im TzBfG steht bezüglich des Teilzeitanspruchs, daß der Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren nach berechtigter Ablehnung oder Zustimmung erneut einen Wunsch nach Reduzierung stellen kann.
Gilt das auch, wenn der Fall wie folgt liegt: es wird zuerst kein formaler Antrag nach TzBfG (schriftlich) gestellt, sondern es wird „ohne weiteres“ eine Verringerung mit dem Arbeitgeber ausgemacht. Später wird der Vertrag wieder auf Vollzeit umgestellt, mit dem Unterschied, daß es ab dann ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ist (vorher befristet). Alles liegt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.
Kann der AN nun berechtigt einen Antrag stellen - weil es der erste formale Antrag ist oder weil die Art des Arbeitsverhältnis sich änderte -, oder fällt das auch unter die Zweijahresfrist?
Zweitens: Kann der AN den einmal gestellten Antrag zurückziehen, so daß dieser unschädlich ist für eine neue Zweijahresfrist, d.h. daß diese nicht wieder neu zu laufen beginnt?
die Annahme, es gäbe einen „formalen“ Antrag nach TzBfG, für den Schriftform vorgeschrieben sei, ist falsch. Teilzeitverlangen können auch mündlich gestellt werden - und wurden hier gestellt mit dem ersten Verlangen, dem entsprochen wurde, es sei denn, die Initiative dafür ging vom Arbeitgeber aus.
Also gilt ab der Zustimmung des AG zu dem ersten Teilzeitwunsch eine 2-Jahres-Sperre.
Dass die nachträgliche Erhöhung die 2-Jahres-Frist aufheben könnte, ist weder gesetzlich so geregelt noch gibt es Entscheidungen in diese Richtung.
danke für die schnelle Antwort.
Das dachte ich mir auch so. Die Karten des AN stehen in diesem Fall also schlecht.
Dann geht es aber noch darum, ob dieser (neue) Antrag auch die Sperre zurücksetzt? Wenn nach dem Gesetz eigentlich noch gar kein Antrag zulässig ist, zählt das dann trotzdem als Antrag? Oder zählt das als „berechtigte Ablehnung“?
nur Ablehnungen nach § 8 Abs. 4 TzBfG = aus inhaltlichen (betrieblichen) Gründen setzen die Frist neu in Gang.
Die Ablehnung aus formellen Gründen (Wartezeit nicht erfüllt, 3-Monats-Frist nicht beachtet, nicht genug AN, Sperrzeit von 2 Jahren noch nicht abgelaufen) löst keine neue Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG aus, ebenso auch nicht die Ablehnung von Anträgen, die nicht auf § 8 TzBfG beruhen.
Der AN in meinem Beispiel hatte die erste Reduzierung zwar von sich aus gewollt, aber sich nie explizit auf das TzBfG berufen, sondern es war eine „freiwillige“ Übereinkunft - damals sei es um einen neuen Vertrag gegangen (Vertragsverlängerung), eben mit reduzierter Arbeitszeit. Aber wahrscheinlich hast Du recht, daß das trotzdem so interpretiert würde (als Teilzeitverlangen); im Gesetz ist ja nur von „erneuter Verringerung“ die Rede und die Schriftform ist auch nirgends erwähnt.
Mit der 2-Jahres-Frist scheinst Du Dir ja recht sicher zu sein, so daß ein Zurückziehen des Antrags deswegen nicht nötig wäre.
jetzt verstehe ich: es gibt auch noch andere Gründe für Arbeitszeitreduzierungen. Z.B. nach BEEG oder SGB. Das war also damit gemeint. Der Abschluß eines Verlängerungsvertrags würde also nicht darunterfallen? Es ist sicher das gleiche Arbeitsverhältnis. Aber es ist auch nicht einfach eine Änderung im laufenden Arbeitsvertrag.
Daß die Sperrfrist nur bei formal gültigen Anträgen einsetzt, konnte ich auch anhand von Urteilen nachvollziehen. Dann muß der AG aber hoffentlich den formalen Grund auch nennen, wenn er schon nicht verpflichtet wäre, betriebliche Gründe näher zu spezifizieren in der Ablehnung. Denn sonst würde es schwer werden, bei einem späteren Verfahren nachzuweisen, daß der vorherige Antrag tatsächlich aus formalen Gründen abgelehnt wurde (und die Sperrfrist damit nicht einsetzt) und nicht aus betrieblichen.
Wobei hier vielleicht im Fall der Fälle der Personalrat helfen könnte, dem die Gründe über die Ablehnung vorliegen.