Teilweiser Verzicht auf Pflichtteills- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Guten Tag lieb Forumsmitglieder,

ich habe ein Frage zu folgender Konstellation:
Meine Großmutter ist verstorben. Ihr Testament, welches unter anderem meinen Bruder berücksichtigte, ist aufgrund eines vorher abgeschlossenen Erbvertrages unwirksam. Daher fiehl der Erbteil, den mein Bruder erben sollte (entgegen dem Willen meiner Großmutter) meinem Vater zu. Obwohl mein Verhältnis zu meiner Familie schwer angekratzt ist, sind wir uns alle einig darüber, dass wir den Willen meiner Großmutter akzeptieren wollen, und mein Vater meinem Bruder den entsprechenden Erbteil schenkt. Dies hätte aber zur Folge, dass mir ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstünde. Um dies zu verhindern, wird nun ein Notarieller Vertrag aufgesetzt. Der Wortlaut:

Der Erschienene zu 3. (ich) verzichtet hiermit gegenüber seinen Eltern, […], auf sämtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich im Hinblick auf die […] Übertragung […] für ihn ergeben könnten. Bei der Berechnung der etwaigen Pflichtteilsansprüche des Erschienenen zu 3. ist deshalb nur das übrige Vermögen seines Vaters oder seiner Mutter zugrunde zulegen.

Mein Ziel des Ganzen ist, die Situation so zu stellen, als hätte meine Großmutter meinen Bruder direkt beerbt. Insofern bin ich also vollkommen einverstanden mit meinem Verzicht.

Merkwürdig kommt mir allerdings vor, das ich auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten soll. Warum nicht nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch? Als ich diese Frage einer Mitarbeiterin des Notars stellte, erklärte sie mir, dass damit sowohl die Fälle abgedeckt wären, in denen ich von meinem Vater von der Erbfolge ausgeschlossen würde (Pflichtteilsanspruch) , als auch die, in denen ich das gesetzliche Erbe meines Vaters antrete, dieses aber geringer wäre als mein durch den Schenkungsfall entstehender Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Lese ich aber im Gesetz nach (§ 2325 ff. BGB), so kann ich diese begriffliche Unterscheidung nicht herauslesen. Für meine Begriffe, würde es genügen, wenn ich nur auf meinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichte, da dieser es ja auch ist, der im Falle einer Enterbung meinen Pflichtteil aufstocken würde.

Meine Frage also: Warum lautet die Formulierung auch auf den Pflichtteilsanspruch. Da mir die Mitarbeiterin keine zufriedenstellende Antwort geben konnte, stelle ich die Frage hier, bevor ich nächste Woche zum Notartermin gehe, um die unterschrift zu leisten. Die stelle meine Frage da natürlich dann auch noch mal und werde hier auch die Antwort posten.

Es wäre aber schön, wenn ich vorab einige andere Meinung hören würde. Vielleicht auch allgemein zu meinem Vorhaben, einen solchen Verzicht zu unterschreiben.

Danke
sesamtiffi

Unter dem Begriff Pflichtteilsanspruch wird der an den Bruder verschenkte Erbteil nicht erfaßt, aber -wie Sie richtig schreiben- ein Pfl.ergänzungsanspruch. Nur dieser hat einen Bezug zu Schenkungen.

herzlichen Dank für die Frage zum Pflichtteilsrecht.

Ehrlich gesagt besteht aus Ihrer Sicht wohl kein Grund auf den Pflichtteil bzw. dem Ergänzungsanspruch zu verichten.

Voraussichtlich werden Sie diesen nach 10 Jahren sowieso nicht mehr geltend machen können. Des Weiteren würden Sie ihn nach der derzeitigen Auffassung auch nicht geltend machen.

Die Antwort des Notariats ist nicht befriedigend. Der Ergänzungsasnpruch ist selbständig von ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Insoweit hat die Schenkung keinen Einfluss auf ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Ein Verzicht auf den ordentlichen Pflichtteil daher auch nicht notwneidg.
Allerdings dürfte das hier keine Rolle spielen, der Verzicht sich nur auf das übertragene Erbe der Oma beziehen soll (wenn ich das richtig verstanden habe).

Auch sollte das Gebühreninteresse des Notars erfasst werden. Wird den Pflichtteilsverzicht in Rechnung gestellt?
Auch dann würde ich von der Unterzeichnung abraten.

So wie es aussieht - soll hier nur der Bruder geschützt werden. Was ist aber wenn ein Dritte Ihren Vater beerbt? Dann könnten Sie gegenüber diesen auch nicht mehr den Ergänzungsanspruch geltend machen? Wollen Sie das?

Schließlich wäre ggf. zu kären, ob in dem Verzicht eine mögliche Schenkung gegenüber den Erben bzw. dem Bruder gesehen werden kann.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:

http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Vielen Dank für die Antwort!

„Was ist aber wenn ein Dritte Ihren Vater beerbt? Dann könnten Sie gegenüber diesen auch nicht mehr den Ergänzungsanspruch geltend machen? Wollen Sie das?“

Mein Verzicht bezieht sich ja nur auf den Sachverhalt von meiner Großmutter. Insofern hat dies doch keine Auswirkung auf ein eventuelles Erbe, dass mein Vater empfängt oder?

„Schließlich wäre ggf. zu kären, ob in dem Verzicht eine mögliche Schenkung gegenüber den Erben bzw. dem Bruder gesehen werden kann.“

Was hätte das für Auswirkungen?

Vielen Dank

Ich möchte nach meinem Notartermin hier kurz die Antwort des Notars schreiben:

Er gab mir recht, das die Nennung beider Begriffe (Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) wahrscheinlich unnötig ist. Er wisse selbst nicht, warum die Formulierung so gewählt wurde (von seiner Kolegin), könne sich aber vorstellen, dass dadurch auch der Pflichtteilsrestanspruch erfasst werden sollte. Ich frage mich nur, warum es dann nicht so geschrieben wurde… habe dann aber die Frage nicht weiter vertieft.

Auch bezüglich Ihrer Schenkung konnte er keine 100%ige Antwort geben und verwieß auf einen Steuerberater.

Eine Schenkung kann Erbschaftssteuer auslösen.