Teilzeitarbeitsplatz aufstocken

Hallöle,

wenn jemand halbtags für 4 Stunden angestellt ist, kann der Arbeitgeber dann eigentlich so ohne weiteres die Stelle stundenmäßig aufstocken, z.B. auf 6 Stunden oder gar Vollzeit? Bzw. falls das rechtlich nicht so ohne weiteres möglich ist, gibt es dann „andere“ Mittel, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, mehr Stunden zu arbeiten? Keine Ahnung genau, was das sein könnte, aber es gibt ja auch immer psychologische Aspkte, z.B. „Frau/Herr xyz, durch folgende Veränderungen in unserer Firma gibt es nur die Möglichkeit, Ihre Stelle auf x Std. aufzustocken, ansonsten müßten wir Sie auf eine andere adäquate Halbtagsstelle umsetzen…“ und dann bekommt man einen Job, den man nicht möchte, um die AN-Kündigung zu provozieren. Ist nur eine Idee, will jetzt auch die AG nicht in die Pfanne hauen, aber es sollen ja schon die dollsten Sachen passiert sein :wink:

Hat von Euch schon mal jemand Erfahrungen damit gemacht oder weiß, was rechtlich so alles möglich/nicht möglich ist?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Borja

Hallo Borja,

das ist natürlich alles sehr theoretisch, was Du da geschrieben hast. In der Praxis kommt es vor allem darauf an, was in dem Arbeitsvertrag steht und wie es sich ergeben hat, dass man verkürzt arbeitet.

Beispiel: Ich arbeite Vollzeit, bekomme ein Kind und möchte nunmehr nur noch Teilzeit arbeiten. Das muss mir der AG auf Antrag gewähren. Aber nicht zeitlich unbegrenzt. Ich glaube, bei dreimaliger neuer Antragstellung (immer maximal ein Jahr) müsste ich wieder Vollzeit arbeiten. Denn das war ja der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Dann kann der AG also nicht so einfach die Arbeitszeit für mich erhöhen. Aber natürlich wäre es möglich, dass die Stelle, auf der ich sitze, nicht für eine Teilzeittätigkeit geeignet ist, dann könnte er mich an einen anderen Platz versetzen.

Oder aber ich werde gleich bei Einstellung nur auf eine Teilzeitstelle gesetzt, habe also vom ersten Tag an einen Vertrag für meinetwegen 20 Wochenstunden. Dann ist das fest und kann nicht so ohne weiteres von irgendeiner Seite angetastet werden. Änderungskündigungen sind aber sehr wohl möglich. Das muss aber triftige betriebliche Gründe haben, die vom Personalrat unterfüttert sein müssen (Mitbestimmungsrecht). Mangels dessen wendet man sich an die zuständige Gewerkschaft.

wenn jemand halbtags für 4 Stunden angestellt ist, kann der
Arbeitgeber dann eigentlich so ohne weiteres die Stelle
stundenmäßig aufstocken, z.B. auf 6 Stunden oder gar Vollzeit?

Siehe meine Beispiele eben!

Bzw. falls das rechtlich nicht so ohne weiteres möglich ist,
gibt es dann „andere“ Mittel, den Arbeitnehmer dazu zu
bewegen, mehr Stunden zu arbeiten?

Nein, höchstens im Sinne von Überstunden. Eine zumutbare Anzahl (das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche) kann verlangt werden. Aber bei einem Teilzeitangestellten kann daraus sehr schnell ein Gewohnheitsrecht entstehen, das eine Legitimation für eine Vollzeitbeschäftigung darstellen könnte. Außerdem werden Pausenzeiten und Urlaubszeiten unter Umständen angetastet. Die meisten AG werden sich also davor hüten, von Teilzeitangestellten Überstunden zu verlangen.

Keine Ahnung genau, was das
sein könnte, aber es gibt ja auch immer psychologische Aspkte,
z.B. „Frau/Herr xyz, durch folgende Veränderungen in unserer
Firma gibt es nur die Möglichkeit, Ihre Stelle auf x Std.
aufzustocken, ansonsten müßten wir Sie auf eine andere
adäquate Halbtagsstelle umsetzen…“ und dann bekommt man
einen Job, den man nicht möchte, um die AN-Kündigung zu
provozieren.

Naja, das Wörtchen „adäquat“ schließt das ja eigentlich aus, oder? Aber natürlich kann das Verlangen von Teilzeit einen anderen Arbeitsplatz bedeuten.

Ist nur eine Idee, will jetzt auch die AG nicht
in die Pfanne hauen, aber es sollen ja schon die dollsten
Sachen passiert sein :wink:

*gg*

Hat von Euch schon mal jemand Erfahrungen damit gemacht oder
weiß, was rechtlich so alles möglich/nicht möglich ist?

Das, was ich weiß, hab ich Dir geschrieben und hoffe, geholfen zu haben.

viele Grüße
Jana

HILFE!
Hi Jana!

Sorry, aber wo hast Du denn diese Theorien her?

Beispiel: Ich arbeite Vollzeit, bekomme ein Kind und möchte
nunmehr nur noch Teilzeit arbeiten. Das muss mir der AG auf
Antrag gewähren. Aber nicht zeitlich unbegrenzt. Ich glaube,
bei dreimaliger neuer Antragstellung (immer maximal ein Jahr)
müsste ich wieder Vollzeit arbeiten.

NEIN! Der AG hat auf meinen Antrag den Versuch zu unternehmen, meine Arbeitszeit nach unten zu schrauben. Einfach so ablehnen kann er das nicht. Allerdings kann er bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Danach kann ich frühestens nach zwei Jahren wieder einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen.
Zeitlich gebunden ist das nicht (man kann es allerdings vereinbaren - wir haben ja Vertragsfreiheit)! Eigentlich ist es so, dass ich einen „neuen“ Arbeitsvertrag bekomme.
Und - wenn ich später wieder Vollzeit arbeiten möchte, und mein Arbeitgeber hat eine solche Stelle, dann muss er mich bevorzugt berücksichtigen.

ursprüngliche Arbeitsvertrag. Dann kann der AG also nicht so
einfach die Arbeitszeit für mich erhöhen. Aber natürlich wäre
es möglich, dass die Stelle, auf der ich sitze, nicht für eine
Teilzeittätigkeit geeignet ist, dann könnte er mich an einen
anderen Platz versetzen.

So einfach erhöhen kann er in der Tat nicht! Aber noch einmal: Der ursprüngliche Arbeitsvertrag hat (eigentlich) nichts zu tun mit der neuen Situation!

Änderungskündigungen sind aber sehr wohl
möglich. Das muss aber triftige betriebliche Gründe haben, die
vom Personalrat unterfüttert sein müssen
(Mitbestimmungsrecht). Mangels dessen wendet man sich an die
zuständige Gewerkschaft.

Auch das ist - verzeih mir - Blödsinn! Eine Änderungskündigung ist nichts weiter als eine ganz normale Kündigung mit einem direkt daran anschließenden neuen Arbeitsvertrag (meist zu schlechteren Bedingungen). Wenn ich einen Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen (er ist halt eine Flasche) - natürlich erst nach der Abmahnung - eine Änderungskündigung anbiete, dann hat der Betriebsrat keinen nennenswerten Einfluss! Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen eh keinen nennenswerten Einfluss! Er muss informiert werden, darf auch „NEIN“ sagen, aber das hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung. Er hat halt nur ein Anhörungsrecht.

Nein, höchstens im Sinne von Überstunden. Eine zumutbare
Anzahl (das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche) kann
verlangt werden. Aber bei einem Teilzeitangestellten kann
daraus sehr schnell ein Gewohnheitsrecht entstehen, das eine
Legitimation für eine Vollzeitbeschäftigung darstellen könnte.

??? Wo hast Du das denn her?

Außerdem werden Pausenzeiten und Urlaubszeiten unter Umständen
angetastet. Die meisten AG werden sich also davor hüten, von
Teilzeitangestellten Überstunden zu verlangen.

Naja - in Kindergärten ist es absolut üblich!

Sorry, ich wolte Dich nicht angreifen, aber lies Dir mal das TzBfG und das BetrVG durch!

Liebe Grüße
Guido

Wo ein Wille ist…
Hi Borja!

wenn jemand halbtags für 4 Stunden angestellt ist, kann der
Arbeitgeber dann eigentlich so ohne weiteres die Stelle
stundenmäßig aufstocken, z.B. auf 6 Stunden oder gar Vollzeit?

Nein, kann er nicht! Dafür müsste ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ausnahme: Überstunden (aber nicht jeden Tag und ohne Ausgleich)

Bzw. falls das rechtlich nicht so ohne weiteres möglich ist,
gibt es dann „andere“ Mittel, den Arbeitnehmer dazu zu
bewegen, mehr Stunden zu arbeiten?

Wie gesagt: Überstunden wären eine Möglichkeit. Aber diese müssen auch ausgeglichen werden.

Keine Ahnung genau, was das
sein könnte, aber es gibt ja auch immer psychologische Aspkte,
z.B. „Frau/Herr xyz, durch folgende Veränderungen in unserer
Firma gibt es nur die Möglichkeit, Ihre Stelle auf x Std.
aufzustocken, ansonsten müßten wir Sie auf eine andere
adäquate Halbtagsstelle umsetzen…“

Das stelle ich mir eher schwierig vor! Wenn der Arbeitnehmer bereits in Teilzeit dort eingesetzt ist, dann kommt der Arbeitgeber in Erklärungsnot! Eine andere Stelle wäre unter (den meisten) Umständen eine wesentliche Änderung und käme einer Versetzung gleich. Eine Versetzung muss mit dem BR abgestimmt sein - außerdem bedarf es (je nachdem, was im Arbeitsvertrag steht) einer Änderungskündigung. Und gegen jede Kündigung kann man rechtliche Schritte einleiten.

und dann bekommt man
einen Job, den man nicht möchte, um die AN-Kündigung zu
provozieren. Ist nur eine Idee, will jetzt auch die AG nicht
in die Pfanne hauen, aber es sollen ja schon die dollsten
Sachen passiert sein :wink:

Wie gesagt: Um einen Mitarbeiter zu versetzen, bedarf es in der Regel einer Kündigung mit anschließendem neuen Vertrag (sprich: Änderungskündigung). Wenn man „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ so ein Teil unterschreibt, kann man den neuen Arbeitsplatz annehmen und trotzdem das ganze prüfen lassen - notfalls vor Gericht!

Hat von Euch schon mal jemand Erfahrungen damit gemacht oder
weiß, was rechtlich so alles möglich/nicht möglich ist?

Naja - wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer loswerden will, hat er bislang eigentlich immer einen Weg gefunden! Und wenn das Ganze mit einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht geklärt wird (sprich: Abfindung)…

Liebe Grüße
Guido

Hallo Guido

Sorry, aber wo hast Du denn diese Theorien her?

Diese Theorie ist personalwirtschaftliche Praxis im gesamten Öffentlichen Dienst der BR Deutschland!

Beispiel: Ich arbeite Vollzeit, bekomme ein Kind und möchte
nunmehr nur noch Teilzeit arbeiten. Das muss mir der AG auf
Antrag gewähren. Aber nicht zeitlich unbegrenzt. Ich glaube,
bei dreimaliger neuer Antragstellung (immer maximal ein Jahr)
müsste ich wieder Vollzeit arbeiten.

NEIN! Der AG hat auf meinen Antrag den Versuch zu unternehmen,
meine Arbeitszeit nach unten zu schrauben.

Aber ICH will doch sowieso schon meine Arbeitszeit - gemäß diesem Antrag - nach unten „schrauben“ ??? Missverständnis jetzt ???

Einfach so ablehnen
kann er das nicht.

Ja - genau das schrieb ich auch!!

Allerdings kann er bei dringenden
betrieblichen Gründen ablehnen.

Richtig, aber nicht in diesem Fallbeispiel mit der Kinderbetreuung. Das ist eine triftige Begründung. Anders ist das, wenn man „einfach so“ etwas kürzertreten will.

Danach kann ich frühestens
nach zwei Jahren wieder einen Antrag auf Verringerung der
Arbeitszeit stellen.

Sooo genau habe ich das nicht geschrieben, aber wir sind uns immer noch einig… *grübel*

Zeitlich gebunden ist das nicht (man kann es allerdings
vereinbaren - wir haben ja Vertragsfreiheit)!

Teilzeitarbeit wegen Kindererziehung ist zeitlich gebunden, weil da bereits der Vertrag eingegangen ist. (Tarifvertrag). Vertragsfreiheit heißt lediglich, dass man zu einem Vertrag nicht gezwungen werden kann.

Eigentlich ist
es so, dass ich einen „neuen“ Arbeitsvertrag bekomme.

Falsch. Der AV wird mit einer Frist geändert. Denn die Teilzeitarbeit läuft nach einem Jahr - wenn nicht verlängert - wieder aus. In etwa vergleichbar mit dem „Hamburger Modell“ bei Krankheit - da bekommst Du auch keinen neuen AV.

Und - wenn ich später wieder Vollzeit arbeiten möchte, und
mein Arbeitgeber hat eine solche Stelle, dann muss er mich
bevorzugt berücksichtigen.

Nicht, wenn Du einen AV mit genau der Teilzeitarbeit hast. Das ist der große Unterschied!

ursprüngliche Arbeitsvertrag. Dann kann der AG also nicht so
einfach die Arbeitszeit für mich erhöhen.
Aber natürlich wäre
es möglich, dass die Stelle, auf der ich sitze, nicht für eine
Teilzeittätigkeit geeignet ist, dann könnte er mich an einen
anderen Platz versetzen.

So einfach erhöhen kann er in der Tat nicht! Aber noch einmal:
Der ursprüngliche Arbeitsvertrag hat (eigentlich) nichts zu
tun mit der neuen Situation!

Das kommt auf den Fall an… Deshalb mein sehr spezielles Beispiel.

Änderungskündigungen sind aber sehr wohl
möglich. Das muss aber triftige betriebliche Gründe haben, die
vom Personalrat unterfüttert sein müssen
(Mitbestimmungsrecht). Mangels dessen wendet man sich an die
zuständige Gewerkschaft.

Auch das ist - verzeih mir - Blödsinn! Eine Änderungskündigung
ist nichts weiter als eine ganz normale Kündigung mit einem
direkt daran anschließenden neuen Arbeitsvertrag (meist zu
schlechteren Bedingungen).

Ja, und? Was ist daran Blödsinn??

Wenn ich einen Arbeitnehmer aus
personenbedingten Gründen (er ist halt eine Flasche) -
natürlich erst nach der Abmahnung - eine Änderungskündigung
anbiete, dann hat der Betriebsrat keinen nennenswerten
Einfluss!

Warum sollte ein AG einem Arbeitnehmer nach immerhin schon einer Abmahnung und in Kenntnis dessen, dass der „eine Flasche ist“ überhaupt eine Weiterbeschäftigung anbieten??? Dafür sind Änderungskündigungen nicht erdacht. Außerdem kann er ihm dann gleich fristgerecht kündigen.

Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen eh
keinen nennenswerten Einfluss!

Pruuuuust. Dann unterhalt Dich mal mit meinem Mann, der in einer Personalstelle arbeitet und echt einen Jieper auf alle Personlräter hat!!!

Er muss informiert werden, darf
auch „NEIN“ sagen, aber das hat keinen Einfluss auf die
Wirksamkeit einer Kündigung.

Mitbestimmungsrecht heißt etwas anderes. Wenn der Personalrat NEIN sagt, der AG den Betreffenden dennoch kündigt, wird der Personalrat sofort eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen, dieser wird garantiert auch erst einmal stattgegeben, der AN muss so lange weiterbeschäftigt werden, bis der Fall irgendwann mal (kann Jahre dauern) verhandelt wird.

Er hat halt nur ein
Anhörungsrecht.

Siehe oben! Dem ist definitiv nicht zu! Nirgends, wo ein Personalrat Fuß in eine Firma bekommen hat.

Nein, höchstens im Sinne von Überstunden. Eine zumutbare
Anzahl (das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche) kann
verlangt werden. Aber bei einem Teilzeitangestellten kann
daraus sehr schnell ein Gewohnheitsrecht entstehen, das eine
Legitimation für eine Vollzeitbeschäftigung darstellen könnte.

??? Wo hast Du das denn her?

Was meinst Du konkret?

Außerdem werden Pausenzeiten und Urlaubszeiten unter Umständen
angetastet. Die meisten AG werden sich also davor hüten, von
Teilzeitangestellten Überstunden zu verlangen.

Naja - in Kindergärten ist es absolut üblich!

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Sorry, ich wolte Dich nicht angreifen, aber lies Dir mal das
TzBfG und das BetrVG durch!

Du hast Das PVertrG vergessen - das ist hier nämlich noch mehr ausschlaggebender.

Und: Du HAST mich angegriffen - ohne Grund. Das ist nicht besonders fein gewesen. Zumal Deine Begründungen sich einfach darauf beliefen wie „Nein.“ oder „Das ist falsch.“. Eine für mich unangenehme Art, Dinge auszutragen.

Jana

Hallöle,

rege Diskussion hier :smile: *g*

Erstmal vielen Dank für Eure Meinungen dazu, vieles deckt sich ungefähr mit dem, was ich auch denke und weiß.

In diesem Fall geht es konkret um eine Neueinstellung gleich auf Teilzeit mit 20 Std. die Woche, also keine Reduzierung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Kann auch sein, daß es mit diesem Posten in dieser Firma nichts wird, aber ich wollte für mich gedanklich auch mal das Szenario durchspielen. Die in Frage kommende Stelle ist als Teilzeit ausgeschrieben, ich habe auch einen sehr guten, sprich: fairen, offenen + ehrlichen Eindruck von der Firma und kann mir auch nicht vorstellen, daß hier falsch gespielt (wäre auch eine ganz schlechte Basis für eine evenetuelle zukünftige Zusammenarbeit).

Im Gespräch ging es nur darum, beide Seiten in bezug auf die Teilzeitstelle „abzuklopfen“. Die Firma wollte von mir wissen, ob ich gut darüber nachgedacht habe, von Voll- auf Teilzeit zu gehen (berechtigt, da ich 13 Jahre Vollzeit gearbeitet habe Kinderwunsch ist nicht der Grund [Anm.d. Autorin] :smile:). Ich wollte wissen, ob die Position (wird neu geschaffen) auch längerfristig als Teilzeitstelle ausgestattet ist. Ich konnte nur sagen, daß ich es mir gut und lange überlegt habe und momentan sagen kann, daß ich es möchte, aber natürlich nicht weiß, was in x Jahren ist. Die Personalreferentin meinte eben auch, daß die Stelle momentan Teilzeit ist, je nach Entwicklung kann sie momentan auch nicht sagen, ob das immer so bleiben kann.

Ich habe den Eindruck, daß man in dieser Firma, sollte es zu einem Problem kommen, eine gute Lösung in beiderseitigem Einverständnis finden würde, vielleicht bin ich auch mal wieder zu umständlich und mache mir unnütze Gedanken
*seufz*

Nix für ungut und liebe Grüße
Borja

Übertrieben habe ich doch gar nicht!
Hi Jana!

Zum einen solltest Du penibel unterscheiden zwischen Öffentlichem Dienst und dem, was in den Gesetzen steht! Dass der BAT einige Besonderheiten hat, bestreite ich gar nicht - in den Punkten magst Du sogar recht haben! Allerdings ist bei weitem nicht jeder im ÖD beschäftigt!

Diese Theorie ist personalwirtschaftliche Praxis im gesamten
Öffentlichen Dienst der BR Deutschland!

Allerdings kann er bei dringenden
betrieblichen Gründen ablehnen.

Richtig, aber nicht in diesem Fallbeispiel mit der
Kinderbetreuung. Das ist eine triftige Begründung. Anders ist
das, wenn man „einfach so“ etwas kürzertreten will.

Das mag im BAT so geregelt sein. Allerdings meines Wissens NUR dort [§15 ?] (und in den angelehnten TV). Wenn ein Arbeitnehmer in der - ich bezeichne sie mal so - freien Wirtschaft wegen Kinderbetreuung verkürzen will, der Betrieb dabei aber erhebliche Probleme bekäme, dann hat der Arbeitnehmer schlicht Pech gehabt! Obgleich die Gerichte in der Regel pro Arbeitnehmer entscheiden - Prinzip ist das nicht! Stell Dir mal einen kleinen Einzelhandelsbetrieb mit drei Beschäftigten vor. Und lies Dir vor allem mal den § 8 des „Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG) durch!

Zeitlich gebunden ist das nicht (man kann es allerdings
vereinbaren - wir haben ja Vertragsfreiheit)!

Teilzeitarbeit wegen Kindererziehung ist zeitlich gebunden,
weil da bereits der Vertrag eingegangen ist. (Tarifvertrag).

Du verwechselst hier EUREN Tarifvertrag mit dem, was allgemeine Regelung (sprich: Gesetz) ist! Ich KANN eine zeitliche Begrenzung in meinem de facto neuen Arbeitsvertrag vereinbaren, muss es aber nicht!

Vertragsfreiheit heißt lediglich, dass man zu einem Vertrag
nicht gezwungen werden kann.

Vertragsfreiheit heißt, dass in einem Vertrag alles mögliche vereinbart werden kann - sofern es keinen Konflikt mit Gesetzen gibt!

Falsch. Der AV wird mit einer Frist geändert. Denn die
Teilzeitarbeit läuft nach einem Jahr - wenn nicht verlängert -
wieder aus. In etwa vergleichbar mit dem „Hamburger Modell“
bei Krankheit - da bekommst Du auch keinen neuen AV.

Sorry, aber wenn das bei Euch so ist, stimmt das noch lange nicht für den überwiegenden Teil der arbeitenden Bevölkerung! Und die Änderung eines Arbeitsvertrags ist das Gleiche wie ein neuer Arbeitsvertrag (wenn auch nur bestimmte Punkte darin angesprochen werden).
Dass Du das sogenannte Hamburger Modell anführst, irritiert mich jetzt etwas! Dafür benötigt man keine Vertragsänderung! Das ist im SGB geregelt!

Und - wenn ich später wieder Vollzeit arbeiten möchte, und
mein Arbeitgeber hat eine solche Stelle, dann muss er mich
bevorzugt berücksichtigen.

Nicht, wenn Du einen AV mit genau der Teilzeitarbeit hast. Das
ist der große Unterschied!

Wie gesagt: Lies mal im TzBfG nach! Dann wirst Du mir zustimmen.

Änderungskündigungen sind aber sehr wohl
möglich. Das muss aber triftige betriebliche Gründe haben, die
vom Personalrat unterfüttert sein müssen
(Mitbestimmungsrecht). Mangels dessen wendet man sich an die
zuständige Gewerkschaft.

Auch das ist - verzeih mir - Blödsinn! Eine Änderungskündigung
ist nichts weiter als eine ganz normale Kündigung mit einem
direkt daran anschließenden neuen Arbeitsvertrag (meist zu
schlechteren Bedingungen).

Ja, und? Was ist daran Blödsinn??

Dass Du Änderungskündigungen generell angesprochen hast! Aber ich muss zugeben, dass ich da auch ein wenig überreagiert habe. Nochmal: Im Öffentlichen Dienst mag der Personalrat ja eine größere Macht haben (das steht jedem Unternehmen nach § 102 BetrVG frei), aber ein MUSS ist es nicht! Wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widerspricht, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten (§102, Abs.4 BetrVG) - mehr nicht!

Warum sollte ein AG einem Arbeitnehmer nach immerhin schon
einer Abmahnung und in Kenntnis dessen, dass der „eine Flasche
ist“ überhaupt eine Weiterbeschäftigung anbieten??? Dafür sind
Änderungskündigungen nicht erdacht. Außerdem kann er ihm dann
gleich fristgerecht kündigen.

Weil ein Mitarbeiter als Meister überfordert, als Schlosser (der nur tut, was man ihm sagt) allerdings richtig klasse ist? Unter anderem auch genau dafür sind Änderungskündigungen!

Nebenbei: Eine Änderungskündigung IST fristgebunden!

Pruuuuust. Dann unterhalt Dich mal mit meinem Mann, der in
einer Personalstelle arbeitet und echt einen Jieper auf alle
Personlräter hat!!!

Brauche ich nicht! Ich selbst arbeite im Personalwesen und weiß, wie wenig Einfluss ein BR hat, wenn man ihm nicht allzu viel Freiheiten als Arbeitgeber zugesteht!
Aber nochmal: Im öffentlichen Dienst mag das so sein…

Mitbestimmungsrecht heißt etwas anderes. Wenn der Personalrat
NEIN sagt, der AG den Betreffenden dennoch kündigt, wird der
Personalrat sofort eine Einstweilige Verfügung beim
Arbeitsgericht beantragen, dieser wird garantiert auch erst
einmal stattgegeben, der AN muss so lange weiterbeschäftigt
werden, bis der Fall irgendwann mal (kann Jahre dauern)
verhandelt wird.

Wie gesagt: § 102 BetrVG
Der Einstweiligen Verfügung wird in der Regel nur stattgegeben, wenn der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat!

Siehe oben! Dem ist definitiv nicht zu! Nirgends, wo ein
Personalrat Fuß in eine Firma bekommen hat.

Laut Gesetz ist dem definitiv so! Alleine in den letzten zwei Monaten hat unser Betriebsrat bei 4 betriebsbedingten Kündigungen widersprochen, musste aber tatenlos zusehen, wie die Kündigungen (in mittlerweile zwei Fällen auch vor dem Arbeitsgericht) rechtskräftig wurden / werden.

??? Wo hast Du das denn her?

Was meinst Du konkret?

Die Sache mit dem Gewohnheitsrecht? Im Prinzip magst Du ja richtig liegen, aber elcher Arbeitgeber baut sich da keinen vertraglichen Schutz ein?

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Was soll da geklagt werden? Trotz Teilzeit steht sowohl im Arbeits- als auch im Tarifvertrag, dass Überstunden in einer gewissen Regelung gemacht werden MÜSSEN!

Du hast Das PVertrG vergessen - das ist hier nämlich noch mehr
ausschlaggebender.

Naja - die Mutter aller Kinder im Mitbestimmungsrecht ist nun mal halt das Betriebsverfassungsgesetz! Das PVertrG gilt nur im Öffentlichen Dienst und - korrigiere mich, wenn ich falsch liege (dort bin ich nicht fit) - dort nur bei den Beamten.

Und: Du HAST mich angegriffen - ohne Grund. Das ist nicht
besonders fein gewesen. Zumal Deine Begründungen sich einfach
darauf beliefen wie „Nein.“ oder „Das ist falsch.“. Eine für
mich unangenehme Art, Dinge auszutragen.

Nun ja - wenn es zu heftig rüber kam: Entschuldige bitte!
Zu meinen Argumenten: Ich hätte vielleicht ein paar Rechtsquellen nennen sollen - habe ich hier nachgeholt.

Ich denke, das Missverständnis lag einfach darin, dass Du Recht aus dem ÖD in die Allgemeinheit projeziert hast - und das ist nun mal etwas anders!

Liebe Grüße
Guido

Ach SOOO
Hi!

In diesem Fall geht es konkret um eine Neueinstellung gleich
auf Teilzeit mit 20 Std. die Woche, also keine Reduzierung in
einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Kann auch sein, daß es
mit diesem Posten in dieser Firma nichts wird, aber ich wollte
für mich gedanklich auch mal das Szenario durchspielen. Die in
Frage kommende Stelle ist als Teilzeit ausgeschrieben, ich
habe auch einen sehr guten, sprich: fairen, offenen +
ehrlichen Eindruck von der Firma und kann mir auch nicht
vorstellen, daß hier falsch gespielt (wäre auch eine ganz
schlechte Basis für eine evenetuelle zukünftige
Zusammenarbeit).

Naja dann…

Rein rechtlich hast Du dann einen gültigen Arbeitsvertrag über 20 Std. Der Arbeitgeber kann zwar irgendwann sagen, dass er gerne hätte, wenn aufgestockt würde, eine rechtliche Möglichkeit hat er (gerade bei einer echten Halbtagsstelle) aber nicht! Ich denke (im Extremfall - ohne Einigung also) würde jedes Arbeitsgericht die berechtigte Frage stellen, warum er keine zweite 20 Std.-Kraft einstellt.

Ich habe den Eindruck, daß man in dieser Firma, sollte es zu
einem Problem kommen, eine gute Lösung in beiderseitigem
Einverständnis finden würde, vielleicht bin ich auch mal
wieder zu umständlich und mache mir unnütze Gedanken
*seufz*

Na wenn das so ist… Mach Dir doch keine Gedanken über ungelegte Eier :wink:

Liebe Grüße
Guido

Na wenn das so ist… Mach Dir doch keine Gedanken über
ungelegte Eier :wink:

Liebe Grüße
Guido

*schäm* ich weiß, ist eine meiner schlechten Eigenschaften (ist wahr), mach’ mir immer so viele Sorgen um ungelegte Eier :frowning:

Nix für ungut und trotzdem danke

Borja

Hallo Guido,

Zum einen solltest Du penibel unterscheiden zwischen
Öffentlichem Dienst und dem, was in den Gesetzen steht!

Natürlich hast Du da - nicht nur prinzipiell - recht! Aber: Ich gehe davon aus, und dem ist so, dass der BAT sich an die allgemeinen gewerkschaftlichen Tarifverträge anlehnt. Es ist eine Mähr, dass im Öffentlichen Dienst Vergünstigungen in besonderer Art gewährt werden. Übrigens: BAT heißt Bundes-Angestellten-Tarifvertrag. Er hat also überhaupt nichts mit dem Beamtentum zu tun!

Dass
der BAT einige Besonderheiten hat, bestreite ich gar nicht -
in den Punkten magst Du sogar recht haben! Allerdings ist bei
weitem nicht jeder im ÖD beschäftigt!

Richtig, aber der BAT ist - außer, was Vergütungen und spezielle Bundestarife angeht - dem BetrVG sehr-sehr ähnlich (ich sage nicht: absolut, denn das wiederum entzieht sich meiner Kenntnis und könnte hier, an dieser Stelle, sowieso nicht zweifelsfrei belegt werden).

Richtig, aber nicht in diesem Fallbeispiel mit der
Kinderbetreuung. Das ist eine triftige Begründung. Anders ist
das, wenn man „einfach so“ etwas kürzertreten will.

Das mag im BAT so geregelt sein. Allerdings meines Wissens NUR
dort [§15 ?] (und in den angelehnten TV). Wenn ein
Arbeitnehmer in der - ich bezeichne sie mal so - freien
Wirtschaft wegen Kinderbetreuung verkürzen will, der Betrieb
dabei aber erhebliche Probleme bekäme, dann hat der
Arbeitnehmer schlicht Pech gehabt!

Das hat er auch im Öffentlichen Dienst. Nur sind da die Möglichkeiten, schon aus reiner Kapazität, natürlich viel größer, was eine eventuelle Umsetzung anbelangt. Ich sprach auch nur vom grundsätzlichen „Nö, das wollen wir nicht“ eines Arbeitgebers, sozusagen ohne Begründung. Da hat der AG schlechte Karten. Auch in der freien Wirtschaft.

Als ich meinen Sohn 1993 bekam, arbeitete ich nämlich auch in der freien Wirtschaft. Von daher ist mir das damalige Gerangel noch sehr geläufig!

Obgleich die Gerichte in
der Regel pro Arbeitnehmer entscheiden - Prinzip ist das
nicht!

Doch, ich glaube mich erinnern zu können, dass es dazu sogar ein entsprechendes Urteil zu gab… Hm… Die Richter sind dem entsprechend dazu angehalten, in diesem Fällen so zu handeln…

Stell Dir mal einen kleinen Einzelhandelsbetrieb mit
drei Beschäftigten vor. Und lies Dir vor allem mal den § 8 des
„Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“
(TzBfG) durch!

Ein kleiner Handelsbetrieb mit drei Beschäftigten fällt unter gar keinen Tarifvertrag oder ähnliches!! Das von Dir zitierte Gesetz ist somit auch eines der wenigen, was hier überhaupt greifen würde, denn es ist lediglich zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge verabschiedet worden. Wer in einem solchen Betrieb tätig ist, hat so ziemlich in jeder Hinsicht schlechte Karten. Denn der AG kann einfach sagen, es lägen „betriebliche Gründe“ vor, ohne dass sich der AN auf eine spezielle Definition dieser Begründung in einem TV berufen könnte.

Teilzeitarbeit wegen Kindererziehung ist zeitlich gebunden,
weil da bereits der Vertrag eingegangen ist. (Tarifvertrag).

Du verwechselst hier EUREN Tarifvertrag mit dem, was
allgemeine Regelung (sprich: Gesetz) ist! Ich KANN eine
zeitliche Begrenzung in meinem de facto neuen Arbeitsvertrag
vereinbaren, muss es aber nicht!

Du hast doch selbst schon § 8 TzBfG zitiert. UNSER Tarifvertrag lehnt sich hieran an. Das muss er nämlich, so wie alle TV’s in Deutschland.

Falsch. Der AV wird mit einer Frist geändert. Denn die
Teilzeitarbeit läuft nach einem Jahr - wenn nicht verlängert -
wieder aus. In etwa vergleichbar mit dem „Hamburger Modell“
bei Krankheit - da bekommst Du auch keinen neuen AV.

Sorry, aber wenn das bei Euch so ist, stimmt das noch lange
nicht für den überwiegenden Teil der arbeitenden Bevölkerung!

Was soll das denn eigentlich immer??? *murr*

Und die Änderung eines Arbeitsvertrags ist das Gleiche wie ein
neuer Arbeitsvertrag (wenn auch nur bestimmte Punkte darin
angesprochen werden).

Nein - ist es nicht. Denn hier wird immer der Zusatz stehen: „Die anderen Rechte und Pflichten des AV vom … bleiben hiervon unberührt.“ Das ist eine theoretische Krümelk…erei, die juristisch als tatsächlicher neuer AV nicht greift.

Dass Du das sogenannte Hamburger Modell anführst, irritiert
mich jetzt etwas! Dafür benötigt man keine Vertragsänderung!
Das ist im SGB geregelt!

Das ist das Gleiche in Grün. Stehen dem betriebliche Gründe entgegen, muss der AN genausowenig darauf eingehen.

Nicht, wenn Du einen AV mit genau der Teilzeitarbeit hast. Das
ist der große Unterschied!

Wie gesagt: Lies mal im TzBfG nach! Dann wirst Du mir
zustimmen.

Hab ich. Dennoch…

Ja, und? Was ist daran Blödsinn??

Dass Du Änderungskündigungen generell angesprochen hast!

Aha…

Aber
ich muss zugeben, dass ich da auch ein wenig überreagiert
habe. Nochmal: Im Öffentlichen Dienst mag der Personalrat ja
eine größere Macht haben (das steht jedem Unternehmen nach §
102 BetrVG frei), aber ein MUSS ist es nicht!

Nö, richtig. Wenn im Personalrat lauter Flaschen herumhängen, die eigentlich nur einen schönen Faulenzerjob haben möchten, dann läuft immer alles den Bach runter. Sie haben ja schließlich nicht die Pflicht, zu intervenieren, nur das Recht!!

Wenn der
Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widerspricht, so muss
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellungnahme des
Betriebsrats zuleiten (§102, Abs.4 BetrVG) - mehr nicht!

Ja, was anderes habe ich auch nicht gesagt. Aber Du bist hier schon einen Schritt weiter. Nämlich: WILL der AG kündigen, muss er die Unterlagen VOR einer Entscheidung dem BR/PR o.ä. zur Mitbestimmung vorlegen. Stimmt der BR/PR nicht zu, kann der AG natürlich dennoch entscheiden, der AN muss weg… So weit so gut… Das ist im ÖD nicht ander! Nun ist der PR also dran, vor Gericht zu ziehen.

Pruuuuust. Dann unterhalt Dich mal mit meinem Mann, der in
einer Personalstelle arbeitet und echt einen Jieper auf alle
Personlräter hat!!!

Brauche ich nicht! Ich selbst arbeite im Personalwesen und
weiß, wie wenig Einfluss ein BR hat, wenn man ihm nicht allzu
viel Freiheiten als Arbeitgeber zugesteht!

Auf welcher Seite?

Aber nochmal: Im öffentlichen Dienst mag das so sein…

Die nehmen das da vielleicht einfach viel ernster?

Wie gesagt: § 102 BetrVG
Der Einstweiligen Verfügung wird in der Regel nur
stattgegeben, wenn der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat!

Dazu ist eine Einstweilige Verfügung nicht da. Ein Fehler kann ja erst in einem Verfahren festgestellt werden. Der Grundsatz beim Arbeitsgericht lautet anscheinend schon seit einigen Jahren: Im Zweifel erst einmal für den Arbeitnehmer. Das ist gängige Praxis. Meine Erfahrungswerte in Berlin. Vielleicht ist das ja in anderen Städten anders.

Siehe oben! Dem ist definitiv nicht zu! Nirgends, wo ein
Personalrat Fuß in eine Firma bekommen hat.

Laut Gesetz ist dem definitiv so! Alleine in den letzten zwei
Monaten hat unser Betriebsrat bei 4 betriebsbedingten
Kündigungen widersprochen, musste aber tatenlos zusehen, wie
die Kündigungen (in mittlerweile zwei Fällen auch vor dem
Arbeitsgericht) rechtskräftig wurden / werden.

Betriebsbedingte Kündigungen sind eine unangenehme Sache. Ich glaube, sie tangieren jetzt aber nicht den Fall, um den es hier ursprünglich ging, oder?

Was meinst Du konkret?

Die Sache mit dem Gewohnheitsrecht? Im Prinzip magst Du ja
richtig liegen, aber elcher Arbeitgeber baut sich da keinen
vertraglichen Schutz ein?

Naja, es gilt immer noch Bundesrecht vor Landesrecht, oder? Will sagen: Er kann Klauseln einbauen, wie er will. Sie sind ungültig, widersprechen sie gängigem Gesetz.

Mein Beispiel im Hinterkopf war hierbei: Ein AN arbeitet seit ewig und drei Tagen Teilzeit, will unbedingt Vollzeit arbeiten, aus welchen Gründen auch immer. Er schrubbt also Überstunden ohne Ende, der AG schaut (glücklich) zu und reibt sich die Hände (war jetzt eine Unterstellung *g*). Eines Tages - der AN hat auf Anraten seines Anwalts fleißig Buch geführt - präsentiert der AN seinem AG die Rechnung und plädiert auf Gewohnheitsrecht. Er muss dem AN einen Vollzeitvertrag zugestehen.

Es schlug mir zwar ziemlich den Unterkiefer herunter, ist aber (nicht im ÖD) passiert!!!

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Was soll da geklagt werden?

Sie Beispiel eben.

Trotz Teilzeit steht sowohl im
Arbeits- als auch im Tarifvertrag, dass Überstunden in einer
gewissen Regelung gemacht werden MÜSSEN!

Nein. Nicht im Teilzeitgeschäft.

Du hast Das PVertrG vergessen - das ist hier nämlich noch mehr
ausschlaggebender.

Naja - die Mutter aller Kinder im Mitbestimmungsrecht ist nun
mal halt das Betriebsverfassungsgesetz!

Richtig. :wink:

Das PVertrG gilt nur
im Öffentlichen Dienst und - korrigiere mich, wenn ich falsch
liege (dort bin ich nicht fit) - dort nur bei den Beamten.

Völlig falsch! Weder BAT noch PVertrG o. ä. greifen auf Beamte. Die haben nämlich keine Beschäftigungsverhältnisse, sind auch keine Arbeitnehmer oder sonst etwas.

Übrigens: Bedenke, dass zum ÖD auch Krankenhäuser, Kirchliche Einrichtungen, Öffentliche Betriebe wie Stadtreinigungen und ähnliches gehören. Ich meine nur: Wegen der Anspielung auf „überwiegender Teil der Bevölkerung“ und so. Auch diese Leute fallen alle unter das Personalvertretungsgesetz.

Ich denke, das Missverständnis lag einfach darin, dass Du
Recht aus dem ÖD in die Allgemeinheit projeziert hast - und
das ist nun mal etwas anders!

Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich rechtfertigen…

Viele Grüße
Jana

17% SIND doch eine Minderheit! *g*
Hi Jana!

Natürlich hast Du da - nicht nur prinzipiell - recht! Aber:
Ich gehe davon aus, und dem ist so, dass der BAT sich an die
allgemeinen gewerkschaftlichen Tarifverträge anlehnt. Es ist
eine Mähr, dass im Öffentlichen Dienst Vergünstigungen in
besonderer Art gewährt werden. Übrigens: BAT heißt
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag. Er hat also überhaupt nichts
mit dem Beamtentum zu tun!

Moment! Ich kenne jetzt so ca 15 Tarife. Davon kenne ich vier (darunter auch den BAT) recht gut. Und zumindest diese vier unterscheiden sich in sehr wesentlichen Punkten extrem! Ich halte es für ziemlich gewagt, von „allgemeinen“ gewerkschaftlichen Tarifen zu reden.

Bei se wei: Ich dachte immer, BAT heißt Bundes-Armuts-Tarif (wenn ich mir die Vergütungen so anschaue…)

Richtig, aber der BAT ist - außer, was Vergütungen und
spezielle Bundestarife angeht - dem BetrVG sehr-sehr ähnlich
(ich sage nicht: absolut, denn das wiederum entzieht sich
meiner Kenntnis und könnte hier, an dieser Stelle, sowieso
nicht zweifelsfrei belegt werden).

Naja - ich kenne das BetrVG recht gut, diesen Teil des BAT’s jedoch eher weniger

Das hat er auch im Öffentlichen Dienst. Nur sind da die
Möglichkeiten, schon aus reiner Kapazität, natürlich viel
größer, was eine eventuelle Umsetzung anbelangt. Ich sprach
auch nur vom grundsätzlichen „Nö, das wollen wir nicht“ eines
Arbeitgebers, sozusagen ohne Begründung. Da hat der AG
schlechte Karten. Auch in der freien Wirtschaft.

OK! Schlechte Karten ist da noch sehr vorsichtig argumentiert!

Doch, ich glaube mich erinnern zu können, dass es dazu sogar
ein entsprechendes Urteil zu gab… Hm… Die Richter sind dem
entsprechend dazu angehalten, in diesem Fällen so zu
handeln…

Nein, sind sie definitiv nicht! Da meine Frau vor kurzem den Klageweg bestreiten muste (in genau diesem Punkt), habe ich mir sämtliche Urteile, die zu bekommen waren besorgt! Wenn die Klage sich auf das TzBfG berief, war kein derartiges Urteil dabei!
Unabhängig davon: Im BAT gibt es eine Regelung (schon lange vor Entstehung des TzBfG), die eine Stundenverkürzung für Mütter und Väter vorsieht. Das ist aber unabhängig vom Gesetz!

Ein kleiner Handelsbetrieb mit drei Beschäftigten fällt unter
gar keinen Tarifvertrag oder ähnliches!! Das von Dir zitierte
Gesetz ist somit auch eines der wenigen, was hier überhaupt
greifen würde

OK - dann mach 20 Beschäftigte draus - bei vier Filialen…

, denn es ist lediglich zur Umsetzung der
Rahmenvereinbarungen für Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge verabschiedet worden.

Der eigentliche Hintergrund war die Beschäftigungsförderung - hat ja das BeschFG abgelöst…

Wer in einem solchen
Betrieb tätig ist, hat so ziemlich in jeder Hinsicht schlechte
Karten. Denn der AG kann einfach sagen, es lägen „betriebliche
Gründe“ vor, ohne dass sich der AN auf eine spezielle
Definition dieser Begründung in einem TV berufen könnte.

Betriebsbedingt ist eine Sache, die in keinem TV (den ich kenne) in der freien Wirtschaft definiert ist!

Du hast doch selbst schon § 8 TzBfG zitiert. UNSER
Tarifvertrag lehnt sich hieran an. Das muss er nämlich, so wie
alle TV’s in Deutschland.

Nein! EUER Tarifvertrag hatte eine solche Klausel lange bevor es das TzBfG gab! Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft! Ich weiß zumindest von einer BAT-Version anno 1996, in der das schon geregelt war!
Übrigens: Die Tarifverträge müssen sich nur so weit an das Gesetz halten, wie es vorgeschrieben wird! Und ich persönlich halte das TzBfG nicht für ausreichend Arbeitnehmerfreundlich…

Was soll das denn eigentlich immer??? *murr*

Sorry, das ist nicht negativ gemeint! Nur: Der BAT hat eine miserable Vergütung! Allerdings beinhaltet er unglaubliche soziale Sicherheiten!

Und die Änderung eines Arbeitsvertrags ist das Gleiche wie ein
neuer Arbeitsvertrag (wenn auch nur bestimmte Punkte darin
angesprochen werden).

Nein - ist es nicht. Denn hier wird immer der Zusatz stehen:
„Die anderen Rechte und Pflichten des AV vom … bleiben
hiervon unberührt.“ Das ist eine theoretische Krümelk…erei,
die juristisch als tatsächlicher neuer AV nicht greift.

GENAU! Ohne diesen Zusatz wäre dieser „neue Vertrag“ nicht eindeutig!

Das ist das Gleiche in Grün. Stehen dem betriebliche Gründe
entgegen, muss der AN genausowenig darauf eingehen.

Ich habe jetzt ein leichtes Verständnisproblem! Welche betriebliche Gründe sollten einer stufenweisen Wiedereingliederung entgegenstehen (der AG hat doch ne Arbeitskraft umsonst!)? Und wieso muss dann der AN nicht darauf eingehen?

Nö, richtig. Wenn im Personalrat lauter Flaschen herumhängen,
die eigentlich nur einen schönen Faulenzerjob haben möchten,
dann läuft immer alles den Bach runter. Sie haben ja
schließlich nicht die Pflicht, zu intervenieren, nur das
Recht!!

Und das ist rein gesetzlich sehr beschnitten!

Ja, was anderes habe ich auch nicht gesagt. Aber Du bist hier
schon einen Schritt weiter. Nämlich: WILL der AG kündigen,
muss er die Unterlagen VOR einer Entscheidung dem BR/PR o.ä.
zur Mitbestimmung vorlegen. Stimmt der BR/PR nicht zu, kann
der AG natürlich dennoch entscheiden, der AN muss weg… So
weit so gut… Das ist im ÖD nicht ander! Nun ist der PR also
dran, vor Gericht zu ziehen.

Der einzige, der gegen seine Kündigung klagen kann, ist der Arbeitnehmer! Es sei denn, der AG hat sich nicht an die Spielregeln (gem. BetrVG) gehalten! Das ist es übrigens, was ich unten mit „wenn der AG einen Fehler macht“ gemeint habe.

Auf welcher Seite?

Als AN auf AG-Seite

Dazu ist eine Einstweilige Verfügung nicht da. Ein Fehler kann
ja erst in einem Verfahren festgestellt werden. Der Grundsatz
beim Arbeitsgericht lautet anscheinend schon seit einigen
Jahren: Im Zweifel erst einmal für den Arbeitnehmer. Das ist
gängige Praxis. Meine Erfahrungswerte in Berlin. Vielleicht
ist das ja in anderen Städten anders.

Wenn der AG bei der Kündigung alle Aspekte berücksichtigt hat, hat der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung in der Regel keinen Erfolg! Ich kann mich hier allerdings auch nur auf Essen, Düsseldorf, Duisburg, Bochum, Dortmund, und Köln beziehen…

Naja, es gilt immer noch Bundesrecht vor Landesrecht, oder?
Will sagen: Er kann Klauseln einbauen, wie er will. Sie sind
ungültig, widersprechen sie gängigem Gesetz.

Kein Thema! Aber unsere Gesetze lassen zum einen sehr viele Möglichkeiten offen, zum anderen steht in nicht wenigen Gesetzen eine Öffnungsklausel - soll heißen: Es ist gut, der AG kann aber schlechter (oder meistens: Besser) handeln!
Beispiel: Kündigungsschutz. Ein Vertrag, der eine KüFri von generell 2 Wochen füe beide Parteien vorsieht ist durchaus wirksam!

Es schlug mir zwar ziemlich den Unterkiefer herunter, ist aber
(nicht im ÖD) passiert!!!

Deshalb gab ich Dir ja auch prinzipiell recht! Aber ich habe noch keinen AV gesehen, indem so etwas ausgeschlossen ist!

Nein. Nicht im Teilzeitgeschäft.

Auch dort! Wenn in einem TZ-Vertrag steht:…ist zu betrieblich bedingter Mehrarbeit verpflichtet… dann ist das durchaus rechtens! Dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen über Arbeitsverträgen stehen (sofern keine Öffnungsklausel), ist schon klar - aber eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es (zumindest in dieser Form) nicht!

Völlig falsch! Weder BAT noch PVertrG o. ä. greifen auf
Beamte. Die haben nämlich keine Beschäftigungsverhältnisse,
sind auch keine Arbeitnehmer oder sonst etwas.

Danke für die Aufklärung! Dann halt nur für BAT! Die Tatsache, dass das PVertrG noch nicht einmal in den handlichen Beck-Texten Arbeitsgesetze auftaucht, macht mich stutzig über die Wichtigkeit!
Dass Beamte keine Arbeitnehmer sind, ist mir schon klar!

Übrigens: Bedenke, dass zum ÖD auch Krankenhäuser, Kirchliche
Einrichtungen, Öffentliche Betriebe wie Stadtreinigungen und
ähnliches gehören. Ich meine nur: Wegen der Anspielung auf
„überwiegender Teil der Bevölkerung“ und so. Auch diese Leute
fallen alle unter das Personalvertretungsgesetz.

Überwiegender Teil heißt für mich mehr als zwei Drittel! Und ich habe mal irgendwo eine Zahl gelesen (keine Ahnung welche Quelle - also auch keine Gewähr für Richtigkeit!), dass 17 % der Beschäftigten im ÖD beschäftigt sind…

Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich
rechtfertigen…

Rechtfertigen ist so ein blödes Wort! Ich denke, wir haben die Missverständnisse größtenteils ausräumen können…

Liebe Grüße
Guido

Hallo Borja,
da verhält es sich genauso wie umgekehrt.
(Von 8 Stunden auf 6 Stunden etc.)
Wenn es keine Einigung gibt, dann bleibt dem Arbeitgeber nur die „Änderungskündigung“, diese muß notwendig, begründet und sozial gerecht sein.Wenn du nur 4 Stunden täglich arbeiten kannst, weil einfach nicht mehr Zeit da ist, dann kann der Arbeitgeber nur versuchen dir zu kündigen. Wenn aber eine Position für einen halbtagsjob zu groß wird, dann kann der AG nicht einfach den AN feuern und eine Ganztagskraft einstellen, ermüsste sich um eine 2te halbtagskraft bemühen, eine zusätzlich Ganztagskraft einstellen oder ähnliches. Eine Expantion einer Stelle darf kein Grund sein auf dieser Stelle jemanden zu zu entlassen (außer Siemens etc.)…

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