Teilzeit erzwingen

Hallo,

§ 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG besagt, „Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.“

Der Arbeitnehmer arbeitet in diesem Fall also eigenmächtig weniger und setzt damit die Teilzeitvereinbarung durch. Kann ihm der Arbeitgeber dafür das Monatsgehalt anteilig kürzen oder muß er mangels anderweitiger Vereinbarung das volle Gehalt weiterbezahlen, obwohl der Arbeitnehmer nun weniger arbeitet?

Hi!

Kann
ihm der Arbeitgeber dafür das Monatsgehalt anteilig kürzen

Klar

oder muß er mangels anderweitiger Vereinbarung das volle
Gehalt weiterbezahlen, obwohl der Arbeitnehmer nun weniger
arbeitet?

Natürlich nicht.

VG
Guido

Hallo,

Der Arbeitnehmer arbeitet in diesem Fall also eigenmächtig
weniger und setzt damit die Teilzeitvereinbarung durch. Kann
ihm der Arbeitgeber dafür das Monatsgehalt anteilig kürzen

Ja logisch!

oder muß er mangels anderweitiger Vereinbarung das volle
Gehalt weiterbezahlen, obwohl der Arbeitnehmer nun weniger
arbeitet?

Wie kommt man denn DA drauf??? Man arbeitet x% weniger und bekommt trotzdem das 100%ige Gehalt??? Wohl kaum! Wenn der AN nur noch 50% arbeitet, dann bekommt er nur noch 50% Lohn. Welcher Vereinbarung bedarf es denn da noch? Will der AN etwa mehr als die 50%, die ihm in meinem Beispiel zustehen? MEHR als das was ihm zusteht bedürfte einer Vereinbarung. Aber doch nicht die prozentuale Angleichung des Gehalts an die Arbeitszeit!

Vielleicht sollte man sich mal mit seinem AG zusammensetzen.

LG
ausnahmefall

Hallo,

nicht nur Gehaltskürzung (ohne Arbeit kein Lohn!), er kann ihn auch gleich wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Arbeitsverweigerung) fristlos kündigen.

Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist der Rechtsweg zu beschreiten. Faustrecht gibt es nicht.

VG
EK

Missverständnis?
Hi!

Ich habe es so verstanden, dass ein Antrag gestellt wurde, und der AG nicht reagierte.

In diesem Fall greift doch:
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Da bedarf es keiner Einigung mehr…

Gruß
Guido

Hallo Guido,

dann hättest du natürlich recht. Doch was soll dann „erzwingen“, wenn der AG nichts dagegen hatte?

VK
EK