Folgender Fall:
Mutter möchte direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gehen, nimmt aber mind. 24 Monate Elternzeit und kann demzufolge max 30 Std. arbeiten gehen. Sie entscheidet sich zunächst für 18 Std, aufgeteilt auf 3 Arbeitstage/Woche.
Fragen:
- kann Sie eine Aufstockung der Wochenstunden nach einem Zeitraum X verlangen, z.B. auf 24 Std./Woche?
- kann Sie eine Verringerung der Wochenstunden nach einem Zeitraum X, oder falls notwendig, sofort z.B. auf 15 Std./Woche verlangen?
- hat Sie trotz Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit Anspruch diesen wieder zurückzuziehen und sich vollständig um das Kind zu kümmern (Gründe wären z.B., dass die Mutter sich doch selbst um das Kind kümmern muss)?
Welche Rechte hat die Mutter in der Elternzeit, bzw. was kann der Arbeitgeber unternehmen, um die Mutter zur Teilzeit zu „zwingen“?
Gruß
Hallo
Da haben wir einmal das BEEG, §15
(…)
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
und das TzBfG (besonders §§ 8 und 9)
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html
Gruß,
LeoLo