Teilwertabschreibung Anlagevermögen

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein Quellenproblem zur Ermittlung des Teilwertes bei Anlagevermögen.
In einigen Büchern wird zu folgendem (oder ähnlichem) Sachverhalt die Teilwertermittlung mit fiktiven Anachaffungskosten bei Werteverfall beschrieben:
Beispiel:
Anschaffung im Jahr 01 mit 100.000
Nutzungsdauer 10 Jahre,
Wiederbeschaffungswert im Jahr 03: 60.000

Real: AK: 100.000 abzgl. 3 mal 10.000 ergibt Buchwert Ende 03: 70.000
fiktive AK: 60.000 abzgl. 3 mal 6.000 ergibt Teilwert Ende 03: 42.000
Teilwertabschreibung auf 42.000 um 28.000

So weit so gut. Ich kann nun keine steuerliche Vorschrift/Richtlinie/BMF für dieses Verfahren finden?
Ich hätte nämlich auf 60.000 abgeschrieben.

Hallo Werner, zwei Fragen vorweg dazu: um was für ein Anlagegut handelt es sich genau? Und: hat das Finanzamt dazu schon Stellung genommen?
HG Jan van Dieken

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein Quellenproblem zur Ermittlung des Teilwertes bei
Anlagevermögen.
In einigen Büchern …
Sachverhalt die Teilwertermittlung mit fiktiven
Anachaffungskosten bei Werteverfall beschrieben:
Beispiel:
Anschaffung im Jahr 01 mit 100.000
Nutzungsdauer 10 Jahre,
Wiederbeschaffungswert im Jahr 03: 60.000

Real: AK: 100.000 abzgl. 3 mal 10.000 ergibt Buchwert Ende 03:
70.000
fiktive AK: 60.000 abzgl. 3 mal 6.000 ergibt Teilwert Ende 03:
42.000
Teilwertabschreibung auf 42.000 um 28.000

So weit so gut. Ich kann nun keine steuerliche
Vorschrift/Richtlinie/BMF für dieses Verfahren finden?
Ich hätte nämlich auf 60.000 abgeschrieben.

Es ist kein praktischer, sondern ein theoretischer Fall aus der Fachliteratur (z.B. Die Prüfung der Bilanzbuchhalter). Nur wird leider keine Rechtsquelle angegeben, dass der Wiederbeschaffungswert aus 03 als Basis für das Anschaffungsjahr 01 zur Teilwert -Ermittlung verwendet wird.

Hallo,

der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden (Abnutzbare Wirtschaftsgüter) und ist hier der Finanzverwaltung gefolgt, wobei die Teilwertabschreibung nach §6 ABs.1 zur Berücksichtigung der dauernden Wertminderung nur möglich ist, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag, mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt.
Bezieht sich auf das BMF Schreiben 25.02.2000 BSTBl I 2000, 372.-Urteil BFH 14.März 2006- IR 22/05.
Eine dauernde Wertminderung wird also dann nur anerkannt, wenn der niedrige Wert zum Bilanzstichtag erst nach der Hälfte der Restnutzungszeit des WG durch die planmäßige Afa erreicht würde, wird der Teilwert vorher erreicht kommt die Teilwertabschreibung nicht in Betracht.

Grüße

AL

Vielen Dank für die Erläuterungen. Aber genau hier liegt das Problem. Wenn der Teilwert mit 60.000 angesetzt wird, dann ist sie unzulässig.
Wohl genau deshalb ist die beschriebene Berechnung so interessant. Den einzigen Hinweis habe ich in der VStR Abschn. 52 gefunden. Der bezieht sich aber auf maximal drei Jahre und ich kann nicht einschätzen,ob das einkommensteuerlich anwendbar ist.

So weit so gut. Ich kann nun keine steuerliche
Vorschrift/Richtlinie/BMF für dieses Verfahren finden?
Ich hätte nämlich auf 60.000 abgeschrieben.

BFH-Urteil vom 09.10.1969 (IV 166/64):
„Bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswerts (Teilwerts) abnutzbarer Anlagegüter kann von den z. B. aus branchenüblichen Preislisten ersichtlichen Neupreisen gleicher Güter ausgegangen werden. Diese sind um den Alters- und Abnutzungsgrad der Wirtschaftsgüter entsprechende AfA zu vermindern.“

H 6.7 „Teilwertvermutungen“ EStH 2010:
„Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.“

Hallo,

ergibt sich aus der Restnutzungsdauer, maßgeblich ist ob dieser Teilwert bei der hälftigen bereits erreicht wird oder nicht, das Beispiel zu Ende rechnen und die jährlichen Werte abgleichen.

Grüße

Al

Hallo Werner,

Teilwertabschreibungen sind nur bei dauernder Wertminderung zulässig.

Wieso wollen Sie nun vom Wiederbeschaffungswert 03 = 60.000 nun noch mal 3 Jahresraten abschreiben? Dann wären Sie bereits im Jahr 06.

Die Teilwertabschreibung auf 60.000 ist so korrekt. Als Basis dann die 60.000 auf die restlichen 7 Jahre Nutzungsdauer verteilen ist auch korrekt.

Mir ist nichts anderes bekannt.

Gruß
Ralf

Hallo Werner, das Quellen-Problem liegt im Prinzip in nachgelagerten steuerjuristischen Diskussionen, Ausgangspunkt ist dabei ein allgemein formuliertes Steuergesetz. Die genaueren Ausführungsbestimmungen werden bei strittigen Situationen oft mit Finanzgerichtsurteilen entschieden. Ich rate Ihnen, sich in der Urteilswelt zu diesem Thema schlau zu machen, einen ganz brauchbaren Link schicke ich hier mit, denn ich bin kein Steuerjurist bzw. darf zu theoretischen Themen keine rechtsgültigen Auskünfte erteilen:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/T/Teilwe…

Ich hoffe, das hilft etwas weiter.
HG Jan vD

Es ist kein praktischer, sondern ein theoretischer Fall aus
der Fachliteratur (Die Prüfung der Bilanzbuchhalter). Nur
wird leider keine Rechtsquelle angegeben, dass der
Wiederbeschaffungswert aus 03 als Basis für das
Anschaffungsjahr 01 zur Teilwert -Ermittlung verwendet wird.

Wiederbeschaffungswert im Jahr 03: 60.000

Real: AK: 100.000 abzgl. 3 mal 10.000 ergibt Buchwert Ende 03:
70.000
fiktive AK: 60.000 abzgl. 3 mal 6.000 ergibt Teilwert Ende 03:
42.000
Teilwertabschreibung auf 42.000 um 28.000
Ich hätte nämlich auf 60.000 abgeschrieben.

Ich habe auch nichts gefunden, aber die Lösung ist logisch. Bei Ihrer würde ein drei Jahre altes Gelumpe auf den aktuellen Neuwert abgeschrieben, das ist unlogisch. Und dem Teilwertgedanken entspricht auch, dass ein gedachter Erwerber im Rahmen eines Gesamterwerbes für das Teil auch nur den Nutzen bezahlen würde, der noch im Wirtschaftsgut steckt. Das ist nun einmal nur noch BND ./. 3 Jahre, und zwar vom aktuellen Neupreis gerechnet.

Gem. BMF-Schreiben vom 25.2.2000 gilt eine Wertminderung aus besonderem Anlass (technischer Fortschritt - Preisverfall) grundsätzlich als dauerhaft. Die halbe Restnutzungsdauer ist damit nicht mehr von Bedeutung.

Und genau deshalb suche ich die Anwendungsregelung in der beschriebenen Form.
Insofern ist die logische Beschreibung von catcargerry zumindest plausibel.

Hallo,
Ursache und Wirkung, es gibt gerade dazu mehrere Urteile, die das BMF Schreiben bestätigen bzw. berichtigen, BFH 14.03.2006 IR 22/05 und BFH vom 29.04.2009 IR 74/08, beide setzen die halbe Restnutzungsdauer an, als alleinige Möglichkeit!
Thats it!

Grüße

AL

Vielen Dank für die Hinweise, auch wenn sie m.M. nicht die Betrachtung der verbleibenden halben ND als alleinige Möglichkeit zulassen, sondern sich lediglich auf diese wegen der anhängigen konkreten Streitfälle beziehen.

Vielen Dank für die Hinweise, auch wenn sie m.M. nicht die
Betrachtung der verbleibenden halben ND als alleinige
Möglichkeit zulassen, sondern sich lediglich auf diese wegen
der anhängigen konkreten Streitfälle beziehen.

Hallo,

mag sein, eine Aussage ist aber übergreifend „alleinig“, sprich es werden keine anderen Varianten mehr möglich sein, so verhalten sich auch die in anderen Verfahren, auch wenn diese anders gelagert waren.

Grüße

Al

Hallo,

dies ist eine echte stberater-frage oder für einen immo-experten.
Da ich beides nicht bin, möchte ich nicht beantworten (fehlerpotential!).

mfg ignaz

Sorry, weiß auch nicht wo das steht.