Hallo,
ich habe mich mit folgendem Fall näher beschäftigt, und würde gerne wissen, was ihr davon haltet bzw. ob ich evtl. falsch vorgegangen bin.
Ausgang ist ein Telefongespräch von Person A, in dem ein Angebot über ein Zeitschriften-Abo gemacht wurde. Der Angerufene B wollte das Angebot nicht sofot annehmen, sondern hat zugestimmt UNVERBINDLICH (mehrmals von B wiederholt) weitere Infos per Post zu erhalten um darüber nachzudenken. Das Schreiben kam ca 2 Wochen später. In diesem stand gleich zu Anfang „ich begrüße Sie herzlich als neuen ***-Kunden“… „Ab der Heftfolge 9/2007 vom 18.09.07 kommt *** pünktlich und zuverlässig zu Ihnen nach Hause.“
Ich habe mir jetzt gedacht, dass ja vorher ein Vertrag nach §145 BGB zustande gekommen sein muss. D.h. zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Aber B hat das Angebot ja gar nicht angenommen (§147 I BGB). Somit ist der Antrag nach §146 BGB erloschen und kein Vertrag zustande gekommen. Müsste B jetzt noch auf das Schreiben reagieren? Ich kann mir gut vorstellen, dass das Heft zum nächsten Termin geliefert wird und A den B auffordert zu zahlen. Könnte B da nicht an A eine email mit den hier genannten Argumenten senden oder gilt das als ungültige Schriftform?
Ich hoffe, der Beitrag liegt noch im Rahmen der Richtlinien!!
MFG
Es ist kein Vertrag zustande gekommen, das hast du ganz richtig erkannt.
Levay
Hallo,
wie Levay schon sagte, kein Vertrag zustande gekommen, aber dennoch sollte man eine Mail dem Unternehmen schicken und sagen das man gar nicht dem Vertrag zugestimmt hat! Aus dem einfachen Grund da es später nur stress geben wird, auch wenn dann alles zu gunsten von A ausgeht, da kein Vertrag.
Desweiteren sollte man ggf. die Hefte zurücklegen und Ordentlich verwahren, könnte ja vorkommen dass das Unternehmen diese zurückfordert.
Sicher das alles muss man nicht machen, aber wenn man einfach unnötigen stress vermeiden möchte, sollte man es tun.
Gruß
Moimoin!
Dass hier kein Vertrag zustande gekommen ist, das brauch ich nicht mehr zu erwähnen. Allerdings den Nachweis zu führen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hier sehr schwierig, da solche Telefonate selten mit Zeugen geführt werden.
Wie ich den Vorgang hier lese, hat A dies als abgeschlossen Vertrag gewertet. Dafür hat A irgendwann eine Auftragsbestätigung geschickt mit der Widerrufsbelehrung (meist kleingedruckt). Erst nach Belehrung über die Widerufsmodalitäten beginnt die Stornofrist. Innerhalb dieser Stornofrist muss B dann schriftlich stornieren (Email reicht nicht, da Untschrift auf elektronischem Wege nicht akzeptiert werden). Ist diese Frist verstrichen, ist es sehr schwer aus dem Vertrag zu kommen (Was hier ja eigentlich das Ziel wäre).
Shit happens
Bis denne
gitarrejoern
Hallo,
also B hat keine Auftragsbestätigung erhalten, nur diese eine Schreiben in dem auch keine AGB`s erklärt/aufgeführt werden.
Mfg
Allerdings den Nachweis zu führen,
dass kein Vertrag zustande gekommen ist
… ist überhaupt nicht nötig, weil die Beweislast bei demjenigen liegt, der aus dem Vertrag Ansprüche geltend machen will.
Levay