Angenommen es liegen sowohl Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung (Anteil im PV) an einer GmbH (Dividendenzahlungen) als auch Zinszahlungen aus einem Gesellschafterdarlehen vor. Wird für die Beteiligung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren optiert, können nur 60% der „tatsächlich“ angefallenen WK abgezogen werden. Was ist aber nun mit den Zinszahlungen? Darf für sie weiterhin der Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 EStG abgezogen werden?
kann ich leider nicht beantworten
Da hilft nur ein Termin beim Steuerberater.
Grüße Holzbein59
Hallo,
Da es sich bei diesen beiden Sachverhalten um verschiedene Untereinkünfte der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt, werden diese auch unterschiedlich bewertet…
- Mit dem TEKV liegen sie voll richtig, 60% der Einnahmen= Steuerpflichtig dann nach §3c(2) EStG auch nur 60% der Ausgaben abzugsfähig. Heißt bei 10000Euro Einnahmen und 4000Euro Ausgaben : 10000*40% = 4000Euro Steuerpflichtige Einnahmen abzgl. 40% v. 4000Euro = 1600= abzugsfähige Werbungskosten…
Für die Einnahmen aus dem Gesellschafterdarlehen gibt es 2 Möglichkeiten: dabei ist jedoch zu beachten, dass das die Verzinsung des Gesellschafterdarlehen der Höhe nach angemessen sein muss, da sonst evtl. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könnte, für die dann wieder punkt 1 greifen würde(das wird im Regelfall erst bei einer Betriebsprüfung auffalen… Ist die Verzinsung der höhe nach üblich und
stellen diese Zinsen ganz normale Zinseinnahmen dar, bei denen man den Sparerpauschbetrag abziehen darf. Diese Zinsen werden genauso behandelt wie die Zinsen auf einem Sparbuch. Anders würde der Fall aussehen wenn die Beteiligung nicht an der Kapitalgesellschaft gehalten würde, sondern an einer Personengesellschaft, dann würden die Einnahmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden, ohne dass der Pauschbetrag geltend gemacht werden darf.
Hallo, das ist leider gar nicht mein Thema .
Hallo,
soweit Dividenden im Privatvermögen anfallen, gilt n. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG das Teileinkünfteverfahren nicht, d.h. die Dividenden unterliegen mit dem vollen Betrag der Abgeltungssteuer. Soweit n. § 32d (2)3 EstG zur tariflichen Versteuerung optiert wird findet § 20(9) EStG WK-Pauschbetrag keine Anwendung. Der Abzug tatsäcklicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der WK-Pauschbetrag steht also für die Zinseen voll zur Verfügung.
Ich hoffe hiermit weitergeholfen zu haben.
mfg.
tomiwe
Hallo,
sorry ich muss meine vorschnelle Antwort bereits schon revidieren. Natürlich ist bei Option n. § 32d (2)3 EStG das Teileinkünfteverfahren anwendbar und auch ein Werbungskostenabzug möglich. Ob darüber hinaus noch ein Abzug des WK-Pauschbetrags möglich ist erscheint fraglich. Nach dem System der Einkünftsermittlung entfällt der WK-Pauschbetrag soweit die tatsäcklichen WK höher sind. Ich werde mich nochmals um die Sache kümmern und später Antwort geben.
mfg.
tomiwe
Hallo, bin zuzeiz im Urlaub, bitte um Verständnis. Erst Ende 8/12 zurück.
Grüsse
Hallo,
m.E. gilt für die Zinserträge weiterhin §20 (9).
Aus dem Darlehen fließen Einkünfte iSd § 20 (1) Nr. 7 zu, wenn sie nicht als vGa behandelt werden. Für diese gilt der Sparer-PB.
Die Option nach § 32d (2) Nr. 3 für die Beteiligungserträge ist hier m. E. unerheblich, weil 32d (2) Nr. 3 S.2 die Anwendung des Sparer-PB nur „insoweit“ ausschließt. Dieses „insoweit“ ist nicht auf die Beteiligung, sondern auf die in S. 1 genannten „Einkünfte aus § 20 (1) Nr. 1 und 2“ zu beziehen.
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt, dieses Thema ist wirklich kein Selbstgänger, für niemanden 
Gruß, Heiko.
Hallo,
bei dieser speziellen frage kann ich leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße
Hierbei kann ich Ihnen leider nicht helfen.
Viel Glück noch!
Jürgen
hallo, leider kann ich dazu nichts bei"steuern", sorry. glück auf und gruss baccolight
Hallo tmenke,
bin noch nicht dazu gekommen, das nachzulesen und es kann auch noch etwa 14 Tage dauern bis ich mich damit beschäftigen kann.
Legen Sie dann noch Wert auf eine Antwort?
Falls ja, bitte mitteilen, dann merke ich mir das mal im Teminkalender vor.
MfG Tagliatelle78