Telefonmitschnitt

Guten Morgen.

Ohne Umschweife:
A möchte alle seine Telefongespräche mit dem Beamten B mitschneiden, letzterer handelt in allen Telefongesprächen auch als Beamter für seine Behörde X; es handelt sich zu keiner Zeit um private Gespräche mit B.
A will die Gespräche aufzeichnen um später verwertbare Beweise zu haben und vor allem um während des Telefonates nicht mitschreiben zu müssen.

Was muss A beachten um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Rein vorbeugend sei gesagt, dass dies keine Hausaufgabe ist.
Vielen Dank.

Hallo,

mit Gesprächsbeginn muss der Gesprächsteilnehmer informiert werden, dass das Telefonat nun aufgezeichnet wird. Wenn der Telefonteilnehmer die Erlaubnis nicht erteilt, ist die Aufzeichnung strafbar und keineswegs in einem Rechtsstreit als Beweismittel zulässig.
Die Tatsache, dass der Teilnehmer sich hierzu nicht äußert, ist nicht als Zustimmung zu werten.

Man kann direkt im Anschluß an das Telefonat ein Gesprächsprotokoll anfertigen und sicherlich die Aufzeichnung mit verwenden, die Aufzeichnung aber keineswegs in „Verkehr“ bringen.

Bei dem fiktiven Vortrag wird angenommen, dass es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren handelt.

lG

Vielen Dank. :smile:
Hast du noch eine Hausnummer für mich?

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Hast du noch eine Hausnummer für mich?

42!

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Hast du noch eine Hausnummer für mich?

42!

Ja Deep Thought, wirklich amüsant.

Also hat jemand nen echten Paragraphen für mich?

http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

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Hallo,

§ 201 StGB.

§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

lG

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