Nehmen wir an ein Mitarbeiter einer Hotline wird von einer Person angerufen. Vor Beendigung des Gespräches wird der Mitarbeiter der Hotline darauf hingewiesen, dass seitens des Anrufers das Gespräch aufgezeichnet wurde und man den Inhalt öffentlichen Medien zur Verfügung stellen wolle. Der Mitarbeiter der Hotline äußert Bedenken, da er nicht vor dem Telefonat aufgeklärt wurde, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Der Anrufer erwidert, dass sei lt. Presserecht so in Ordnung.
Ist es nicht Pflicht, vor einer Telefonaufzeichnung um Erlaubnis für die Aufzeichnung zu fragen bzw. auf die Aufzeichnung hinzuweisen?
Nehmen wir an ein Mitarbeiter einer Hotline wird von einer
Person angerufen. Vor Beendigung des Gespräches wird der
Mitarbeiter der Hotline darauf hingewiesen, dass seitens des
Anrufers das Gespräch aufgezeichnet wurde und man den Inhalt
öffentlichen Medien zur Verfügung stellen wolle. Der
Mitarbeiter der Hotline äußert Bedenken, da er nicht vor dem
Telefonat aufgeklärt wurde, dass das Gespräch aufgezeichnet
wird. Der Anrufer erwidert, dass sei lt. Presserecht so in
Ordnung.
Ist es nicht Pflicht, vor einer Telefonaufzeichnung um
Erlaubnis für die Aufzeichnung zu fragen bzw. auf die
Aufzeichnung hinzuweisen?
M.W. ist das so, ansonsten war die Übung umsonst und ist nicht verwertbar
Ist es nicht Pflicht, vor einer Telefonaufzeichnung um
Erlaubnis für die Aufzeichnung zu fragen bzw. auf die
Aufzeichnung hinzuweisen?
Generell ist es das natürlich.
Nur wenn man einen Fallhat, in dem ein besonders hohes INteresse der Öffentlichkeit besteht, dass ein Missstand oder ein Skandal aufgedeckt wird, sind soclhe Aufzeichungen unter Umständen verwertbar. Will man zum Beispiel der Öffentlichkeit zugänglich machen, dass man bei dieser speziellen Hotline belogen und betrogen und ansonsten hingehalten wird um Telefongebühren zu schinden, dann sollte man vorher nicht sagen, dass man das Gespräch zu Beweiszwecken aufzeichnet.
Du schreibst, man sollte es nicht erwähnen. Ich denke allerdings das man es trotzdem nicht darf.
Würde es einen Unterschied machen, wenn der Anrufer nicht nur den Wortlaut in Medien weitergibt, sondern das Band direkt, z.B. in einer Fernsehsendung abspielen lässt?
Bleibt noch die Frage was im öffentlichen Interesse ist und was nicht, muss der Sachverhalt lediglich für eine begrenzte Gruppe interessant sein, oder muss das Interesse bei der Gesamtöffentlichkeit liegen?
Gruß und Dank
mitch
Generell ist es das natürlich.
Nur wenn man einen Fallhat, in dem ein besonders hohes
INteresse der Öffentlichkeit besteht, dass ein Missstand oder
ein Skandal aufgedeckt wird, sind soclhe Aufzeichungen unter
Umständen verwertbar. Will man zum Beispiel der Öffentlichkeit
zugänglich machen, dass man bei dieser speziellen Hotline
belogen und betrogen und ansonsten hingehalten wird um
Telefongebühren zu schinden, dann sollte man vorher nicht
sagen, dass man das Gespräch zu Beweiszwecken aufzeichnet.