Teilzeit-Befristungs-Gesetz

Hallo an alle,
ich habe eine Frage - nur so zu meinem Verständnis…§14 Abs. 2 des Tz-Bfg sagt doch aus, dass nach 2 Jahren „finito“ ist und selbst eine anschließende Befristung nach §14 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Gilt das auch für den ÖD (es gilt doch hier der Verweis auf mögliche abweichende Vereinbarungen im TV - sieht der TVÖD so etwas vor?, werde nicht so recht fündig im Netz) bzw kann der AG dennoch nach einem Arbeitsvertrag nach §14 Abs. 2 einen nach §14 Abs. 1 abschliessen? Ich hoffe, ich konnte meine Frage verständlich formulieren.
Vielen Dank vorab an alle, die helfen eine Antwort zu finden.
Grüße AK

Hallo,

…§14 Abs. 2 des Tz-Bfg sagt doch aus, dass nach 2 Jahren „finito“
ist und selbst eine anschließende Befristung nach §14 Abs. 1
ausgeschlossen ist.

Nö, das sagt er eben nicht aus. Man sollte beachten, dass sich der 2. Satz im Absatz 2 auf ‚‚Satz 1‘‘ (des Abs. 2!) bezieht und nicht auf Absatz 1 des Paragraphen.

bzw kann der AG dennoch nach einem Arbeitsvertrag nach
§14 Abs. 2 einen nach §14 Abs. 1 abschliessen?

Ja, kann er.

MfG