Aber dann…
Nochmal im Nachsatz,
Nein, eben nicht. Bei vielen TK-Anbietern ist es gängige Praxis eine aufgegebene Rufnummer für einen gewissen Zeitraum zu sperren, damit jemand der den alten Besitzer erreichen will nicht aus versehen den neuen an der Schnur hat.
Dann stellt sich natürlich die Frage, warum der TK-Anbieter die Nummer dann vor(!) Vertragsunterzeichnung als für B verfügbar eingetragen hat?
Ab dem Zeitpunkt, wo der Diensteanbieter sich vertraglich zur Erbringung der Leistung der Einrichtung einer speziellen Rufnummer verpflichtet, ist es uneingeschränkt sein eigenes Problem, wem die spezielle Nummer vorher gehört hat und welche Ansprüche der Vorbesitzer irgendwann darauf stellen wird.
Außerdem hat die 90-Tage-Sperre von Rufnummern wenig Grund aus Sicht „Der gekündigte Kunde könnte ja irgendwann seine Nummer wieder haben wollen“ sondern dient primär, um nachgelieferte Forderungen eindeutig dem ursprünglichen Anschlußinhaber zuordnen zu können (wodurch dann die Ausstände eventuell auch nach Zeitpunkt des Vertragsendes noch steigen könnten).
Aber all das kann dem zukünftigen Inhaber der Rufnummer herzlich egal sein.
Wenn der TK-Dienstleister die Rufnummer zur Wiedervergabe freigegeben hat, dann ist das sein eigenes Problem.
Rufnummern werden dann für eine feste Zeit gesperrt oder freie Nummern werden im Round Robin Verfahren vergeben, wobei die älteste verfügbare Nummer zuerst vergeben wird.
Auch wenn es mit der Juristerei herzlich wenig zu tun hat:
Verfügbare Rufnummern sind erst mal Inventar.
Die Auswahlmechanismen zur Nutzung verfügbaren Inventars sind je nach individuellem Gutdünken der Geschäftsprozess-Eigner implementiert.
Ein spezieller Auswahlmechanismus ist dann halt die Auswahl einer Wunschrufnummer.
Normalerweise werden aber solche hochspeziellen Mechanismen vor Vertragsunterzeichnung genutzt, denn welcher Kunde will nach der Zahlung feststellen, dass er seine Wunschrufnummer nun doch nicht bekommen kann?
Bietet der TK-Dienstleister die Wunschrufnummer an und hat sich mit dem Kunden auf die Vergabe einer speziellen Rufnummer geeinigt, so hat er zu erfüllen. Das hat mit einer Sperre oder einem Round Robin nichts zu tun.
Ein Teilnehmer B möchte diese spezielle, verfügbare Rufnummer nutzen.
Die Nummer ist durch die interne Sperre eben nicht zwangsläufig verfügbar.
Dann darf die TK-DL sie auch nicht anbieten oder muss vor Zahlung durch den Kunden darauf hinweisen, dass sie nicht verfügbar ist … nicht nachher zusätzliche Forderungen stellen!
Der Diensteanbieter sichert diese spezielle Rufnummer im Vertrag zu.
Wahrscheinlich mit der Einschränkung „Wenn die gewünschte Rufnummer verfügbar ist.“
Daran ist normalerweise dann der ganze Vertrag gebunden.
Auch wenn manche TK-DL so die Masche fahren „Wir verkaufen erst mal. Wenn wir nicht liefern können, ist das Problem unserer Kunden. Aber zahlen dürfen sie trotzdem in voller Höhe“.
de facto kann der Kunde aber bei Nichterfüllung und Weigerung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und ggf. sogar noch Schadensersatz fordern.
==> Der Diensteanbieter erfüllt den Vertrag: seine Forderungen
gegenüber dem Vorbesitzer A der Nummer gehen B einen feuchten
Kehricht an!
Das stimmt. Aber wahrscheinlich vermutet der TK-Anbieter, dass der alte Besitzer über einen dritten seinen Anschluss wieder verfügbar machen will und der neue Kunde wahrscheinlich der alte ist.
Unabhängig davon: Wenn der TK-DL einfach dem neuen Kunden die Forderungen gegenüber dem alten Kunden auftischt, dann ist das sogar ein Datenschutz-Verstoß. Und wenn er das tut, einfach weil er glaubt, dass alter und neuer Anschlussinhaber identisch sind, dann kann man wegen so einer Naivität ohne Probleme mal den Bundesdatenschutzbeauftragten informieren.
Der freut sich immer, wenn Konzerne „glauben“, das Recht zu haben, personenbezogene Daten an Unbeteiligte weitergeben zu dürfen weil sie „meinen“, dass ihre Prozesse eine praktisch überhaupt nicht vorhandene Identität gefunden zu haben.
Und über die Firmeninterna wissen wir auch nichts.
Genau.
Und die können uns auch recht egal sein, denn … Vertrag ist Vertrag.
Gruß,
Michael