Teilwertabschreibungen

Hallo,

Steuerrechtlich besteht ja ein Wahlrecht zum Ansatz eines Wirtschaftsguts zum niedrigeren Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
-> Welcher Wert muss nun genau wertgemindert sein und im Vergleich wozu? Der Buchwert zum Marktwert (gemeiner Wert) oder zum Teilwert?
-> Wieso vermindert man den Ansatz des Wirtschaftsguts auf den Teilwert (etragsabhängiger Wert) und nicht auf den gemeinen Wert (Marktpreis)???
Bei Wikipedia werden beide Begriffe als die Gleichen verwendet.

-> Wenn die Teilwertvermutung nicht widerlegt ist, dann ist der Teilwert eines abnutzbaren Gutes des Anlagevermögens den AHK minus Afa.
Wie kann man dann überhaupt einen niedrigeren Wert als den Buchwert auf den Teilwert abschreiben, der dann ja in gleicher Höhe wie der Buchwert ist??

-> Warum gilt die Teilwertabschreibung nicht als „Normale“ Abschreibung?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

Hy,

Steuerrechtlich besteht ja ein Wahlrecht zum Ansatz eines
Wirtschaftsguts zum niedrigeren Teilwert bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung.

bei bilanzierung nach § 5 Estg, jo.

-> Welcher Wert muss nun genau wertgemindert sein und im
Vergleich wozu? Der Buchwert zum Marktwert (gemeiner Wert)
oder zum Teilwert?

der teilwert unter dem buchwert, und das wie gesagt voraussichtlich dauernd, die beurteilung wann eine wertminderung voraussichtlich dauernd ist hängt davon ab ob anlage oder umlaufvermögen.

-> Wieso vermindert man den Ansatz des Wirtschaftsguts auf
den Teilwert (etragsabhängiger Wert) und nicht auf den
gemeinen Wert (Marktpreis)???

der marktpreis hat im (ertrag)steuerrecht eigentlich nix zu suchen, es ist ein begriff aus dem handelsrecht. steuerlich zählt wie du richtig gesagt hast der teilwert (diese werden sich dennoch oftmals decken).
der gemeine wert ist i.d.r. ein bruttowert, der unternehmer aber hat normalerweise den vorsteuerabzug, also nur nettowert.
außerdem wird im steuerrecht darauf geschaut, was ein gedachter erwerber des unternehmens für das wirtschaftsgut bezahlen würde, wenn er das unternehmen fortführen möchte. und ein solcher würde natürlich nur den teilwert bezahlen, und nicht den gemeinen wert, welcher beispielsweise vom endkunden zu zahlen wäre.

Bei Wikipedia werden beide Begriffe als die Gleichen
verwendet.

dann machen die das falsch

-> Wenn die Teilwertvermutung nicht widerlegt ist, dann ist
der Teilwert eines abnutzbaren Gutes des Anlagevermögens den
AHK minus Afa.
Wie kann man dann überhaupt einen niedrigeren Wert als den
Buchwert auf den Teilwert abschreiben, der dann ja in gleicher
Höhe wie der Buchwert ist??

indem man die teilwertvermutung widerlegt…
wenn der teilwert gleich dem buchwert ist gibt es ja auch keinen grund abzuschreiben.

-> Warum gilt die Teilwertabschreibung nicht als „Normale“
Abschreibung?

weil die normale abschreibung eine Absetzung für Abnutzung ist. eine teilwertabschreibung wird aber nicht durch eine abnutzung begründet, sondern durch eine wertminderung, die überall herkommen kann. sollte eine von der üblichen abweichenden außergewöhnliche abnutzung vorliegen sind wir dann bei der AfaA (abschreibung für außergewöhnliche abnutzung).

gruß