Hallo zusammen,
ich möchte mich als Einzelunternehmer (IT-Dienstleistung) selbstständig machen und freiwillig zur Umsatzsteuer optieren (kein Kleinunternehmer). Mein Gewerbe ist noch nicht angemeldet.
Situation:
Ein Geschäftspartner (selbst umsatzsteuerpflichtig) beauftragt mich als Subunternehmer für ein konkretes Projekt zu einem Festpreis (Werkvertrag). Wir haben jeweils eigene Kunden und arbeiten nur projektweise zusammen — Scheinselbstständigkeit sollte also kein Thema sein.
Ich brauche eine Teilzahlung (Abschlag) auf meinen Werklohn, um u. a. die Gewerbeanmeldung zu finanzieren. Der Festpreis soll in zwei Raten gezahlt werden: ein kleiner Abschlag bei Vertragsschluss, der Rest nach Leistungserbringung.
Geplanter Ablauf:
- Schriftlicher Werkvertrag mit Festpreis (mein eigener Preis für meinen konkret beschriebenen Werkanteil), aufgeteilt in Abschlag + Restzahlung
- Partner überweist den Abschlag mit Verweis auf den Werkvertrag — noch keine Rechnung, da ich noch keine Steuernummer habe
- Ich melde direkt danach mein Gewerbe an und reiche den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein
- Nach Erhalt der Steuernummer + Leistungserbringung stelle ich eine Schlussrechnung mit USt-Ausweis, in der der erhaltene Abschlag (brutto) abgezogen wird — keine separate Anzahlungsrechnung
- Die USt auf den Abschlag erkläre ich in der USt-Voranmeldung des Monats der Vereinnahmung (ggf. rückwirkend in der ersten UStVA)
Mein Verständnis der Rechtslage — bitte um Bestätigung/Korrektur:
• Eine Anzahlungsrechnung ist freiwillig; Pflicht ist nur die Schlussrechnung (§ 14 Abs. 2 UStG, binnen 6 Monaten nach Leistung)
• Vertragliche Regelung + Abzug in der Schlussrechnung reicht aus, solange ich keine Anzahlungsrechnung stelle (dann auch keine § 14c-Problematik)
• Die USt auf den Abschlag entsteht trotzdem mit Geldeingang (§ 13 UStG) und muss in der UStVA des Eingangsmonats erklärt werden
• Die Unternehmereigenschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit, nicht mit der Gewerbeanmeldung — die verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 14 GewO), aber keine Steuerhinterziehung, solange ich alle Einnahmen korrekt versteuere
Meine Fragen:
- Ist dieser Ablauf so rechtlich/steuerlich sauber?
- Drohen Probleme (Steuerhinterziehung, § 14c UStG, verspätete Gewerbeanmeldung)?
- Abschlag im Werkvertrag als Brutto- oder Nettobetrag vereinbaren — was ist üblich?
- Reicht wirklich eine einzige Schlussrechnung, oder gibt es einen Grund, doch eine separate Anzahlungsrechnung zu stellen?
Danke für jede fachkundige Einschätzung!
Servus,
alles in Ordnung, falls nicht die Anzahlung vor Ende eines Kalenderjahrs fakturiert und bezahlt wird und das Gewerbe erst im folgenden Jahr angemeldet wird: Die USt ist unabhängig vom Rhytmus der USt-Voranmeldungen eine Jahressteuer.
Weder Anzahlungs- noch Schlussrechnung begründen eine Forderung - sie dokumentieren sie nur, begründet wird sie (einschließlich Anzahlung) durch den Vertrag.
Die verlangte Anzahlung nicht mit einer Rechnung zu dokumentieren ist nicht besonders geschickt, weil dem Auftraggeber dann der Vorsteuerabzug auf diesen Teil seiner Zahlung verloren geht. Sobald Du als Unternehmer tätig bist, kannst Du USt ausweisen, ganz unabhängig von den Formalia der Gewerbeanmeldung. Schwierig wird es mit der Angabe der Steuernummer bzw. der USt-Identifikationsnummer, die auch für den Vorsteuerabzug nötig sind. Hier kannst Du auf der Anzahlungsrechnung (und je nachdem, wie lang die Zuteilung von Steuernummer und USt-ID-Nummer braucht, vielleicht auch auf der Schlussrechnung) erstmal nur schreiben „USt-ID-Nummer wird nachgereicht“ und ohne viel Stornogutschrift-Gedöns die beiden Rechnungen dann gegen solche mit der selben Nummer und den selben Beträgen, aber mit Angabe Deiner Steuernummer oder der USt-ID-Nummer austauschen.
Schöne Grüße
MM
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Ich hoffe, dass du das lediglich unglücklich formuliert hast - denn die Gewerbeanmeldung kostet nur ein paar Zig Euro.
Viele lieben dank für die ausführliche Antwort.
Viele Grüße !
Servus,
wenn Du bei diesem Projekt speziell im Zusammenhang Steuerkram weitere Fragen hast, jederzeit gerne. So bin ich z.B. im Kontext IT noch keineswegs überzeugt davon, dass Du tatsächlich ein stehendes Gewerbe betreibst und nicht einem freien Beruf nachgehst. Vor ungefähr hundert Jahren hab ich einer Sandkastenfreundin einen fünfstelligen Betrag an Gewerbesteuer erspart, indem ich ihre freiberufliche Tätigkeit bis zur Begutachtung durch einen dazu von der Finanzbehörde und der IHK bestellten Sachverständigen durchgekämpft habe - auf der Grundlage eines damals noch nicht veröffentlichten BFH-Urteils, zu dem ich dank DATEV DANUS Zugang hatte, aber der Sachbearbeiter am FA Tübingen nicht… Nebenbei: Der „akademische Abschluss“ von Ursula war ein Magister in Romanistik…
Aber das ist aus einem anderen Jahrhundert, mittlerweile ist mit § 18 EStG einiges einfacher geworden. Trotzdem: Wenn Du weitere Fragen hast - immer zu, es gibt Leute genug, die pervers genug sind, sich mit dem Mikrokosmos des Steuerrechts zu beschäftigen, als sei er Realität…
Schöne Grüße
MM