Hallo,
darf ein Telefongespräch, welches in einen früheren Abrechnungszeitraum fiel, später noch abgerechnet werden?
Beispielsweise wenn ein Abrechnungszeitraum für den 15. Juli - 14. August bereits abgerechnet und bezahlt wurde und im Einzelverbindungsnachweis würde dann im neuen Abrechnungszeitraum vom 15. August - 14. September ein Telefonat vom 10. August aufgelistet.
Andere Telefonate vom 10. August und auch späteren Datums wären aber bereits in der vorigen Rechnung verbucht worden.
Viele Grüße
Vorstadtkrokodil
Hallo Vorstadtkrokodil,
ich kenns nur aus dem Büro, dass Kosten die über einen Fremdanbieter angefallen sind (0180 Nummern und so) nachträglich belastet werden, da unser Anbieter erst die entsprechenden Daten vom Fremdanbieter bekommen muss, dass kann dann schon in einen neuen Abrechnungszeitraum fallen. Kann es bei dir damit zusammenhängen?
Grüße Ute
Hallo Ute,
nein, über einen Fremdanbieter lief das Gespräch nicht. Es wurde mit unterdrückter Nummer geführt und wurde zwischenzeitlich unterbrochen, ohne dass einer der Teilnehmer aufgelegt hat. Der erste Teil des Telefonats wurde bereits vorher verbucht und weitere Telefonate mit dem gleichen Gesprächsteilnehmer ebenfalls.
Viele Grüße
Vorstadtkrokodil
Hallo,
darf ein Telefongespräch, welches in einen früheren
Abrechnungszeitraum fiel, später noch abgerechnet werden?
selbstverständlich, sofern der Anspruch nach §195 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html) nicht verjährt ist oder vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, wovon aber hier nicht auszugehen ist.
Gruß
S.J.
Hallo S.J.,
hieße dann aber auch, dass man jemandem nach drei Jahren plötzlich noch ein Telefonat in Rechung stellen könnte, welches inzwischen wohl kaum noch nachzuvollziehen wäre.
Und diese Art der nachträglichen Abrechung widerspricht m.E. auch dem Erfassungszeitraum der in der Rechnung ausgewiesen wird!?
Viele Grüße
Vorstadtkrokodil
Hallo,
hieße dann aber auch, dass man jemandem nach drei Jahren
plötzlich noch ein Telefonat in Rechung stellen könnte,
welches inzwischen wohl kaum noch nachzuvollziehen wäre.
entspricht aber deutschem Recht. Im Zweifel muss der Gläubiger selbstverständlich seine Forderungen schlüssig nachweisen.
Gruß
S.J.
Hallo,
vielleicht findet es von den Experten jemand, aber ich meine, daß ein höheres Gericht geurteilt hat, daß zeitnah abzurechnen ist (das war irgend so ein „dubioser“ Dienst). Drei Monate wurden aber nicht als zu lang betrachtet, weil jedem der Vorlieferanten der Daten eine angemessene Zeit gewährt werden muß.
Schon seit einiger Zeit rechnen Firmen, bei denen man nur wenig sehr wenig Umsatz macht auch mindestens alle zwei Monate ab. Vorher haben sie schon mal ein paar Euro zusammenkommen lassen, damit der Aufwand den Ertrag nicht übersteigt.
Cu Rene