Teilzeitgründung

Hallo,
mein Mann ist bei einer Baufirma angestellt und möchte am abend für eine andere Firma Konzepte für Abrechnungen erstellen und Hausmeister-
tätigkeiten erledigen. Er hat nun ein Gewerbe angemeldet und dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung keine unternehmerische Tätigkeit ab-
gelehnt. Welche Möglichkeiten hat mein Mann die Nebentätigkeiten auf Rechnung auszuüben? Gruß Ösi 13

Hallo,

das könnte eine freiberufliche Tätigkeit sein…Glück gehabt, die Euros für den Gewerbeschein gespart.

Aber…was hat denn das Finanzamt mit dem Gewerbeschein zu tun?
Will Dein Mann „für EINE Firma“ tätig werden? siehe Stichwirt „Scheinselbständig“…
Er sollte sich 2, 3 (37) weitere Auftraggeber suchen. Dann ist er Unternehmer.

Bis dann

Bianca

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Servus,

das:

das könnte eine freiberufliche Tätigkeit sein

ist mit Verlaub Unfug. Bitte § 18 Abs 1 EStG nochmal durcharbeiten.

Aber…was hat denn das Finanzamt mit dem Gewerbeschein zu
tun?

Und das:

Will Dein Mann „für EINE Firma“ tätig werden? siehe Stichwirt
„Scheinselbständig“…

ist ebenfalls Unfug. Scheinselbständigkeit hat mit der Fragestellung ganz offensichtlich nichts zu tun. Oder sind Scheinselbständige steuerbefreit? Wo steht das bitte?

Und das:

Er sollte sich 2, 3 (37) weitere Auftraggeber suchen. Dann ist
er Unternehmer.

ist Quark hoch drei. Die Unternehmereigenschaft im Sinn des UStG (und nur dort spielt der Begriff eine Rolle) hat nix mit der Zahl der Auftraggeber zu tun. Und zur Frage der Scheinselbständigkeit - die sich im gegebenen Fall nicht stellt - trägt Dein scharmanter Hinweis, ein Hausmeister möge statt zu Schlafen lieber nachts noch woanders Hausmeister sein, gar nix bei.

In diesem Sinne

MM

ist mit Verlaub Unfug. Bitte § 18 Abs 1 EStG nochmal
durcharbeiten.

Lt. §18 (1) EStG sind beratende Tätigkeiten (und er will ja z.B. Konzepte für Abrechnungen erstellen, damit beratend tätig werden) eine freiberufliche Tätigkeit.
Hat aber nichts mit Unternehmerbegriff oder ähnlichem zu tun. Da gehts nur um den Gewerbeschein, ob er einen braucht oder nicht. Er hat einen, doch das ist ja egal.

Will Dein Mann „für EINE Firma“ tätig werden? siehe Stichwirt
„Scheinselbständig“…

ist ebenfalls Unfug. Scheinselbständigkeit hat mit der
Fragestellung ganz offensichtlich nichts zu tun.

Wenn das Finanzamt ihm die Unternehmereigenschaft abspricht muß das doch wohl einen Grund haben. Könnte es evtl. sein das das liebe Finanzamt der Meinung ist das er da er ja nur für dieses eine Unternehmen tätig ist, und dort wie ein Angestellter tätig ist, kein Unternehmer im Sinne des §1 UStG ist?

Und das:

Er sollte sich 2, 3 (37) weitere Auftraggeber suchen. Dann ist
er Unternehmer.

ist Quark hoch drei. Die Unternehmereigenschaft im Sinn des
UStG (und nur dort spielt der Begriff eine Rolle) hat nix mit
der Zahl der Auftraggeber zu tun. Und zur Frage der
Scheinselbständigkeit - die sich im gegebenen Fall nicht
stellt - trägt Dein scharmanter Hinweis, ein Hausmeister möge
statt zu Schlafen lieber nachts noch woanders Hausmeister
sein, gar nix bei.

Natürlich stellt sich die Frage nach der Unternehmereigenschaft. Oder nicht? Und es hat niemand gesagt das die Tatsache das das Finanzamt ihm die Unternehmereigenschaft abgesprochen hat mit dem EStG zu tun hat, oder?
Und ob er Scheinselbständig ist oder nicht hat DOCH u.a. was damit zu tun ob er für einen Auftraggeber tätig wird oder für mehrere. Wenn mind. 5/6 des Unsatzes mit nur einem Auftraggeber erzielt werden, keine eigene Kundenaquisition durchgeführt wird (wenn er beabsichtigt nur für diesen einen Auftraggeber tätig zu werden ist das auch nicht der Fall), Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt felhen (werden fehlen wenn er nicht beabsichtigt sich weitere Auftraggeber zu suchen) dann liegt die Vermutung einer Scheinselbständigkeit einfach nahe. Und damit wäre er kein Unternehmer in den Augen des Finanzamtes.

Lieber Martin, evtl. mal vorher genau lesen. Und nicht nur immer aufs EStG Bezug nehmen, es gibt auch andere maßgebliche Gesetze und Regelungen, nach denen sowas geregelt wird. Sonst sind Deine Ratschläge evtl. Totaler Humbug.

Oder sind Scheinselbständige steuerbefreit? Wo steht das bitte?

Hat niemand irgendwo geschrieben? Oder?

ein Hausmeister möge statt zu Schlafen lieber nachts
noch woanders Hausmeister sein, gar nix bei

Hat auch niemand gesagt.

Servus,

Lt. §18 (1) EStG sind beratende Tätigkeiten (und er will ja
z.B. Konzepte für Abrechnungen erstellen, damit beratend tätig
werden) eine freiberufliche Tätigkeit.

hier ist das Original zum Nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Du hast unterschlagen, daß dort nur von beratenden Volks- und Betriebswirten die Rede ist. Das sind studierte Leute, und an die Tätigkeit eines Irgendwieauchberaters werden durch die herrschende Rechtsprechung ziemlich hohe Maßstäbe angelegt. Im zugehörigen Abschnitt der EStR ist ein ziemlich ausführlicher Katalog, der aus der Rechtsprechung destilliert ist.

Hat aber nichts mit Unternehmerbegriff zu tun.

Das meine ich auch - das ist nämlich ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Daher wundert es mich sehr, daß Du diesen Begriff ohne erkennbaren Anlass in der Diskussion eingeführt hast. Willst Du den Fragesteller absichtlich verwirren, oder ist das bloß eben mal so passiert?

Da gehts nur um den Gewerbeschein, ob er einen braucht oder
nicht. Er hat einen, doch das ist ja egal.

Um den Gewerbeschein geht es ganz offensichtlich nicht. Worum es überhaupt geht, wird aus der Frage nicht klar, denn kein Finanzamt lehnt eine Gewerbeanmeldung ab. Wir wissen es nicht, worum es geht, weil einmal wieder ein eindeutig formulierter Text vom FA (Bescheid oder wasauchimmer) durch den Fragesteller „mit eigenen Worten“ so zitiert worden ist, daß man den Sachverhalt nicht mehr erkennen kann.

Wenn das Finanzamt ihm die Unternehmereigenschaft abspricht
muß das doch wohl einen Grund haben.

In der Tat. Und dieser Grund ist in der entsprechenden Entscheidung (wir wissen nicht, worüber entschieden worden ist) der Behörde auch genannt. Es ist völlig sinnlos, hier im Nebel herumzustochern.

Die Unternehmereigenschaft ist übrigens in § 2 UStG definiert, und die Leihgabe aus dem Sozialversicherungsrecht, die Du in die Diskussion - wieder ohne erkennbaren Anlass - einführst, kommt dort nicht vor. Auch nicht in Abschnitten 16, 17 UStR - hier zum Nachlesen:

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Natürlich stellt sich die Frage nach der
Unternehmereigenschaft.

Wahrscheinlich schon. Aber die Frage der Scheinselbständigkeit stellt sich hier nicht, und von der hast Du geschrieben. Mit dieser Frage beschäftigt sich kein Finanzamt. Die Finanzämter sind nämlich für die Besteuerung, nicht für die Erhebung von Sozialabgaben zuständig.

Und es hat niemand gesagt
das die Tatsache das das Finanzamt ihm die
Unternehmereigenschaft abgesprochen hat mit dem EStG zu tun
hat, oder?

Bisher niemand außer Dir: Wo steht im UStG etwas von freiberuflicher Tätigkeit? Was spielt diese und die Frage der Scheinselbständigkeit für eine Rolle?

Im Folgenden vermengst Du alle von Dir in die Diskussion eingeführten Begriffe zu einem wenig genießbaren Eintopf, auf den ich nicht weiter eingehen möchte, obwohl Deine Einlassungen zur hier gar nicht vorliegenden Frage der Scheinselbständigkeit einiger Ergänzungen und Korrekturen bedürften. Nun ja, vielleicht erfahren wir vom Fragesteller ja doch noch, worum es eigentlich geht.

Für den Moment darf ich bloß festhalten: Fragestellungen aus dem USt-Recht lassen sich nicht mit Begriffen aus dem ESt- und Sozialversicherungsrecht bearbeiten und beantworten. Das ist ungefähr so, als wollte man partout mit den Mitteln der Chemie eine Erklärung für eine Mondfinsternis geben - es geht nicht, weil die angewandte Methode nicht zur Frage passt.

Hier:

Lieber Martin, evtl. mal vorher genau lesen. Und nicht nur
immer aufs EStG Bezug nehmen, es gibt auch andere maßgebliche
Gesetze und Regelungen, nach denen sowas geregelt wird. Sonst
sind Deine Ratschläge evtl. Totaler Humbug.

habe ich außer dem Ersetzen eines Namens durch einen anderen nichts hinzuzufügen.

ein Hausmeister möge statt zu Schlafen lieber nachts
noch woanders Hausmeister sein, gar nix bei

Hat auch niemand gesagt.

Wie viele seid Ihr denn, Bianca? Erinnerst Du Dich an die Empfehlung von Bianca, der Hausmeister möge sich noch weitere Auftraggeber suchen? Für wie viele Liegenschaften kann ein Hausmeister denn gleichzeitig Hausmeister sein?

Schöne Grüße

MM