Telefon oder pers. Rede aufzeichnen

Hallo,

noch mal zu dem Thema http://www.wer-weiss-was.de/app/login/login?jump=64… (bin leider nicht dazu gekommen zu antworten)

Nehmen wir an die (Ex-)Ehefrau behauptet mündlich Dinge, die sie hinterher abstreitet oder wo der (Ex) bemerkt, dass bei Gesprächen (zb über die gemeinsamen Kinder) seelische Gewalt vorkommt. Zb in einem gemeinsamen Gespräch darüber ob die Kinder an einem Weinachtsfeiertag beim Kindesvater sein dürfen. Der Ex bringt - nach anfänglicher Ablehnung der Kindesmutter (nö, Weihnachten will ich mit ihnen verbringen) den Hinweis, dass das Jugendamt (mündlich) gemeint hat, dass Feiertage erst mal persönlich geklärt werden sollen und das es üblich ist dass die Kinder aller 2 Jahre beim anderen Elternteil die Feiertage verbringen. Ihre lapidare Reaktion „ja, das hat DIE gesagt, aber ich will es nicht“.

Nun möchte der Ex vor Gericht gehen (weil auch das gemeinsame Sorgerecht nicht einwandfrei ausgeübt wird von ihr und das Umgangsrecht seiner Meinung einer Überarbeitung bedarf) und seine (angenommenen) Rechte einklagen. Dazu möchte er gern Beweismaterial sammeln. Dazu sollen solche Mitschnitte von persönlich oder am Telefon geführten Gesprächen dienen. Anders könnte der Ex das nicht nachweisen - denn im Beisein anderer Personen verhält sie sich (teilweise) anders.

Ist das immer noch strafbar? auch wenn im Paragraf dazu noch steht…

„Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.“

MfG

Ist das immer noch strafbar? auch wenn im Paragraf dazu noch
steht…

Ja.

„Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig,
wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender
öffentlicher Interessen gemacht wird.“

Das bezieht sich nicht auf die Aufzeichnung, sondern auf deren Veröffentlichung. Die Aufzeichnung nach Abs. 1 Nr. 1 wird davon nicht betroffen.

Gruss

Iru

Hallo,
dieses Thema wurde ja schon mehrfach behandelt. Leider fehlte immer ein Zusatz - wann setzt da die Verjährung ein.
Es sind wohl zwei unterschiedliche Taten. Einmal „aufnehmen“, dann „veröffentlichen“. Wie verhält es sich, wenn die „Aufnahme“ bereits verjährt ist und erst dann wird veröffentlicht?
Fragt & grüßt
R

Du bist die Antwort ja selbst vor: Es sind zwei Taten. Also verjähren beide selbstständig.

Levay

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Hola Levay,
dann habe ich mich ungeschickt ausgedrückt :

Es sind zwei Taten.

Habe ich auch so verstanden

Also verjähren beide selbstständig.

Genau. Aber nach welchem Zeitraum? Wann?

Dann noch :
Die verbotene Aufnahme sei bereits verjährt.
Dann wird der Inhalt veröffentlicht.
Also kann nur die Veröffentlichung bestraft werden, nicht die bereits verjährte Aufnahme?
Sehe ich das so richtig?
Beides gleiche Verjährungszeiträume?
Immer noch ratlos, die Zeiten betreffend
R

Genau. Aber nach welchem Zeitraum? Wann?

Jeweils drei Jahre.

Dann noch :
Die verbotene Aufnahme sei bereits verjährt.
Dann wird der Inhalt veröffentlicht.
Also kann nur die Veröffentlichung bestraft werden, nicht die
bereits verjährte Aufnahme?

So isses.

Sehe ich das so richtig?

Jo.

Beides gleiche Verjährungszeiträume?

Ja, weil beide den gleichen Strafrahmen haben; die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafandrohung. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat zu laufen.

Zum Nachlesen: §§ 201, 78, 78 a StGB.

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Danke, alle Unklarheiten beseitigt
owt

Gibt es dann andere Möglichkeiten solche „Unterschiede“ nachzuweisen? Also dass die Person sich „öffentlich“ anders gibt als „nichtöffentlich“?

LG