Hallo,
Hallo,
grundsätzlich ändert sich bei einer Teilzeitvereinbarung auf Grundlage von § 8 TzBfG nur die Arbeitszeit, alle anderen Vertragsbedingungen bleiben erhalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
Die vorliegende Formulierung muß getrennt bewertet werden:
"Eine erneute Arbeitszeitänderung bedarf der Abstimmung mit
der Personalabteilung
Das ist nur unnütze Vertragslyrik, da für eine weitere Änderung der Arbeitszeit das grundlegende Verfahren in § 8 oder § 9 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
geregelt ist.
und kann beidseitig mit einer Frist von
4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden"
Diese Klausel ist höchstwahrscheinlich unwirksam, da für den AN das Verfahren zur Änderung der Arbeitszeit in den §§ 8,9 TzBfG gesetzlich geregelt ist und der AG weiterhin einseitig die Arbeitszeit nur im Rahmen einer Änderungskündigung verändern kann, für die die normalen arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen gelten. Diese Fristen dürfen vom AG nicht in einer TZ-Vereinbarung zum Nachteil des AN ganz oder teilweise verändert werden - ua wegen § 4 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html
ebenfalls grußlos