Teilzeitanspruch

Hallo,

nehmen wir einmal an, ein Arbeitnehmer hätte einen Arbeitsunfall gehabt und könne nunmehr nur noch vier Stunden am Tag arbeiten. Er verlangt deshalb die Reduzierung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG).

Der Arbeitnehmer ist beschäftigt als Obermonteur in einer Trupppe von etwa sechs Mann, die in einem Messezentrum jeweils für neue Veranstaltungen auf- und abbauen. Mit im Team sind bei Bedarf Rentner als EUR 400,00-Kräfte und Subunternehmer.

Der Arbeitgeber trägt vor, er könne den Arbeitnehmer nicht in Teilzeit beschäftigen, weil der Einsatz einer Vier-Stunden-Kraft organisatorisch und arbeitstechnisch schwer umzusetzen sei. Insbesondere sei in dieser Branche eine Flexibilität der Mitarbeiter unerlässlich, da Wechsel der Veranstaltungen einen raschen Umbau, der Überstunden erfordere, nötig mache.

Meine Frage: reicht das Eurer Meinung nach als „betrieblicher Grund“, der dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht? Ist dem Arbeitgeber nicht vielleicht entgegenzuhalten, dass der Mitarbeiter ja zu Wochenendarbeit bereit ist (aber nur eben vier Stunden am Tag arbeiten kann) und ja offensichtlich flexible 400-Euro-Jobler und Subunternehmer zur Verfügung stehen, mit denen der Arbeitgeber die zweite Hälfte des Arbeitstages überbrücken kann? Ist in die Abwägung der Interessen miteinzubeziehen, dass der Mitarbeiter bereits seit 30 Jahren im Betrieb beschäftigt ist und dass sein Teilzeitverlangen auf einem Arbeitsunfall beruht?

Chrissie

Hallo

Die Argumentation des AG scheint mir einer gerichtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Genau erfährt man es aber eben erst vom Richter.

Ist in
die Abwägung der Interessen miteinzubeziehen, dass der
Mitarbeiter bereits seit 30 Jahren im Betrieb beschäftigt ist
und dass sein Teilzeitverlangen auf einem Arbeitsunfall
beruht?

Eher: Nein.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

mein Gefühl ist auch eher, dass der Teilzeitanspruch besteht.

Inzwischen bin ich aber auch auf § 81 SGB III gestoßen (Teilzeit für Schwerbehinderte - der AN sei Gleichgestellter). Dabei kommt es auf die Zumutbarkeit der Teilzeit für den AG an - hier ist der AN 30 Jahre im Betrieb und das Teilzeitbegehren beruht auf einem Arbeitsunfall. Meiner Meinung nach sind die Aussichten hier sogar noch besser, weil für § 8 TzBfG diese Umstände ja ohne Bedeutung sind.

Chrissie

Hallo Chrissie,

Inzwischen bin ich aber auch auf § 81 SGB III gestoßen
(Teilzeit für Schwerbehinderte - der AN sei Gleichgestellter).

Wo findest du denn da http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html was entsprechendes?
Vermutlich meinst du das http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html
Für mich ist nur die Frage wie das „(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ gemeint ist. „fördern“ heißt jetzt für mich nicht unbedingt, dass der Arbeitgeber dazu absolut verpflichtet ist. Aber ich bin mir nicht sicher wie das auszulegen ist.

MfG

Hallo,

beim Durchlesen las sich das für mich wie eine Anspruchsgrundlage (und Du hast recht - SGB IX natürlich).

Ich werde das morgen mal recherchieren - oder einer der Experten hier weiss, ob es sich um eine Anspruchsgrundlage oder nur um eine allgemeines politisches Ziel handelt??

Chrissie

Hallo Chrisie,

Ich werde das morgen mal recherchieren - oder einer der
Experten hier weiss, ob es sich um eine Anspruchsgrundlage
oder nur um eine allgemeines politisches Ziel handelt??

Ich würds als Argument einfach mal im Auge behalten. Vielleicht kommen ja noch andere Vorschläge.

MfG

Hallo,

nur falls es interessiert - der Kommentar zu SGB IX (hab vergessen wie er heisst), meint, seit 2000 wäre das ein Anspruch des AN.

Chrissie