Ist es rechtlich zulässig,eine einmalig zu Beginn des Stromliefervertrages vor 4 Jahren geleistete Bonuszahlung nach erfolgter Kündigung des Stromliefervertrages zum 31.01.2012 schon jetzt mit den monatlichen Abschlagszahlungen (die zusätzlich zum bereits gekauften und für diesen Zeitraum bezahlten Strompaket fällig werden)zu verrechnen? Konkret würde das bedeuten, dass ab dem 01.05.2011 keine mtl. Abschlagszahlungen mehr geleistet werden, dann ist der Bonusbetrag am Ende des Vertragszeitraumes aufgebraucht.
Oder ist es nur zulässig, diese Bonuszahlung mit der Schlußrechnung (die aber erst nach dem 31.01.2012 erstellt wird, wenn Teldafax bis dahin nicht völlig insolvent ist) zu verrechnen? Das würde aber unter Umständen bedeuten, dass diese Bonuszahlung futsch wäre bzw. nur durch Mahnbescheid eingetrieben werden könnte. Eine entsprechende Mitteilung über diese geplante Vorgehensweise wurde von Teldafax wie folgt beantwortet: „Der angeforderte mtl. Abschlag i.H.v…beinhaltet die Grundgebühr für Ihren Tarif und den Mehrverbrauch an kWh über Ihr Strompaket hinaus und kann nicht storniert werden. Die Sonderabschlagszahlung kann erst mit der Schlussrechnng verrechnet werden“.Ist das nur eine Behauptung von Teldafax oder gibt es dafür eine rechtliche Grundlage bzw. Berechtigung? In den AGB heißt es dazu: „Die Verrechnung der Sonderabschlagszahlung erfolgt je nach gewähltem Tarifmodell mit der Rechnung für den letzten Abrechnngszeitraum, die nach Verlassen des Tarifs oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt wird oder erfolgt mit den ersten Abschlagszahlungen.“ Im vorliegenden Fall ist die Beendigung der Vertragsbeziehung der genannte 31.01.2012. Aufgrund der instabilen Lage des Konzerns halte ich es für sehr riskant, bis Februar 2012 oder noch länger darauf zu vertrauen, dass die Bonuszahlung tatsächlich dann durch Teldafax erstattet wird, was - glaubt man den einschlägigen Erfahrungsberichten - sowieso nur unter Androhung rechtlicher Schritte oder Mahnbescheid erfolgreich ist. Langer Rede kurzer Sinn: Ist diese Verrechnung zulässig oder muss mit Maßnahmen seitens Teldafax (Mahnung, Stromsperre, Mahnkosten usw.) gerechnet werden?
Hallo !
Warum ist immer von einem „Bonus“ die Rede ?
Darunter verstehe ich gerade bei Stromanbietern einen Geldbetrag(Bonus) den dieser seinen Neukunden einräumt,wenn die eine bestimmte Zeit Kunde bleiben. Wird nach 1 Jahr mit der nächsten Rechnung verrechnet.
Was ist es denn hier ?
Eine Vorauszahlung vom Kunden an das Stromunternehmen ?
Ja,das kann im Insolvenzfall weg sein,weil es in der für schadenersatz viel zu geringen Insolvenzmasse verschwindet,aus der sich vorher andere Gläubiger bedienen dürfen.
Aber den Strom abschalten können keine dieser Stromanbieter(-verkäufer!),denn dazu müssten sie ja in Dein Haus kommen und an den Zähler heran,der Ihnen überhaupt nicht gehört,wie die gesamte Leitungstechnik zum Haus ebenfalls nicht.
Da ist nichts zu befürchten.
MfG
duck313
Erst einmal vielen Dank für die Antwort! In diesem Fall wird von Bonus geredet, weil zu Beginn des Stromliefervertragsverhältnisses ein Betrag von 200,- Euro als Einmalzahlung geleistet wurde, dadurch wurde der folgende Tarif günstiger. Wie in meiner Frage aus den AGB zitiert, soll dieser Bonusbetrag mit Wechsel des Tarifs (hier nicht der Fall) oder bei Beendigung des Vertrages verrechnet werden.
Die konkrete Frage ist hier, ob es vom Verbraucher bzw. Stromkunden zulässig ist, diesen Bonusbetrag mit den bis zum Vertragsende zu leistenden Zahlungen zu verrechnen, ohne z. B. ein Abstellen des Stromes und/oder eine damit verbundene Zwangsgrundversorgung durch den hiesigen Stromanbieter zu einem teuren Tarif zu befürchten ist.
Im Fall einer Mahnung durch Teldafax wegen nichtgezahlter Abschläge kann durchaus durch einen Zwangsvollstreckungsbescheid und Gerichtsvollzieher Zugang zum Zähler erzwungen werden, notfalls mit Polizeigewalt. Darum meine Frage zur Rechtmäßigkeit des geplanten Vorgehens.
Andererseites ist auch nach 2 Monaten noch keine Kündigungsbestätigung von Teldafax vorhanden, trotz mehrmaliger Mahnungen per Einschreiben. Der Einschreibebeleg bzw. Rückschein vom Einschreiben gegen Rückschein, mit dem die Kündigung versendet wurde, liegt allerdings vor, sodass davon ausgegangen wird, dass die Kündigung formell und rechtlich wirksam ist und am Ende des Tarifes zu einem anderen Stromanbieter gewechselt werden kann.
Vielleicht kann doch jemand konkret auf meine Frage antworten oder praktiziert ein ähnliches Verfahren wie beschrieben?