Guten Tag,
Ich verheiratet weiblich übe einen Teilzeitjob aus der Sozialversicherungspflichtig ist, daneben einen Dozentenjob bei dem ich mehr verdienen (Nebeneinkünfte)ca 17000€ mein Mann ganz normaler Arbeitnehmer, 1 Kind. Wir werden zusammen versteuert. Meine Frage: Wird das gesammte Nebeneinkommen voll versteuert bzw. auf das zu versteuernde gemeinsamme Einkommen kompl. hinzu gerechnet und dann voll versteuert? Ich hab das mal gemacht und in die Tabelle geschaut, da würde ich 60% von meinen Nebeneinkünften abgeben müssen kann das sein?
Oder kann ich dafür auch einen Freibetrag nutzen?
Hallo, bei einer Zusammenveranlagung werden alle Einkunftsarten zusammengefaßt und das wird das versteuerte Einkommen errechnet. Von diesem Betrag wird die Steuer erhoben. Es kommt sicherlich bei Ihnen zu einer „hohen Nachzahlung“ wenn Sie für Ihren Nebenjob keine Vorauszahlungen geleistet haben.
Wenn das Einkommen so bleibt, sollten Sie
die Erklärung 2009 sofort abgeben, dann kommt der Bescheid mit der Nachzahlung und den Vorauszahlungen für 2010 4 x jährlich ab 10.03.2010.
oder
entsprechende Rücklagen bilden.
Gruß und guten Rutsch ins neue Jahr
M.B.
grundsätzlich zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei Zusammenveranlagung: Gesamtbetrag aller Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen gleich zu versteuerndes Einkommen.
Die 60% sind sicherlich viel zu hoch, realistisch wäre etwa die Hälfte, ca. 30-35% - falls Dein Mann nicht grade im oberen Management tätig oder Spitzensportler ist. Genau sagen kann man das aber nur, wenn man alle Werte hat, die dafür notwendig sind.
Typische Fehlerquellen: (1) Gleichsetzen von Einnahmen mit Einkünften. Bei der Ermittlung der Einkünfte müssen aber die Werbungskosten und die Betriebsausgaben abgezogen werden. (2) Kein Abzug der Sonderausgaben - das macht auch einige Tausender aus. (3) Verwechslung von Lohnsteuertabellen mit Einkommensteuertabellen.
Um die Steuerbelastung grob zu ermitteln, bräuchte ich die Beträge aller Einkünfte von beiden Ehegatten (nichtselbständige Arbeit und selbständige Arbeit), einschließlich aller Werbungskosten und der Betriebsausgaben aus der selbständigen Dozententätigkeit.
Du kannst die Berechnung aber auch selber relativ genau machen, indem Du die Werte alle in das Programm zur elektronischen ESt-Erklärung „Elster“ eingibst und dort die Berechnung vornehmen lässt. Die Bedingungen für 2008 unterscheiden sich so gut wie nicht von denen für 2009, so dass sich leicht die Elster-Version 2008/09 benutzen lässt. Solange die Werte nicht übermittelt werden, sondern bloß die Steuerberechnung vorgenommen wird, erfährt kein Finanzamt etwas von den eingegebenen Daten, man kann damit beliebige Simulationen machen.
Wenn Dir einzelne der genannten Begriffe unklar sind, frag gerne nochmal nach.
Sie müssen eine EinnahmenÜberschussrechnung erstellen und das Ergebnis versteuern. Da gibt es keinen Ausweg. 60% ist aber nicht richtig, in Ihrem Falle würde der Grenzsteuersatz bei 42% liegen. Gehen Sie am besten zu einem StB!
Gruß
P.S. Die Einkünfte müssen Sie auch Ihrer Krankenkasse melden!
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“)
Nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr steuerfrei „Einnahmen“ aus nebenberuflichen Tätigkeiten (der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen)
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. VHS) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportvereine,DRK)zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Nicht unter die Steuerbefreiung fallen somit z.B. nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier schon an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.
60 % Steuern passen nie, denn der Höchststeuersatz von 42 % gilt schon ab 52.000,- Euro. Nur ab 250.000 EUR kommt dann noch der Reichensteuersatz i.H.v. 3 % hinzu.
Vergiss nicht, dass du auch die Ausgaben, wie Fahrtkosten, Materialkosten, etc. ansetzt. Du musst alles unter § 18 selbständige Tätigkeit eintragen. Hier gelten die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten (Ausgaben) als Gewinn.
das gesamte Einkommen muss versteuert werden. Die Einkünfte Teilzeitjob sind Arbeitlohn und werden gemäß Ihrer Steuerklasse berücksichtigt. Ihr Dozentenjob ist dieser selbständig? dann wird er in der Anlage S berücksichtigt. Auf diese Einkünfte sind noch keine Steuern berücksichtigt worden und werden VOLL berücksichtigt. Ist der Dozentenjob ein Lohnjob? also nicht selbständig ist zu überlegen welche Lohnsteuerklasse der beste wäre.
zu prüfen wäre ob es sich nicht steuerlich günstiger dastellt eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
die Einkünfte aus freiberufl. Tätigkeit können gemindert werden um Reisekosten und Büromaterial, Telefon etc. Hier muss eine Einnahmen/Überschuß-Rechnung gemacht werden (Steuerberater erforderlich). Bitte beraten lassen!!!
Einen Freibetrag gibt es in dieser Höhe nicht. Du kannst aber die Werbungskosten für die Nebeneinkünfte geltend machen. Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien. Der Rest wird dann mit dem persönlichen Steuersatz zur Einkommensteuer herangezogen. Tut mir leid.
Gruß H. Werner