Hallo zusammen,
ich möchte mich als Einzelunternehmer (IT-Dienstleistung) selbstständig machen und freiwillig zur Umsatzsteuer optieren (kein Kleinunternehmer). Mein Gewerbe ist noch nicht angemeldet.
Situation:
Ein Geschäftspartner (selbst umsatzsteuerpflichtig) beauftragt mich als Subunternehmer für ein konkretes Projekt zu einem Festpreis (Werkvertrag). Wir haben jeweils eigene Kunden und arbeiten nur projektweise zusammen — Scheinselbstständigkeit sollte also kein Thema sein.
Ich brauche eine Teilzahlung (Abschlag) auf meinen Werklohn, um u. a. die Gewerbeanmeldung zu finanzieren. Der Festpreis soll in zwei Raten gezahlt werden: ein kleiner Abschlag bei Vertragsschluss, der Rest nach Leistungserbringung.
Geplanter Ablauf:
- Schriftlicher Werkvertrag mit Festpreis (mein eigener Preis für meinen konkret beschriebenen Werkanteil), aufgeteilt in Abschlag + Restzahlung
- Partner überweist den Abschlag mit Verweis auf den Werkvertrag — noch keine Rechnung, da ich noch keine Steuernummer habe
- Ich melde direkt danach mein Gewerbe an und reiche den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein
- Nach Erhalt der Steuernummer + Leistungserbringung stelle ich eine Schlussrechnung mit USt-Ausweis, in der der erhaltene Abschlag (brutto) abgezogen wird — keine separate Anzahlungsrechnung
- Die USt auf den Abschlag erkläre ich in der USt-Voranmeldung des Monats der Vereinnahmung (ggf. rückwirkend in der ersten UStVA)
Mein Verständnis der Rechtslage — bitte um Bestätigung/Korrektur:
• Eine Anzahlungsrechnung ist freiwillig; Pflicht ist nur die Schlussrechnung (§ 14 Abs. 2 UStG, binnen 6 Monaten nach Leistung)
• Vertragliche Regelung + Abzug in der Schlussrechnung reicht aus, solange ich keine Anzahlungsrechnung stelle (dann auch keine § 14c-Problematik)
• Die USt auf den Abschlag entsteht trotzdem mit Geldeingang (§ 13 UStG) und muss in der UStVA des Eingangsmonats erklärt werden
• Die Unternehmereigenschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit, nicht mit der Gewerbeanmeldung — die verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 14 GewO), aber keine Steuerhinterziehung, solange ich alle Einnahmen korrekt versteuere
Meine Fragen: - Ist dieser Ablauf so rechtlich/steuerlich sauber?
- Drohen Probleme (Steuerhinterziehung, § 14c UStG, verspätete Gewerbeanmeldung)?
- Abschlag im Werkvertrag als Brutto- oder Nettobetrag vereinbaren — was ist üblich?
- Reicht wirklich eine einzige Schlussrechnung, oder gibt es einen Grund, doch eine separate Anzahlungsrechnung zu stellen?
Danke für jede fachkundige Einschätzung!