Teilweise Bezahlung von SFN-Zuschlägen möglich?

Guten Abend!
Angenommen, es ist im Arbeitsvertrag (Branche Gastronomie) folgende Regelung enthalten:
„Für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit werden Zuschläge gewährt. Details zu Steuerfreigrenzen und Berechnungsgrundlagen können im Personalbüro eingesehen werden.“
Können demzufolge die Zuschläge beliebig gewährt werden? Z. B. AN arbeitet an 4 Sonntagen, er erhält aber nur für 2 Sonntage Zuschläge, da Zuschläge im allgemeinen freiwillig sind?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
Eva

Hallo, keine Angst, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag festgehalten sind, dann gilt der Manteltarif und es wird für alle geleisteten Dienste gezahlt…

Danke für Ihre Antwort.
Im AV ist aber nicht explizit erwähnt, dass der MTV gilt. Es gelten auch nicht die im MTV festgelegten Wochenarbeitsstunden, sondern dies wird individuell gestaltet und verhandelt.
Bisher wurden zwar Zuschläge gewährt, aber nicht immer in vollem Umfang, da diese freiwillig sind.
Ist das so möglich?
Danke und freundliche Grüße,
Eva

Hallo, keine Angst, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag
festgehalten sind, dann gilt der Manteltarif und es wird für
alle geleisteten Dienste gezahlt…

Ist denn der Betrieb Mitglied im Dehoga ? Denn der MV ist ja allgemeinverbindlich…Und wenn bereits Zuschläge gezahlt wurden ist es schwerlich erklärbar, warum dies nur sporadisch erfolgt. Da ist sicher jeder Arbeitsrechtler auf Ihrer Seite…

ok, ich dachte, die Gebundenheit an den MTV trifft nur dann zu, wenn nicht nur der AG bei der Dehoga ist, sondern auch der AN bei der Gewerkschaft.
Weder der MTV noch der ETV der Dehoga gelten in Deutschland als allgemeinverbindlich. So war mal eine Aussage eines Anwalts. Daher ist das ein schwammiges Gebiet mit den Zuschlägen…
Gruß, Eva

Und dennoch entscheiden Arbeitsgerichte immer zugunsten des AN…Das ist ja dann ziemlich eindeutig…

Hallo Eva,

eine sehr schwere frage, ich muss sie einwenig auseinander nehmen.

zum ersten punkt: tatsächlich geleistete arbeit muss immer bezahlt bzw kompensiert werden. das l-gav schreibt die so vor.
in der praxis werden meist die feiertage, dem ferienkonto dazu gerechnet muss jedoch auf der arbeitszeitkontrolle und der lohnabrechnung separat ausgewiesen sein. (6 feiertage im jahr zu 100% des lohnes)

zum zweiten punkt: der ist echt schwer zu beantworten. das gesetz sagt für geleistete unregelmässige nachtarbeit ist ein entgelt von 110% zu verrichten bei regelmäsissiger sogar 125%.

Es kommt auch drauf an, was im vertrag abgemacht wurde ,von wann bis wann die nachtarbeit geht. gibt normalerweise 3 verkanten.

betreff sonntagsarbeit kann ich dir keine näheren auskünfte geben.

fazit: zuschläge können nicht beliebig gewählt werden und sind nicht freiwillig sondern gesetzlich geregelt,
(wenn nichts im vertrag steht gilt das l-gav bzw der gav.)

zu deinem beispiel, wenn im vertrag das wort „werden gewährt“ steht muss der arbeitgeber dies auch einhalten.

mein rat an sie: personalbüro aufsuchen, die abrechnung erklären lassen (ist der arbeitgeber verpflichtet dies zu tun). wenn es unregelmässigkeiten gibt oder sie noch nähere auskünfte benötigen kann ich ihnen den rechtsauskunft von der gastrosuisse oder der unia empfehlen. das gastgewerbegesetz ist leide ein gumigesetz und hat viele gauzonen.

hoff ich konnte ihnen einwenig helfen und verbleibe,
mit freundlichen grüssen
jan

Hallo Eva,
SFN-Zuschläge sind zwar grundsätzlich freiwillig, wenn sich aber ein Arbeitgeber entscheidet, grundsätzlich SFN zu zahlen, dann muss er diese auch vollständig auf alle tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen. Er hat lediglich ein Wahlrecht bei dem Prozentsatz, also auf Nachtstunden ab 20.00 Uhr bis zu 25% auf den Stundenlohn. Das kann er aber nicht monatlich ändern bzw. senken. Schließlich ist die Zahlung der SFN, soblad sie bezahlt wird, eine vertraglich vereinbarte Lohnleistung, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt entfallen oder gesenkt werden kann.
Ich hoffe, das hilft dir soweit
Gruß, Bernd

Ich denke das ist rechtlich nicht okay - wenn im Vertrag steht das du die Zuschläge nach tatsächlicher Leistung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erhälst. Ich würde mal mit einem Anwalt sprechen oder bei einer Anwaltshotline anrufen. Wenn Du die rechtliche Lage genau geklaert hast, suche das Gespräch mit dem AG.

Guten Abend,
auf Sonn- und Feiertagszuschläge besteht kein gesetzlicher Anspruch. Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Zuschläge gewährt werden und diese im Personalbüro einzusehen sind, dann ist das eine feste, vertragliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer und kann nicht willkürlich bezahlt werden. Wenn es da heißt, für tatsächlich geleistete Arbeit, dann bezieht sich das auch darauf und kann nicht willkürlich mal bezahlt werden und mal nicht. Das bedeutet, wenn man an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hat, dann hat man den Anspruch auf Zuschläge, den der Arbeitgeber im Vertrag bestimmt hat. Die Höhe ist wohl nur im Personalbüro hinterlegt. Normalerweise ist ein Sonntagszuschlag bei 50% des Grundlohns. Für Feiertage gibt es 125% des Grundlohnes und an bestimmten Feiertagen wie z.B. 1. Weihnachtstag gibt es 150% des Grundlohns.
Ich hoffe, das bringt ein bisschen Licht ins Dunkel.
Freundliche Grüße
Karin Ritter