

Einfach gesagt: Voller Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen (bei 6 Tagewoche) oder 20 Tagen (bei 5-Tagewoche), oder eben Anspruch auf 10/12 des Tarifvertraglichen Urlaubs (was ja mehr sein kann, als der gesetzliche - im Fall von 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tagewoche wären das 25 (Rechnung 30/12*10 = 25)).

Wendy

Hallo Wendy

Es macht manchmal Sinn, Dinge zu simplifizieren. Sonst verrennt man sich am Ende - wie Du leider auch - dann doch.

In Ihrem Fall bedeutet dies abschließend,(…)

Richtig (und weitaus kürzer) wäre:

Voller Anspruch auf den vertraglich zustehenden Jahresurlaub, sofern nicht anders vereinbart. Bei vereinbarter Kürzung des Jahresurlaubs im Falle des Ein- oder Austritts im lfd Kalenderjahr aber mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen - ungeachtet der vereinbarten Regelung.

Und der Fragesteller nach der Rechtsgrundlage fragte:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html
Insbesondere die §§ 3,4 und der Umkehrschluss aus §5 und die Unabdingbarkeit aus §13

Gruß,
LeoLo