Teilw. Erwerbsminderung - volle Erwerbsminderung

Hallo,

folgende Satzstellung ist unklar:

Die Beklagte ( dt. Rentenversicherung ) verpflichtet sich, ausgehen von einem am 31.07.2009 eingetretenen Leistungsfalls mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden sowie ohne Besserungsaussicht, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.08.2009 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.02.2010 für die Dauer von 3 Jahren zu gewähren.

Es gibt mMn 2 Möglichkeiten das zu verstehen:

  1. Die Rentenversicherung zahlt die teilweise Erwerbsminderung auf unbegrenzte Zeit, nur die volle auf 3 Jahre begrenzt. D.h. am 01.02.2013 wird nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgezahlt.
  2. Die Rentenversicherung begrenzt die komplette Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 01.02.2013. D.h. ab dem 01.02.2013 wird nichts mehr ausgezahlt.

Die beiden Theorien würden natürlich nur eintreten, wenn man sich nicht um eine Verlängerung bemüht.

Welche der beiden Möglichkeiten ist richtig?

1.) ist richtig

(ob das auch gemeint ist, ist eine andere Frage)

Gruss

Barmer

Hallo,

die Formulierung „auf Dauer“ spricht m.E. eindeutig für die erste Variante. Sonst hätte diese Formulierung keine sinnvolle Bedeutung.
Gerade Gerichte sind immer um sehr eindeutige Formulierungen bemüht.

Gruß

RHW

Hallo,

Möglichkeit 1 ist richtig, die Teilerwerbsminderung ist unbefristet, da die zu Grunde liegende Einschränkung „ohne Besserungsaussicht“ ist.

&Tschüß
Wolfgang