Teilzeitselbständigkeit und Rente gleichzeitig

Wenn man jahrelang gleichzeitig selbständig und Angestellter ist und wird als Angestellter arbeitslos, bekommt man Arbeitslosengeld, ohne daß das selbständige Einkommen gegen gerechnet wird. Auch kann man Altersteilzeit in Anspruch nehmen, ohne daß einem die selbständige Tätigkeit zum Stolperstein wird. Und wenn man in Rente geht, muß man die selbständige Tätigkeit nicht aufgeben, weil man sonst keine Rente bekommt. Nur: wo steht das geschrieben (Rechtsquelle)?

Moinsen,

Wenn man jahrelang gleichzeitig selbständig und Angestellter
ist und wird als Angestellter arbeitslos, bekommt man
Arbeitslosengeld, ohne daß das selbständige Einkommen gegen
gerechnet wird.

nicht unbedingt… hindert einen diese Selbständigkeit für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, kann man schon mal „leer ausgehen“…

Auch kann man Altersteilzeit in Anspruch
nehmen, ohne daß einem die selbständige Tätigkeit zum
Stolperstein wird. Und wenn man in Rente geht, muß man die
selbständige Tätigkeit nicht aufgeben, weil man sonst keine
Rente bekommt. Nur: wo steht das geschrieben (Rechtsquelle)?

Kommt drauf an, in welche Rente man geht?
Bei einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann des schon ggf zum Stolperstein werden…
Bei einer „normalen“ Regelaltersrente handelt es sich um eine Versicherungsleistung, die man erhält, weil man die Voraussetzungen erfüllt hat (Altersgrenze etc…)…dort kann man unbegrenzt hinzuverdienen…ABER: bei einer selbständigen Tätigkeit wird man ggf. von der Krankenversicherung der Renter (KVdR) ausgeschlossen, solange man tätig ist…
Nachzulesen z. B. hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share…

Mit nem Gruß
MG

Bei einer „normalen“ Regelaltersrente handelt es sich um eine
Versicherungsleistung, die man erhält, weil man die
Voraussetzungen erfüllt hat (Altersgrenze etc…)…dort kann
man unbegrenzt hinzuverdienen…

Aber nur, wenn die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird.

Das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen ist bei einer vorzeitigen Altersrente Anspruchsvoraussetzung. Heißt also, wer über allen Grenzen ist, dem wird der gesamte Anspruch aberkannt.

Nachzulesen in § 34 SGB VI

Bei einer EM-Rente ist das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen hingegen nicht anspruchsschädigend - erstmal, bis die Rentenversicherung auf den Trichter kommt und die Leistungsfähigkeit überprüft. Sollte es aber so sein, dass die Leistungsfähigkeit trotzdem weiterhin gemindert ist und der Versicherte arbeitet, kann die Rente wegen der Einkommensanrechnung unter Umständen nicht zur Auszahlung kommen, der grundsätzliche Anspruch bleibt aber bestehen.

Greetz
S_E