TELEBID - seriös?

Hallo liebe Gemeinde,

ich bin vor kurzem auf telebid (was es ja schon seit ca. zweieinhalb Jahren gibt) gestossen und fand das Konzept als potentieller Käufer recht interessant. Ich habe dann auch mal für 10 Euro Bietpunkte erworben.

Danach habe ich mich informiert (wahrscheinlich sollte man das grundsätzlich andersherum tun!!) und festgestellt, dass es eine Reihe von Leuten gibt, die keine Lieferung erhielten, und zwar insbesondere bei den elektronischen Geräten.

  1. Ich habe kein Problem mit der Auktionsform, die kenne ich seit meiner Kinderzeit als sog. „Amerikanische Versteigerung“. - Man zahlt für jeden Bietschritt, der Endpreis bleibt überschaubar. (Wird wohl insbesondere bei Wohltätigkeitsveranstaltungen gemacht.)

  2. Ich habe kein Problem damit, dass ein Unternehmer Geld verdienen will und dass wir über Gewinnspannen (nach Abzug GMK) von 30, 50, 100 und mehr Prozent reden. (Jeder Markenschuh o.ä. wird i.d.R. mit mind. 100% Aufschlag bezahlt!)

Womit ich ein Problem als „Normalbürger“ habe ist …

… dass man einen Artikel versteigern darf, den man offensichtlich gar nicht hat !!!

Vermutlich bin ich also noch dussliger, wenn ich mit meinen Bietpunkten am Ende noch den Zuschlag bei einer Auktion bekommen, weil’s dann erst richtig teuer wird ?!?! => Ware plus Lieferkosten, Hinterher-Rennerei - Rechtsanwalt - am Ende Wandlung - und nur Ärger.

Fest steht: Das Geld aus den Bietschritten hat TELEBID längst eingestrichen, ohne (offenbar) zu einer Gegenleistung verpflichtet werden zu können. - Hier kommen nämlich die AGBs ins Spiel. - ins SPIEL? -S.P.I.E.L.! Ach ja richtig, das war’s: „Spiel und Spass“ bei der Auktion.

Wir s p i e l e n also nur Auktion!? - Aha ! - Also so, als wenn ich abends in die Kneipe an der Ecke zum Flippern gehe: Wenn ich den Kneipenrekord breche, heißt das ja noch lange nicht, dass ich den Flipperautomaten mit nach Hause nehmen kann!!! - Langsam begreife ich.

Lasst das Sotherby’s nicht hören, dass man den längst verschollenen ‚van Gogh‘ jetzt in jedem Falle versteigern kann - auch wenn ihn keiner hat. - Für Austern und Schnittchen kann man ja schon mal kassieren - nicht zu vergessen für das Ambiente und das Flair im Auktionshaus. Vielleicht ist der Käufer ja später mit irgend was anderem aus der Aservatenkammer zufrieden - oder er kriegt sein Geld einfach zurück. - Wär doch ein lustiger Spass, oder?

Also Schlussfolgerung:
Meinen Einsatz von 10 Euro als „Lebenserfahrung“ abhaken?

Über durchaus erstgemeinte (juristische) Antworten zum Thema „Darf ich versteigern, was sich noch gar nicht habe (Besitz/Eigentum/Kommiss./o.ä.) - und dabei Kosten der Auktion bei Mitbietern einstreichen?“ würde ich mich riesig freuen.

In diesem Sinne,
Grüße aus Bremen

Hallo,

juristische Fragen am besten im Rechtsforum stellen.

Natürlich darf man nur versteigern, was man hat.

Auktionsplattformen – und das scheint dieses Telebid zu sein – bieten aber grundsätzlich nur eine Plattform, auf der andere private oder gewerbliche Verkäufer ihre Waren anbieten können. Natürlich kann die Plattform dabei nicht generell für alles haften was Verkäufer tun, Verkäufer die gegen die Regeln verstoßen können höchstens gesperrt werden. Manche Plattformen bieten Garantien / Käuferschutz für die Käufer bei Problemen; ob es das bei Telebid gibt muss man den AGB entnehmen. Wenn die Plattform halbwegs gut gemacht ist, gibt es eine Möglichkeit für Käufer ihre Verkäufer zu bewerten – so dass andere Interessenten anhand der Bewertungen auf die Zuverlässigkeit des Verkäufer schließen können.

Wenn irgendetwas an einer Transaktion suspekt ist, sollte man grundsätzlich auf versichertem Versand bestehen (und die Mehrkosten tragen). Bei unversichertem Versand und Privatverkäufern trägt sonst der Käufer das Versandrisiko. Im Zweifelsfall kann man dann gegenüber dem Privatverkäufer nachweisen ob die Ware verschickt wurde oder nicht und seine Rechte durchsetzen.
Gewerbliche (deutsche) Verkäufer dagegen tragen gegenüber Privatkäufern grundsätzlich das Versandrisiko, da sind solche Vorsichtsmaßnahmen nicht nötig.

Stephanie

Hi,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und das Interesse.

Ich würde gern noch zwei Kleinigkeiten richtig stellen.

Natürlich darf man nur versteigern, was man hat.

Auktionsplattformen – und das scheint dieses Telebid zu sein –
bieten aber grundsätzlich nur eine Plattform, auf der andere
private oder gewerbliche Verkäufer ihre Waren anbieten können.

Nicht ganz richtig:
Lt. AGB §5 kommt mit dem Zuschlag der Vertrag mit TELEBID zustande; es gibt keine Fremdanbieter der Ware (gibt auch sonst keinen Hinweis darauf!)

Wenn irgendetwas an einer Transaktion suspekt ist, sollte man
grundsätzlich auf versichertem Versand bestehen (und die
Mehrkosten tragen). Bei unversichertem Versand und
Privatverkäufern trägt sonst der Käufer das Versandrisiko.

Korrektur: Es geht ja nicht darum, dass der Versand suspekt ist. Laut der Erfahrungen in den Foren konnte Telebid nach mehrfachem Verzug, selbst das vereinbarte Ersatzgerät nicht mehr liefern, also Wandlung.

  • Wie gesagt, Kosten für die Gebote waren ja über den Plattform-Automatismus auf jeden Fall auf Seiten Netbid vereinnahmt!

Grüße aus Bremen

Hallo Stephanie,

Natürlich darf man nur versteigern, was man hat.

DAS glaub ich jetzt nicht.
Was ist mit den vielen „Powersellern“, die Artikel anbieten, die sie gerade nicht auf Lager haben, sondern erst nach Verkauf bei ihrem Lieferanten ordern?

Gruß
BT

DAS glaub ich jetzt nicht.
Was ist mit den vielen „Powersellern“, die Artikel anbieten,
die sie gerade nicht auf Lager haben, sondern erst nach
Verkauf bei ihrem Lieferanten ordern?

Solange er dann doch liefern kann, beschwert sich ja keiner. Interessant wird’s doch erst, wenn NICHT !

Da denke ich schon, dass dann im Wiederholungsfalle mal die Gewerbeaufsicht (oder wer auch immer) nachhaken muss. Wenn schon Zahlungen geleistet wurden, geht’s ja dann auch um Zinsausfall usw.

Viel schwerer wiegt aber doch, dass bei der anderen Fragestellung für die Durchführung der Auktion in jedem Falle Leute in Erwartung eines günstigen Handelsgeschäfts geboten und damit bezahlt haben.

Übrigens: Wenn im Privatfernsehen die Leute nachts in Erwartung eines Gewinns für je 50 Cent beim Sender anrufen und nach andertalb Stunden heißt es am Ende: So, jetzt ist es 2 Uhr 30 - unsere Sendezeit ist um, wie lösen das Rätsel auf, leider ist wohl keiner auf unsere freigeschaltete Leitung gekommen (Lotterieaspekt), dann denke ich, sollte das auch mal jemand juristisch klären.

In diesem Sinne.

Gesetzlich darf man natürlich alles verkaufen / versteigern, egal ob man momentan Besitzer oder Eigentümer ist oder nicht. Man muss dem Käufer nur Eigentum und Besitz innerhalb der vereinbarten Frist übereignen können.

In den Ebay AGB steht aber, dass man Artikel, die man über Ebay versteigern möchte, tatsächlich vorliegen haben muss.

Praktisch machts keinen Unterschied, da der Käufer nie beweisen kann, dass der Verkäufer die Ware nicht auf Lager hatte. Außerdem könnte nur Ebay selbst diesen Verstoß sanktionieren, und es ist sehr zweifelhaft ob sie es tun würden wenn der Kaufvertrag sonst ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Das ist ein völlig normales Geschäftsbebahren, das jeder Produzent auf der Welt nutzt um seine Lagerkosten niedrig zu halten.

Ciao
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gesetzlich darf man natürlich alles verkaufen / versteigern,
egal ob man momentan Besitzer oder Eigentümer ist oder nicht.
Man muss dem Käufer nur Eigentum und Besitz innerhalb der
vereinbarten Frist übereignen können.

Das ist in den allermeisten Fällen gegeben.

In den Ebay AGB steht aber, dass man Artikel, die man über
Ebay versteigern möchte, tatsächlich vorliegen haben muss.

Ob Ebay wenn die darauf pochen würden wohl auch die Kosten tragen würden, wenn sich das Ganze dadurch als Scheinselbstständigkeit herausstellt? Darauf würde ich als Händler klagen, wenn Ebay mir zuviele Vorschriften machen würde, wie ich mein Unternehmen zu führen hätte.

Praktisch machts keinen Unterschied, da der Käufer nie
beweisen kann, dass der Verkäufer die Ware nicht auf Lager
hatte. Außerdem könnte nur Ebay selbst diesen Verstoß
sanktionieren, und es ist sehr zweifelhaft ob sie es tun
würden wenn der Kaufvertrag sonst ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Eben

Ciao
Wolfgang

besonders, da es sich bei ebay um eine Handelsplattform handelt:
Gruß
Peter

http://www.beckmannundnorda.de/bgh_lieferfrist.html

BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02 (Online-Shop - Pflicht zur sofortigen Lieferung)

Übrigens: Wenn im Privatfernsehen die Leute nachts in
Erwartung eines Gewinns für je 50 Cent beim Sender anrufen und
nach andertalb Stunden heißt es am Ende: So, jetzt ist es 2
Uhr 30 - unsere Sendezeit ist um, wie lösen das Rätsel auf,
leider ist wohl keiner auf unsere freigeschaltete Leitung
gekommen (Lotterieaspekt), dann denke ich, sollte das auch mal
jemand juristisch klären.

In diesem Sinne.

Habe ich, die Medienwächter aus München haben mir geschrieben, das sei legal, ich hatte nach einem Fernsehbericht interveniert.

Was Telebid macht, ist nach diesen Aussagen also legal und genauso seriös wie die Gewinnspiele bei RTL, etc. Wer sich bei Telebid allerdings anmeldet, wird täglich diverse Male per Newsletter zugespammt.

Ein Auktionshaus ist das aber eigentlich nicht, eher sowas wie Teleshopping.

Ciao
Wolfgang

Gesetzlich darf man natürlich alles verkaufen / versteigern,
egal ob man momentan Besitzer oder Eigentümer ist oder nicht.

Der Begriff „Versteigerung“ ist mittlerweile ja arg schwammig.
Wäre mal eine Frage für das Juristenbrett (ich bin keiner)
Gilt scheinbar für berufsmäßige Versteigerer.???
Gruß
Peter

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/verstv…

"§3

4) Der Versteigerer hat auf Verlangen

  1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
  2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
  3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen…

§ 4 Besichtigung
Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen…"

Gilt scheinbar für berufsmäßige Versteigerer.?

Die genannten Paragraphen gelten für „echte“, klassische Versteigerungen, also live vor Ort wie man sichs vorstellt mir Karte haben und Hammer und so.
Ebay gilt nach aktueller Rechtsprechung nicht als solche Versteigerung und es sind auch keine Tendenzen erkennbar dass sich daran etwas ändern wird.

Guten Tag,

Ebay gilt nach aktueller Rechtsprechung nicht als solche
Versteigerung und es sind auch keine Tendenzen erkennbar dass
sich daran etwas ändern wird.

war mir schon bekannt. Bezog sich auf Deine Gleichsetzung Verkauf/Versteigerung:

Gesetzlich darf man natürlich alles verkaufen / versteigern, egal ob :man momentan Besitzer oder Eigentümer ist oder nicht.

Die ganze Diskussion ging doch eigentlich darum, ob jemand Teile verkaufen kann, die er noch gar nicht hat. Will ich jetzt nix dazu sagen. Siehe den link auf das BGH-Urteil weiter unten.
Bei einer VERSTEIGERUNG muss das Versteigerungsgut doch offensichtlich dem Versteigerer vorliegen. Übrigens - mit Ausnahmen - auch gebraucht sein.

Gruß
Peter

„…Eigentum: Der Einlieferer versichert, daß die Gegenstände sein unbestrittenes Eigentum sind und Rechte Dritter nicht bestehen, bzw. daß er in unbestrittenem Auftrag des Eigentümers handelt. Für evtl. daraus entstehende Rechtsmängel haftet der Einlieferer…“
So oder ähnlich in den AGB der Auktionshäuser