Teilzeit und Überstunden o. Arbeitstagsverlagerung

Hallo,

was passiert wenn ein Arbeitnehmer Teilzeit 4 Tage (Mo-Fr) in der Woche arbeitet, und der Arbeitgeber am Do frägt ob er am Fr arbeiten kann. Der Arbeitnehmer hat allerdings an dem Tag etwas vor, z. B. Arztbesuch am Vormittag, verreisen oder ähnliches. Der Arbeitgeber wünscht eine Arbeitszeitverlagerung, was auch im Vertrag geregelt ist.
Muss der Arbeitnehmer zustimmen? Oder könnte er sich an dem Tag krank melden ist ja eh normal seine Freizeit oder braucht er gar nichts tun, und einfach nicht kommen? Im Grundsätzlichen ist der Arbeitnehmer schon bereit den freien Tag zu verlagern, wenn er im Vorfeld nichts geplant hat, oder gegen Aufwandsentschädigung oder Schadenersatz (bei Wochenendtrips). Meistens ist es aber so, das es kurzfristig sein soll, z. B. Ausfall eines Mitarbeiters. Wäre eine Verweigerung der Arbeit am Freitag, Arbeitsverweigerung oder ist es das gute Recht des Arbeitnehmers? Es ist auch keine Rufbereitschaft im Vertrag geregelt.
Vielen Dank schon mal für eine Antwort.

Gruß

harwin

Hallo

was passiert wenn ein Arbeitnehmer Teilzeit 4 Tage (Mo-Fr) in
der Woche arbeitet, und der Arbeitgeber am Do frägt ob er am
Fr arbeiten kann.

Dann „passiert“ erst mal gar nichts, denn der AG darf fragen, solange und sooft er will…

Der Arbeitnehmer hat allerdings an dem Tag
etwas vor, z. B. Arztbesuch am Vormittag, verreisen oder
ähnliches.

Dann sagt er dem AG eben ab.

Der Arbeitgeber wünscht eine
Arbeitszeitverlagerung, was auch im Vertrag geregelt ist.
Muss der Arbeitnehmer zustimmen? Oder könnte er sich an dem
Tag krank melden ist ja eh normal seine Freizeit oder braucht
er gar nichts tun, und einfach nicht kommen?

„Krankmelden“ ist eine ganz schlechte Idee, die vergessen wir also mal ganz fix. Hilfreicher ist da schon der Verweis auf Absatz 2 vom http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

Grundsätzlichen ist der Arbeitnehmer schon bereit den freien
Tag zu verlagern, wenn er im Vorfeld nichts geplant hat, oder
gegen Aufwandsentschädigung oder Schadenersatz (bei
Wochenendtrips). Meistens ist es aber so, das es kurzfristig
sein soll, z. B. Ausfall eines Mitarbeiters. Wäre eine
Verweigerung der Arbeit am Freitag, Arbeitsverweigerung oder
ist es das gute Recht des Arbeitnehmers?

Es mag seltene Ausnahmen geben, wo ein AN kurzfristig einspringen muß, sofern die betrieblichen Belange die persönlichen des AN überwiegen. Diese Ausnahmen sind aber eher exotisch, so daß in der Regel davon auszugehen ist, daß der AN so kurzfristig nicht zur Arbeit herangezogen werden darf, um organisatorische Mängel des Arbeitgebers zu kompensieren. Die Auswirkungen auf eine Weigerung des AN sind aber individuell unterschiedlich. Ein verständnisvoller AG wird da anders reagieren als ein cholerischer… Hinzu kommt der Aspekt, ob Kündigungsschutz (Betriebsgröße > 10 AN im Sinne des KSchG und Betriebszugehörigkeit > 6 Monate) besteht.

Klug wäre (notwendige Betriebsgröße vorausgesetzt) da, wenn es alsbald einen Betriebsrat gäbe…

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Es mag seltene Ausnahmen geben, wo ein AN kurzfristig
einspringen muß, sofern die betrieblichen Belange die
persönlichen des AN überwiegen. Diese Ausnahmen sind aber eher
exotisch, so daß in der Regel davon auszugehen ist, daß der AN
so kurzfristig nicht zur Arbeit herangezogen werden darf, um
organisatorische Mängel des Arbeitgebers zu kompensieren. Die
Auswirkungen auf eine Weigerung des AN sind aber individuell
unterschiedlich. Ein verständnisvoller AG wird da anders
reagieren als ein cholerischer… Hinzu kommt der Aspekt, ob
Kündigungsschutz (Betriebsgröße > 10 AN im Sinne des KSchG und
Betriebszugehörigkeit > 6 Monate) besteht.

Klug wäre (notwendige Betriebsgröße vorausgesetzt) da, wenn es
alsbald einen Betriebsrat gäbe…

Hallo,

Es gibt in dem Betrieb einen Betriebsrat, die größe des Unternehmen übersteigt 10 Mitarbeiter um ein vielfaches.
Der Betriebsrat hat dem Arbeitnehmer mitgeteilt, er würde den anderen Mitarbeitern schaden, weil die für ihn mitarbeiten müssten.
Der Arbeitnehmer kann dem wiedersprechen den er arbeitet er vertritt an einen Werktag andere Mitarbeiter die Mittags nach Hause gehen.
Daher ist das Vertrauen in den Betriebsrat eher gestört.
Angenommen der Arbeitgeber frägt ob der Arbeitnehmer bereit ist am Freitag zu arbeiten, kann der Arbeitnehmer so wie ich es verstanden haben sagen er bleibt zu Hause oder er arbeitet nicht am Freitag.
Er muss praktisch, nicht mal ablehnen (im Extremfall), sondern nur nicht kommen ,da seine Arbeitszeit im Vertrag geregelt ist?
Was wenn der Arbeitgeber unter der Woche von Mo - Do verlangt dass die Arbeit fertig wird, und der Arbeitnehmer mehr seine 30 Stunden in der Woche arbeitet? z. B. 40 Stunden? ist das erlaubt? Was wenn innerhalb eines Monats alle Überstunden die über 10 hinausgehen gestrichen werden? Können diese Überstunden verweigert werden, ohne das es Arbeitsverweigerung ist?

Vielen Dank erstmal!!!
Vielen Dank erstmal!!!

Hallo

Hups… Fast übersehen… :wink:

Es ist natürlich schiete, wenn der BR entweder keine Ahnung oder kein Geschick oder keine Lust oder alles zusammen hat.

Eine Verweigerung der Arbeit sollte man aus Sicherheitsgründen nur nach vorheriger Absprache mit einem Fachanwalt (bzw Gewerkschaft) machen. Den BR kann man durch eine offizielle Beschwerde ggf dazu bringen, sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen. „Einfach nicht kommen“ halte ich ebenfalls für riskant. Man sollte imho schon ausdrücklich der kurzfristigen Arbeitsanweisung widersprechen. Überstunden „streichen“ geht auch so nicht. Allerdings - sofern der AN zur Ableistung von Überstunden überhaupt verpflichtet ist - ist die Alternative der Verweigerung auch hier ein schmales Brett. Es steht dem AN frei, seine finanziellen Ansprüche (bzw den Freizeitausgleich) auf dem Rechtsweg feststellen zu lassen. Dieser Weg ist weniger riskant als eine (ggf beharrliche) Arbeitsverweigerung.

Aber, ich wiederhole: Fachanwalt vor Ort aufsuchen! In dem ganzen Dilemma ist ja auch zu bedenken, daß es eventuell noch eine relevante BV gibt, die den Sachverhalt plötzlich ganz anders aussehen lässt.

Gruß,
LeoLo