Telefon Übernahme

Guten Tag allerseits!

Meine Frage:

A hat ein Festnetzanschluss gehabt und längere Zeit nicht bezahlt - der Anschluss wurde abgeklemmt.
A ist mittlerweile insolvent

B wohnt im gleichen Hause, nicht verwandt oder verschägert mit A und trägt auch einen andern Namen.

Da B früher auch bei A erreichbar war möchte B die alte Telefonnummer übernehmen und macht einen Vertrag mit dem gleichen Anbieter, in dem dieses vermerkt ist, überweist im Voraus die Kosten für den „Neuanschluss“ und sollte ja die gleiche Tel - Nummer bekommen.

Nun sagt der Anbieter NEIN - erst die Schulden von A bezahlen - dann kann B die Nummer bekommen.

Nach meiner Meinung ist der Vertrag zwischen B und dem Anbieter rechtskräftig, da der unterschriebene Vertrag beim Anbieter vorliegt (in dem die alte Telefonnummer eingetragen ist) und der Anbieter die Zahlung angenommen hat.

Ist der Anbieter nun in der Pflicht die Nummer so wieder freizuschalten?

Über genauere Informationen (mit §§) wäre ich äußerst dankbar!

Ist der Anbieter nun in der Pflicht die Nummer so wieder freizuschalten?

Mich würde einmal interessieren, mit welcher Begründung B meint einen Anspruch auf eine bestimmte Rufnummer zu haben.

Für eine Kulanzleistung kann der Anbieter doch eine Bedingung stellen.

pacta sunt…
Hallöchen,

Mich würde einmal interessieren, mit welcher Begründung B meint einen Anspruch auf eine bestimmte Rufnummer zu haben.

„Anspruch“ hat er a priori nicht.
Bestimmte TK-Dienstleister haben aber die „Wunschrufnummer“ als reguläres Angebot in der Servicepalette.

Hat er diese vertraglich bereits ausgehandelt und ist dieser Vertrag beidseitig unterzeichnet, so hat er alles Recht der Welt, die vertraglich zugesicherte Leistung zu beanspruchen.

Für eine Kulanzleistung kann der Anbieter doch eine Bedingung stellen.

Naja, nach Vertragsunterzeichnung noch schnell eine Klausel zu Lasten des Kunden bezüglich zu begleichender Positionen hinzufügen halte ich aber nicht für allzu „kulant“?

Außerdem: Was genau hat B mit den Ausständen von A zu tun?
Die Rufnummer von A ist wegen Nichtvorliegen eines gültigen Vertragsverhältnisses erloschen und wieder im Inventar verfügbar.
Ein Teilnehmer B möchte diese spezielle, verfügbare Rufnummer nutzen.
Der Diensteanbieter sichert diese spezielle Rufnummer im Vertrag zu.

==> Der Diensteanbieter erfüllt den Vertrag: seine Forderungen gegenüber dem Vorbesitzer A der Nummer gehen B einen feuchten Kehricht an!

Dummerweise wissen wir nicht, wie genau das Vertragswerk formuliert ist, möglicherweise gibt es Klauseln, von denen wir hier nichts wissen.

Gruß,
Michael

Außerdem: Was genau hat B mit den Ausständen von A zu tun?
Die Rufnummer von A ist wegen Nichtvorliegen eines gültigen
Vertragsverhältnisses erloschen und wieder im Inventar
verfügbar.

Nein, eben nicht. Bei vielen TK-Anbietern ist es gängige Praxis eine aufgegebene Rufnummer für einen gewissen Zeitraum zu sperren, damit jemand der den alten Besitzer erreichen will nicht aus versehen den neuen an der Schnur hat.
Rufnummern werden dann für eine feste Zeit gesperrt oder freie Nummern werden im Round Robin Verfahren vergeben, wobei die älteste verfügbare Nummer zuerst vergeben wird.
Bei einer WUnschrufnummer greift dann eben die Mindestsperre.

Ein Teilnehmer B möchte diese spezielle, verfügbare Rufnummer
nutzen.

Die Nummer ist durch die interne Sperre eben nicht zwangsläufig verfügbar.

Der Diensteanbieter sichert diese spezielle Rufnummer im
Vertrag zu.

Wahrscheinlich mit der Einschränkung „Wenn die gewünschte Rufnummer verfügbar ist.“

==> Der Diensteanbieter erfüllt den Vertrag: seine Forderungen
gegenüber dem Vorbesitzer A der Nummer gehen B einen feuchten
Kehricht an!

Das stimmt. Aber wahrscheinlich vermutet der TK-Anbieter, dass der alte Besitzer über einen dritten seinen Anschluss wieder verfügbar machen will und der neue Kunde wahrscheinlich der alte ist.

Dummerweise wissen wir nicht, wie genau das Vertragswerk
formuliert ist, möglicherweise gibt es Klauseln, von denen wir
hier nichts wissen.

Und über die Firmeninterna wissen wir auch nichts.

Hat er diese vertraglich bereits ausgehandelt und ist dieser
Vertrag beidseitig unterzeichnet, so hat er alles Recht der
Welt, die vertraglich zugesicherte Leistung zu beanspruchen.

aber nur, wenn die nummer auch frei ist.

Außerdem: Was genau hat B mit den Ausständen von A zu tun?

nichts. mit der nummer aber auch nicht.

Die Rufnummer von A ist wegen Nichtvorliegen eines gültigen
Vertragsverhältnisses erloschen und wieder im Inventar
verfügbar.

falsch. wenn noch außenstände drauf sind, bleibt die nummer erst mal gesperrt. weil der (gesperrte) inhaber irgendwann auf die idee kommen könnte, sie wieder haben zu wollen.

Herzlichen Dank an Alle, die sich hier so ins Zeug gelegt haben!

Ich hoffe, damit komme ich weiter!

Gruß

Aber dann…
Nochmal im Nachsatz,

Nein, eben nicht. Bei vielen TK-Anbietern ist es gängige Praxis eine aufgegebene Rufnummer für einen gewissen Zeitraum zu sperren, damit jemand der den alten Besitzer erreichen will nicht aus versehen den neuen an der Schnur hat.

Dann stellt sich natürlich die Frage, warum der TK-Anbieter die Nummer dann vor(!) Vertragsunterzeichnung als für B verfügbar eingetragen hat?

Ab dem Zeitpunkt, wo der Diensteanbieter sich vertraglich zur Erbringung der Leistung der Einrichtung einer speziellen Rufnummer verpflichtet, ist es uneingeschränkt sein eigenes Problem, wem die spezielle Nummer vorher gehört hat und welche Ansprüche der Vorbesitzer irgendwann darauf stellen wird.

Außerdem hat die 90-Tage-Sperre von Rufnummern wenig Grund aus Sicht „Der gekündigte Kunde könnte ja irgendwann seine Nummer wieder haben wollen“ sondern dient primär, um nachgelieferte Forderungen eindeutig dem ursprünglichen Anschlußinhaber zuordnen zu können (wodurch dann die Ausstände eventuell auch nach Zeitpunkt des Vertragsendes noch steigen könnten).

Aber all das kann dem zukünftigen Inhaber der Rufnummer herzlich egal sein.
Wenn der TK-Dienstleister die Rufnummer zur Wiedervergabe freigegeben hat, dann ist das sein eigenes Problem.

Rufnummern werden dann für eine feste Zeit gesperrt oder freie Nummern werden im Round Robin Verfahren vergeben, wobei die älteste verfügbare Nummer zuerst vergeben wird.

Auch wenn es mit der Juristerei herzlich wenig zu tun hat:
Verfügbare Rufnummern sind erst mal Inventar.
Die Auswahlmechanismen zur Nutzung verfügbaren Inventars sind je nach individuellem Gutdünken der Geschäftsprozess-Eigner implementiert.
Ein spezieller Auswahlmechanismus ist dann halt die Auswahl einer Wunschrufnummer.
Normalerweise werden aber solche hochspeziellen Mechanismen vor Vertragsunterzeichnung genutzt, denn welcher Kunde will nach der Zahlung feststellen, dass er seine Wunschrufnummer nun doch nicht bekommen kann?

Bietet der TK-Dienstleister die Wunschrufnummer an und hat sich mit dem Kunden auf die Vergabe einer speziellen Rufnummer geeinigt, so hat er zu erfüllen. Das hat mit einer Sperre oder einem Round Robin nichts zu tun.

Ein Teilnehmer B möchte diese spezielle, verfügbare Rufnummer nutzen.

Die Nummer ist durch die interne Sperre eben nicht zwangsläufig verfügbar.

Dann darf die TK-DL sie auch nicht anbieten oder muss vor Zahlung durch den Kunden darauf hinweisen, dass sie nicht verfügbar ist … nicht nachher zusätzliche Forderungen stellen!

Der Diensteanbieter sichert diese spezielle Rufnummer im Vertrag zu.

Wahrscheinlich mit der Einschränkung „Wenn die gewünschte Rufnummer verfügbar ist.“

Daran ist normalerweise dann der ganze Vertrag gebunden.
Auch wenn manche TK-DL so die Masche fahren „Wir verkaufen erst mal. Wenn wir nicht liefern können, ist das Problem unserer Kunden. Aber zahlen dürfen sie trotzdem in voller Höhe“.
de facto kann der Kunde aber bei Nichterfüllung und Weigerung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und ggf. sogar noch Schadensersatz fordern.

==> Der Diensteanbieter erfüllt den Vertrag: seine Forderungen

gegenüber dem Vorbesitzer A der Nummer gehen B einen feuchten
Kehricht an!

Das stimmt. Aber wahrscheinlich vermutet der TK-Anbieter, dass der alte Besitzer über einen dritten seinen Anschluss wieder verfügbar machen will und der neue Kunde wahrscheinlich der alte ist.

Unabhängig davon: Wenn der TK-DL einfach dem neuen Kunden die Forderungen gegenüber dem alten Kunden auftischt, dann ist das sogar ein Datenschutz-Verstoß. Und wenn er das tut, einfach weil er glaubt, dass alter und neuer Anschlussinhaber identisch sind, dann kann man wegen so einer Naivität ohne Probleme mal den Bundesdatenschutzbeauftragten informieren.
Der freut sich immer, wenn Konzerne „glauben“, das Recht zu haben, personenbezogene Daten an Unbeteiligte weitergeben zu dürfen weil sie „meinen“, dass ihre Prozesse eine praktisch überhaupt nicht vorhandene Identität gefunden zu haben.

Und über die Firmeninterna wissen wir auch nichts.

Genau.
Und die können uns auch recht egal sein, denn … Vertrag ist Vertrag.

Gruß,
Michael

Hallo

Nach meiner Meinung ist der Vertrag zwischen B und dem
Anbieter rechtskräftig, da der unterschriebene Vertrag beim
Anbieter vorliegt (in dem die alte Telefonnummer eingetragen
ist) und der Anbieter die Zahlung angenommen hat.

Erstmal wären die AGB und der genau Ablauf zu prüfen.

Üblicherweise ist das ausgefüllte Formular ein Auftrag, also ein Vertragsvorschlag und erst nachdem man die Auftragsbestätigung erhält, kommt der Vertrag, dem beide Seiten zugestimmt haben zustande. In den AGB könnten zusätzlich noch zu prüfende Vorbehalte erwähnt sein, zB. ist die Nummer frei, mit keiner wie auch immer gearteten Sperre belegt usw.

Erst wenn das alles erledigt und vom Anbieter bestätigt ist, ist es ein Vertrag, der einzuhalten ist. Wobei es immer noch die Möglichkeit gibt, das einer Seite ein Fehler unterläuft und der Vertrag wegen eines Irrtums angefochten wird.

Ist der Anbieter nun in der Pflicht die Nummer so wieder
freizuschalten?

Nur wenn der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, und die AGBs nichts weiter zur Nummernübernahme aussagen.

Gruß, DW.

Dann stellt sich natürlich die Frage, warum der TK-Anbieter
die Nummer dann vor(!) Vertragsunterzeichnung als für B
verfügbar eingetragen hat?

hat er das? ich kenne da eigentlich nur das feld ‚wunsch-nummer‘. und irgendwo anders steht dann, dass es die nur dann gibt, wenn sie verfügbar ist.