Teilzeitarbeit als Blockmodel

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin als Beschäftigter des Landes Rheinlandpfalz tätig.

Ende 2012 habe ich folgenden Antrag zur Reduzierung gestellt, welcher bedingt durch mein Alter 50 Jahre nichts mit der Alterteilzeit zu tun hat.

Verteilung der Arbeitszeit:

01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 100 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 0 Prozent."

Für die gesamten 58 Monate hätte ich gerne 50 % meiner Vergütung

Nach Meinung der Dienststelle ist dieses „Blockmodell“ nach dem TzBfG nicht statthaft, weil in beiden Zeiträumen keine echte Reduzierung der gewöhnlichen Wochenarbeitszeit stattfinden soll.

Kennen Sie eventuell ähnliche Fälle oder Urteile, welche ein Blochmodel laut dem Gesetzt zulassen, denn falls das Gesetzt greift ist durch die fehlende Ablehnung der Antrag genehmigt.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar um meine Interessen durch zusetzten.

Ist eventuell ein anderes Model z.B.
01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 99 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 1 Prozent.
denkbar?

Viele Grüße aus Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Hallo Reiner,
davon habe ich noch nie gehört. Was soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz damit zu tun haben??? Es handelt sich doch lediglich um eine andere Verteilung der Arbeitszeit und der Bezahlung. Wenn Sie hierzu mehr Informationen haben, recherchiere ich gerne noch mal.
Viele Grüße
Brigitte

Lieber Reiner,

es gibt dazu ein Aktuelles Gerichtsurteil. Allerdings kann ich dir nicht sagen in wie weit die entsprechenden Rahmenbedingungen bei dir gegeben sind. Falls es dich Interessiert: 9 AZR 642/09 du kannst es einfach googeln und findest den Spruch des Richters. Leider Kenne ich mich zu Schlecht in den Rechtslagen des ÖD aus.

Ich empfehle dir einfach zu deiner Gewerkschaft (ver.di) zu gehen. Dort gibt es Spezialisten für deinen Fall die dir entsprechende Beratung und auch Rechtsbeistand geben können.

Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.

Liebe Grüße

df_

Zuerst:
> was soll d. Sinn d. Reduzierung sein ?
> Was ist nach 2016 ?

Ich empfehle d. Konsultation eines zertifizierten Rentenberaters, www.rentenberater.de.
Allein schon um ausrechnen zu lassen, inwieweit sich eine Verringerung d. Arbzt. auf d. Höhe d. Altersrente auswirkt.

Streng n. TzBfG, §§ 2, 8 ist bei dem v. Ihnen geschilderten Variante d. Auskunft d. Arb.gebers korrekt:
in dem Gesetz wird v. einer Verringerung iS einer „… regelm. Wochenarbeitszeit …“ gesprochen.
D. TzBfG kann probemlos u. kostenfrei über d. BMJ eingesehen werden.

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin als Beschäftigter des Landes Rheinlandpfalz tätig.

Ende 2012 habe ich folgenden Antrag zur Reduzierung gestellt,
welcher bedingt durch mein Alter 50 Jahre nichts mit der
Alterteilzeit zu tun hat.

Verteilung der Arbeitszeit:

01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 100 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 0 Prozent."

Für die gesamten 58 Monate hätte ich gerne 50 % meiner
Vergütung

Nach Meinung der Dienststelle ist dieses „Blockmodell“ nach
dem TzBfG nicht statthaft, weil in beiden Zeiträumen keine
echte Reduzierung der gewöhnlichen Wochenarbeitszeit
stattfinden soll.

Kennen Sie eventuell ähnliche Fälle oder Urteile, welche ein
Blochmodel laut dem Gesetzt zulassen, denn falls das Gesetzt
greift ist durch die fehlende Ablehnung der Antrag genehmigt.

Ein passendes Urteil kenne ich leider nicht.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar um meine Interessen durch
zusetzten.

Ist eventuell ein anderes Model z.B.
01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 99 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 1 Prozent.
denkbar?

Wenn man den § 8 einmal genau liest, dann müsste diese Modell formal möglich sein.

Viele Grüße aus Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Guten Tag,

m.E. hat Ihr Arbeitgeber recht. Es handelt sich nicht um eine wirkliche Teilzeitbeschäftigung. Auch sozialversicherungsrechtlich könnte es probleme geben. Warum beantragen Sie keinen unbezahlten Urlaub mit einer Vollzeitbeschäftigung? Im Ergebnis ist das das Gleiche.
Gruß
Martin

Hallo,

wenn ein AN vorarbeitet, sind im Rahmen des TzBfG grundsätzlich auch Phasen mit Arbeitsleistung 0 zulässig.
Ich würde den AG mal nach der exakten gesetzlichen Grundlage fragen und mich nicht mit derartigen pauschalen Verweisen abfertigen lassen.
Allerdings halte ich es aufgrund der Frageformulierung für nicht ausgeschlossen, daß evtl. der AN sein Begehren nicht eindeutig genug formuliert hat bezüglich der durchgehenden Verpflichtung zu 50% Arbeitszeit.
sollte es in dem Betrieb einen BR geben, würde dies seiner Mitbestimmung unterliegen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

also nach dem Gesetz gehts m.E. nicht, vielleicht lässt sich eine individuelle Vereinbarung treffen. Urteile sind mir nicht bekannt. Jedoch gibt es ähnliche Modelle im Bereich Sabbatical.
viel Erfolg C.

Sehr geehrter Herr Schumacher,
Ihr Arbeitgeber hat Recht: Das TzBfG soll nicht dass Altersteilzeitgesetz ersetzen; ein „Blockmodell“ wie von Ihnen gewünscht ist m.E. vom Gesetz nicht vorgesehen.
Der TVöD bietet freilich die Möglichkeit von Beurlaubungen, auch von längeren, vielleicht wäre das das Mittel der Wahl.
Ich empfehle aber, erst noch einmal genauere Erkundigungen bei Ihrem Personalrat einzuholen; ggfs. spielen außer dem TVöD bei Ihnen noch Dienstvereinbarungen eine Rolle.
Außerdem sollte sich die Gewerkschaft, bei der Sie doch hoffentlich Mitglied sind, auskennen.
Viel Erfolg!
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Liebe/-r Experte,

ich bin als Beschäftigter des Landes Rheinlandpfalz tätig.

Ende 2012 habe ich folgenden Antrag zur Reduzierung gestellt,
welcher bedingt durch mein Alter 50 Jahre nichts mit der
Alterteilzeit zu tun hat.

Verteilung der Arbeitszeit:

01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 100 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 0 Prozent."

Für die gesamten 58 Monate hätte ich gerne 50 % meiner
Vergütung

Nach Meinung der Dienststelle ist dieses „Blockmodell“ nach
dem TzBfG nicht statthaft, weil in beiden Zeiträumen keine
echte Reduzierung der gewöhnlichen Wochenarbeitszeit
stattfinden soll.

Kennen Sie eventuell ähnliche Fälle oder Urteile, welche ein
Blochmodel laut dem Gesetzt zulassen, denn falls das Gesetzt
greift ist durch die fehlende Ablehnung der Antrag genehmigt.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar um meine Interessen durch
zusetzten.

Ist eventuell ein anderes Model z.B.
01.04.2012 bis 31.07.2014 (28 Monate) zu 99 Prozent,
01.08.2014 bis 30.11.2016 (28 Monate) zu 1 Prozent.
denkbar?

Viele Grüße aus Bingen am Rhein

Reiner Schumacher

Ja,

natürlich gibt es da eine Lösung, die hunderttausendfach tag-täglich in der Wirtschaft angewendet wird. Zeitkonto, Lebenszeitkonto, unbezahlte Freistellungen.

Ein Blick auf die Seiten des Ministerium für Arbeit und Soziales, zeigt mehrere Modelle (7), welche die Politik, ganz offiziell für solche Fälle anbieten kann. Der Unterpunkt lautet: Teilzeitmodelle, dort findet man Antwort.

Frohe Ostern!

hallo, ich kenne nur das gesetzliche TzBfG , danach ist alles geregelt, was zu Ihrem Fall notwendig ist.
Liebe Grüße von Nonne 213