Hallo Eva,
eine sehr schwere frage, ich muss sie einwenig auseinander nehmen.
zum ersten punkt: tatsächlich geleistete arbeit muss immer bezahlt bzw kompensiert werden. das l-gav schreibt die so vor.
in der praxis werden meist die feiertage, dem ferienkonto dazu gerechnet muss jedoch auf der arbeitszeitkontrolle und der lohnabrechnung separat ausgewiesen sein. (6 feiertage im jahr zu 100% des lohnes)
zum zweiten punkt: der ist echt schwer zu beantworten. das gesetz sagt für geleistete unregelmässige nachtarbeit ist ein entgelt von 110% zu verrichten bei regelmäsissiger sogar 125%.
Es kommt auch drauf an, was im vertrag abgemacht wurde ,von wann bis wann die nachtarbeit geht. gibt normalerweise 3 verkanten.
betreff sonntagsarbeit kann ich dir keine näheren auskünfte geben.
fazit: zuschläge können nicht beliebig gewählt werden und sind nicht freiwillig sondern gesetzlich geregelt,
(wenn nichts im vertrag steht gilt das l-gav bzw der gav.)
zu deinem beispiel, wenn im vertrag das wort „werden gewährt“ steht muss der arbeitgeber dies auch einhalten.
mein rat an sie: personalbüro aufsuchen, die abrechnung erklären lassen (ist der arbeitgeber verpflichtet dies zu tun). wenn es unregelmässigkeiten gibt oder sie noch nähere auskünfte benötigen kann ich ihnen den rechtsauskunft von der gastrosuisse oder der unia empfehlen. das gastgewerbegesetz ist leide ein gumigesetz und hat viele gauzonen.
hoff ich konnte ihnen einwenig helfen und verbleibe,
mit freundlichen grüssen
jan