angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr
Hallo!
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
(aus http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__16.html)
Die Frage, die sich mir hier natuerlich stellt. Gesetz dem
Fall, der Verbrecher sei auf der Autobahn unterwegs und der
„Entdecker“ hätte keine Freisprecheinrichtung, die nächste
Ausfahrt wäre aber über 20km entfernt. Dürfte er dann
„ausnahmsweise“ diese Meldung per Handy während der Fahrt
abgeben …
Vielleicht wöge ein Richter die beiden widerstreitenden Interessen, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor Verbrechen gegen die Ordnungswidrigkeit, zu Gunsten des Schutzes ab. Es wäre also vielleicht gestattet, um die Polizei auf flüchtige Verdächtige aufmerksam zu machen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Alternativ: Darf ein Notruf über die 112 von einem Handy
abgesetzt werden, während sich das Fahrzeug noch bewegt? Das
könnte ja für den einen oder anderen Beteiligten am Unfall
über Leben oder Tod entscheiden …
Gegen eine Gefahr für Leib und Leben ist doch eine Ordnungswidrigkeit nichtig. Doch sprichst du eine andere Problematik an: Es macht wohl wenig Sinn, wenn man einen Unfall sieht, noch während des Anhaltens die Feuerwehr anzurufen und dadurch vielleicht einen Vorsprung von 10 Sekunden hat und durch dieses Verhalten vielleicht einen weiteren Unfall zu verursachen, weil man sich nicht genügend konzentrieren kann. Wenn man selber von sich weiß, dass man beim Telefonieren nicht sicher fahren kann, würde hier dann wahrscheinlich „das geschützte Interesse das beeinträchtigte“ nicht mehr „wesentlich überwieg[en].“.
oder Moment mal:
Die Ordnungswidrigkeit begehe ich ja, um jemandem zu helfen, der schon beim ersten Unfall verletzt worden ist. Dazu würde dieser Verstoß ja legitimiert sein. Jetzt verursache ich dabei aber wegen meiner Unkonzentriertheit während des Anhaltens einen zweiten Unfall. Dieser zweite Unall beeinflusst ja nicht die Legitimation der Ordnungswidrigkeit, oder doch?
Gruss
Paul