Telefonische Todesdrohung in der 4. Klasse

Ein Schüler der vierten Klasse hat telefonisch, auf Anrufbeantworter nachweisbar, eine Todesdrohung erhalten. Der Anrufer hat dabei klar und deutlich den Namen eines Mitschülers genannt.

Die Eltern des genannten Anrufers sind nun selbst an einer Aufklärung interessiert. Zwar glauben sie nicht an die Schuld ihres Kindes (Telefonliste des Routers gecheckt), aber 100%ig sicher kann man leider nie sein.

Die Schule findet den Anruf bedauerlich, zeigt aber selbst keine Aktivitäten. Es wurde lediglich geraten zur Polizei zu gehen.
Die Polizei sieht sich nicht zuständig, von den Eltern des Anrufers eine Anzeige aufzunehmen. Das können nur die Eltern des Angerufenen - haben sie aber laut Polizei bisher nicht.

Nun liegt aber den Eltern des vorgeblichen Anrufers sehr an einer zügigen Klärung. Sollte es ihr Kind wirklich gewesen sein, wollen sie einen Psychologen einschalten. Sollte es ihr Kind nicht gewesen sein, soll der Verdacht ein für alle mal vom Tisch kommt. Denn wer weiß, ob demnächst bei anderen Vorfällen in der Schule nicht eine Vorverurteilung aufkommt „…der hat ja damals auch angerufen und gedroht“. Außerdem ist der vorgebliche Anrufer ja in einer gewissen Form mit bedroht, wenn jemand seinen Namen offen für eine solche Tat benutzt, um Streit und Gewalt zu schüren.

Gibt es doch irgend einen Paragraphen, unter dem die Eltern des Anrufers Anzeige erstatten können (Verleumdung oder ähnliches), um die Sache klären zu lassen?

Jeder kann jeden anzeigen.
Hallo!

Ein Schüler der vierten Klasse hat telefonisch, auf
Anrufbeantworter nachweisbar, eine Todesdrohung erhalten.

so weit verstaenlich…

Der Anrufer hat dabei klar und deutlich den Namen eines
Mitschülers genannt.

doch hier nicht mehr:
In welchem Zusammenhang hat er den Namen gesagt? Ich kann mir mehrere Moeglichkeiten denken:
„Ich soll dir von Paul sagen, dass…“
„Ich bin Paul und…“
"Hallo Paul,…
„… . Das glaubt Paul uebrigens auch.“

Die Eltern des genannten Anrufers sind nun selbst an einer
Aufklärung interessiert.

Woher weiss man, wer angerufen hat?

Zwar glauben sie nicht an die Schuld
ihres Kindes (Telefonliste des Routers gecheckt), aber 100%ig
sicher kann man leider nie sein.

Zum Beispiel koennte man nicht von zu Hause angerufen haben…
nebenbei: Kann man Telefonnummern im Router nachgucken? Was ist das fuer ein Router? Mein Router hat nur was mit dem Internet zu tun…

Die Polizei sieht sich nicht zuständig, von den Eltern des
Anrufers eine Anzeige aufzunehmen. Das können nur die Eltern
des Angerufenen - haben sie aber laut Polizei bisher nicht.

Anzeigen kann jeder jeden.
Dass einige Menschen das nicht wissen, kann ja vorkommen. Wenn die Polizei aber sowas gesagt haben sollte, dann ist das hoechstbedenklich. Denn bei der Polizei kann ich mir Nichtwissen in dieser Hinsicht nicht vorstellen.

Nun liegt aber den Eltern des vorgeblichen Anrufers sehr an
einer zügigen Klärung. Sollte es ihr Kind wirklich gewesen
sein, wollen sie einen Psychologen einschalten. Sollte es ihr
Kind nicht gewesen sein, soll der Verdacht ein für alle mal
vom Tisch kommt. Denn wer weiß, ob demnächst bei anderen
Vorfällen in der Schule nicht eine Vorverurteilung aufkommt
„…der hat ja damals auch angerufen und gedroht“. Außerdem
ist der vorgebliche Anrufer ja in einer gewissen Form mit
bedroht, wenn jemand seinen Namen offen für eine solche Tat
benutzt, um Streit und Gewalt zu schüren.

generell verstaendlich…
Doch wuerde ich den Fall nicht ueberbewerten. Menschen, insbesondere Kinder, sagen manchmal in Wut Dinge, die sie nicht ernst meinen.

Gibt es doch irgend einen Paragraphen, unter dem die Eltern
des Anrufers Anzeige erstatten können (Verleumdung oder
ähnliches), um die Sache klären zu lassen?

Den genauen Straftatbestand, der hier in Frage kommt, kenne ich nicht.
Doch kann, wie gesagt, jeder jeden anzeigen.

Gruss
Paul

Hallo,
wenn der Anrufer auch in der vierten Klasse ist und nicht schon ettliche Ehrenrunden gedreht hat, wird er wohl noch nicht strafmündig sein.

Cu Rene

Der Anrufer hat die Todesdrohung mehrfach wiederholt und hat zum Abschluss gesagt „diese Nachricht ist von T.M.“. Der volle Name wurde angegeben. Daher sind die Eltern des angerufenen Kindes zu den Eltern des vorgegebenen Anrufers gekommen und haben den Anrufbeantworter vorgespielt.

Laut Uhrzeit des Anrufs befand sich das anrufende Kind inkl. eines Elternteils zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause, kann also nicht von einem Bekannten aus angerufen haben. Mögliche wäre jedoch theoretisch noch ein Handy, zur Not auch ein geborgtes. Und bei Internet-Telefonie kann man ein- und ausgehende Anrufe im Browser angezeigen.

Aus meiner Sicht unverständlich hat die Schule nicht reagiert, es fand nicht mal ein Gespräch mit den beiden betroffenen Kindern statt.

Ich habe jetzt Angst um beide Kinder und will die Wahrheit wissen. Selbst wenn der Anrufer keinen falschen Namen angegeben hat und T.M. es wirklich war, müssen die Eltern auf jeden Fall auch reagieren. Aber die Polizei weigert sich wie gesagt die Anzeige aufzunehmen. Nur der Angerufene sei betroffen und könne dies tun.

Habe schon über „Verleumdung“ und „Namensmißbrauch“ nachgedacht, da „Bedrohung“ in T.Ms Fall ja nicht gilt. Wenn der Absender einen falschen Namen genannt hat um Streit zu provozieren, halte ich jedoch auch T.M. für bedroht - und wenn sich nur der Angerufene rächen will.

Hallo,

auf Anrufbeantworter nachweisbar

Die Eltern des genannten Anrufers sind nun selbst an einer
Aufklärung interessiert.

Was genau spricht dagegen, den Text auf dem AB den Eltern vorzuspielen?

Die Schule findet den Anruf bedauerlich, zeigt aber selbst
keine Aktivitäten.

Was genau hätte die Schule Deiner Meinung nach tun sollen?

Die Polizei sieht sich nicht zuständig, von den Eltern des
Anrufers eine Anzeige aufzunehmen. Das können nur die Eltern
des Angerufenen - haben sie aber laut Polizei bisher nicht.

Kann es sein, dass da eher das Alter des Anrufers eine Rolle gespielt hat und das die verhinderten Anzeiger falsch verstanden haben?

Ich verstehe nicht ganz, wer hier was wie aufklären soll, was nicht auch völlig ohne jegliche Behörde geschehen könnte.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Die Polizei sieht sich nicht zuständig, von den Eltern des
Anrufers eine Anzeige aufzunehmen. Das können nur die Eltern
des Angerufenen - haben sie aber laut Polizei bisher nicht.

hier besteht wohl unzweifelhaft der Verdacht einer Straftat. Wer diese anzeigt ist völlig egal. Die Polizei muss solche Strafanzeigen aufnehmen. Man kann sich auch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet solchen Sachen nachzugehen.

Ich würde mich mal mit dem Revierleiter unterhalten und ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen.

Gruß

S.J.

Mobbing muss bekämpft werden,…
…unabhängig davon, ob die Kinder strafmündig sind oder nicht. UNd wenn die Schule sich da raushalten will, wird es für diese massive Probleme geben, wenn die Polizei Ermittlungen einleitet.

Ich verstehe den Themenstarter so, dass es gar nicht um strafrechtliche Verfolgung geht. Es geht um Aufklärung. Ich würde den Eltern empfehlen noch mal der Schulleitung klarzumachen, dass bei solchen Mobbingaktionen Handlungsbedarf besteht.

Nicolle

Das ist Strafvereitelung im Amt.
Hallo!

Aber die Polizei weigert sich wie
gesagt die Anzeige aufzunehmen. Nur der Angerufene sei
betroffen und könne dies tun.

§ 258 StGB:
„(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(aus http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html)

Ein Polizist muss seine grundlegenden Pflichten kennen; diese sind unter anderem in § 163 StPO festgelegt:

„(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen …“
(aus http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html)

Ich gehe also davon aus, dass der Polizist wissentlich vereitelt hat, „daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird“ und ist deswegen nach dem oben zitierten § 258 StGB strafbar.

Da es sich um einen Polizisten handelt, gilt aber verschaerfend der
§ 258a StGB:
„(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren […] berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
(aus http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html)

Er ist wegen seiner in § 163 StPO genannten Pflichten „als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren […] berufen“ und deshalb auch nach § 258a StGB strafbar.

Gruss
Paul